Verlobung: Das gegenseitige Versprechen der Eheschliessung kann formlos erfolgen. Wird das Eheversprechen nicht eingelöst, können Geschenke unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden.
Eheschliessung (Heirat): Zuständig für alle Fragen bis zum eigentlichen Trauungsakt ist das Zivilstandsamt.ZGB, Art. 90ff: SR 210 (CH)
Partnerschafts- gesetz: SR 211.231