Portal Kanton Basel-Stadt

Logo: Baselstab / Basel-StadtPersönliches und Familie

Metanavigation

Bild: Steuerformulare

Steuern

Seiteninhalt

Steuererklärung mit Baltax

Elektronische Steuererklärung (für natürliche Personen): Das PC-Programm BalTax für die Betriebssysteme Microsoft Windows, Apple Macintosh und Linux steht zum Download bei der Steuerverwaltung zur Verfügung.

Fristerstreckung

Gesuche um Erstreckung der Abgabefrist für die Steuererklärung, Bestellung von Einzahlungsscheinen für die a conto-Zahlung und weiteres können Sie auch online erledigen: Steuerverwaltung.

Steuern in besonderen Situationen

Minderjährigkeit und Volljährigkeit: Kinder, die volljährig werden, erhalten eine eigene Steuererklärung für das Jahr, in dem sie das Mündigkeitsalter erreicht haben. Sie sind selbstständig steuerpflichtig und werden für die ganze Steuerperiode getrennt von den Eltern besteuert. In der Steuererklärung sind die in der Steuerperiode tatschlich erzielten Einkünfte (inkl. Lehrlingslohn) und das am 31. Dezember vorhandene Vermögen anzugeben.

Heirat, Trennung und Scheidung: Steuerpflichtige Personen werden für das Jahr der Eheschliessung gemeinsam besteuert. Die Eheleute haben eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Bei Trennung und Scheidung werden die steuerpflichtigen Personen für das Jahr der Trennung und Scheidung getrennt besteuert. Sie haben eine separate Steuererklärung abzugeben.

Zuzug oder Wegzug: Bei einem Kantonswechsel haben sich die steuerpflichtige Personen bei den Bevölkerungsdiensten an- bzw. abzumelden. Zieht eine steuerpflichtige Person weg, so ist sie während des ganzen Zuzugsjahres im Zuzugskanton steuerpflichtig, selbst wenn sie erst am Jahresende umgezogen ist. Der Wegzugskanton darf die steuerpflichtige Person im Wegzugsjahr nicht besteuern. Bei Wegzug ins Ausland werden die Steuern anteilsmässig erhoben. Sie sind sofort zu bezahlen.

Tod: Das Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt nimmt das Inventar über die Vermögenswerte der verstorbenen Person auf und stellt es der Steuerverwaltung zu. Die Steuerverwaltung setzt die noch zu bezahlenden Steuern anteilsmässig fest. Die Erbschaftssteuer wird vom Erbschaftsamt bezogen.


(*) = Angebote privater und nicht staatlicher Institutionen (Disclaimer)