Minderjährigkeit und Volljährigkeit: Kinder, die volljährig werden, erhalten eine
eigene Steuererklärung für
das Jahr, in dem sie das Mündigkeitsalter erreicht haben. Sie sind selbstständig
steuerpflichtig und werden für die ganze Steuerperiode getrennt von den Eltern
besteuert. In der
Steuererklärung sind die in der Steuerperiode tatschlich erzielten
Einkünfte (inkl. Lehrlingslohn)
und das am 31. Dezember vorhandene Vermögen anzugeben.
Heirat, Trennung und Scheidung: Steuerpflichtige Personen werden für das Jahr
der Eheschliessung gemeinsam
besteuert. Die Eheleute haben eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Bei Trennung
und Scheidung werden die steuerpflichtigen Personen für das Jahr der Trennung und
Scheidung getrennt besteuert. Sie haben eine separate
Steuererklärung abzugeben.
Zuzug oder Wegzug: Bei einem Kantonswechsel haben sich die steuerpflichtige
Personen bei den
Bevölkerungsdiensten an- bzw. abzumelden. Zieht eine steuerpflichtige
Person weg, so ist sie während des
ganzen Zuzugsjahres im Zuzugskanton steuerpflichtig, selbst wenn sie erst am Jahresende
umgezogen ist. Der Wegzugskanton darf die steuerpflichtige Person im Wegzugsjahr nicht
besteuern. Bei Wegzug ins Ausland werden die
Steuern anteilsmässig erhoben. Sie
sind sofort zu bezahlen.
Tod: Das Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt nimmt das
Inventar
über die Vermögenswerte der verstorbenen Person auf und stellt es der Steuerverwaltung zu. Die
Steuerverwaltung
setzt die noch zu bezahlenden
Steuern anteilsmässig fest. Die Erbschaftssteuer wird
vom Erbschaftsamt bezogen.