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Foto: Frau und Mann

Frauen und Männer

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Gleichberechtigung und Chancengleichheit

Gleichberechtigung: Alle Erlasse und Massnahmen werden auf Vereinbarkeit mit dem Gleichstellungsartikel der Bundesverfassung geprüft. Für das Voranbringen der tatsächlichen Gleichstellung wurde die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern eingesetzt. Dem Büro ist eine regierungsrätliche Kommission, der Frauenrat, beigeordnet.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Sind Sie der Auffassung, dass Sie aufgrund des Geschlechts nicht gerecht entlöhnt werden (oder sonstwie im Erwerbsleben diskriminiert, z.B. sexuell belästigt, werden) erhalten Sie Beratung bei der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen.

Chancengleichheit in der öffentlichen Verwaltung: Damit auch das Potential von Frauen optimal genutzt wird, gibt es bei uns z.B. die Möglichkeit von Teilzeitarbeit für Frauen und Männer auf allen Stufen - auch in der Führung - gezielte Weiterbildungsmöglichkeiten für Frauen und Männer sowie einen grosszügigen Mutterschaftsurlaub. Führungs- und Personalverantwortliche werden bei der aktiven Förderung der betrieblichen Chancengleichheit unterstützt vom Zentralen Personaldienst.


Aktuelles:Gesetzliche Grundlagen:
  • Bundesverfassung, Art. 8 Abs. 3: SR 101 (CH)
  • Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann: SR 151 (CH)
  • Kantonsverfassung § 9: SG 111.100 (BS, pdf-File)
  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann: SG 140.100 (BS, pdf-File)
  • Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: SG 162.500 (BS, pdf-File)


(*) = Angebote privater und nicht staatlicher Institutionen (Disclaimer)