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Foto: Kind im Rollstuhl

Invalidität und Behinderung

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Invalidität

Invalidenversicherung: Aus dieser obligatorischen Versicherung können Leistungen für die berufliche Wiedereingliederung, Hilfsmittel und Renten beansprucht werden. Zuständig für die Abklärungen ist die IV-Stelle.

Ergänzungsleistungen: IV-Rentenbezüger/innen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, bzw. hohe Krankheits- oder Heimkosten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Ergänzungsleistungen beziehen. Zuständig ist das Amt für Sozialbeiträge.
Gesetzliche Grundlagen:
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG): SR 831.20
    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG): SR 831.30 (CH)
  • Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungs-gesetz, BehiG): SR 151.3
  • Merkblätter zur IV

Private Angebote:

Leben mit Behinderung

Einrichtungen für Menschen mit einer Behinderung: Eine Zusammenstellung der Angebote erhalten Sie beim  Amt für Sozialbeiträge.

Kinder und Jugendliche: Einen Überblick über die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen erhalten Sie von der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung.

Parkkarten: Sonderbewilligungen für gehbehinderte Personen erhalten Sie bei der Motorfahrzeugkontrolle.

Integration von Behinderten

Integration und Gleichstellung von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung bedeutet die Nutzung von Bauten, Anlagen und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Zuständig ist die Fachstelle Gleichstellung von Menschen mit einer Behinderung.

Integrative Schulung bedeutet gemeinsamen Unterricht für Kinder mit und ohne Behinderungen in einer Klasse der Regelschule oder des Regelkindergartens. Zuständig ist die Abteilung Sonderpädagogik des Erziehungsdepartements.


(*) = Angebote privater und nicht staatlicher Institutionen (Disclaimer)