Portal Kanton Basel-Stadt

Logo: Baselstab / Basel-StadtStaat und Politik

Metanavigation

Öffentlichkeitsprinzip

Seiteninhalt

Öffentlichkeitsprinzip

Grundsatz: Das Öffentlichkeitsprinzip beinhaltet die Pflicht der öffentlichen Organe zum aktiven Informieren über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse sowie zur reaktiven Herausgabe von Informationen auf ein sogenanntes Zugangsgesuch hin.

Zugangsgesuche: Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind. Die Information muss aufgezeichnet, also irgendwie verkörpert sein (insbesondere auf Papier, digitalen Speichermedien, Tonträgern, in Form von Plänen, Bildern usw.). Die gewünschte Information ist hinreichend genau zu bezeichnen. Ein Interessensnachweis oder eine Begründung des Gesuchs sind nicht erforderlich. Zugangsgesuche sind vorzugsweise direkt beim zuständigen öffentlichen Organ zu stellen (telefonisch, per E-Mail oder schriftlich). Zusätzlich steht das unten angefügte elektronische Formular zur Verfügung.

Einschränkungen: Der Informationsanspruch ist nicht schrankenlos. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten können den Informationszugang verbieten (z.B. Steuergeheimnis, Schweigepflicht der Sozialhilfeorgane). Ausserdem können öffentliche oder private Interessen dem Informationszugang entgegenstehen. Diesfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen und dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit am Informationszugang. Spezifische Interessen der gesuchstellenden Person spielen hingegen keine Rolle und sind nicht in die Wertung miteinzubeziehen.

Aktuelles

Gesetzliche Grundlagen:

Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Grundsatz im Jahr 2006 mit der neuen Kantonsverfassung eingeführt. Die Umsetzungsgesetzgebung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft:

Bereits publizierte Informationen

Aktive Information: Ein Grossteil der öffentlich zugänglichen Informationen sind bereits publiziert. Bitte beachten Sie insbesondere folgende Publikationen:
Weitere Informationsquellen:

Zugangsgesuch für noch nicht publizierte Informationen


Falls sich Ihr Gesuch auf Informationen bezieht, die Ihre Person betreffen,
benötigen wir alle Angaben, ansonsten genügt eine gültige E-Mail-Adresse.

Gesuch betrifft Informationen über meine eigene Person (bitte alle Felder zur Person ausfüllen)
Gesuch betrifft sonstige Informationen


Möglichst genaue Bezeichnung der verlangten Informationen
(z.B. Titel eines Dokuments, Datum, Referenznummer, Behörde, welche die Information erstellt hat, betroffener Zeitraum, bestimmtes Ereignis, Sachbereich, Behörde, der die Information zugestellt wurde, weitere betroffene Behörden.): *




* Pflichtfelder.

Die Benutzung dieses Formulars ist fakultativ. Ein Zugangsgesuch kann auch telefonisch, per E-Mail, Fax oder brieflich gestellt werden.

Für das Verfahren auf Zugang zu Informationen werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Eine angemessene Gebühr nach Aufwand kann erhoben werden, in keinem Fall jedoch für den Zugang zu den eigenen Personendaten:
  • bei aufwändigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Informationen;
  • für die Anfertigung von Kopien oder sonstigen Datenträgern für die gesuchstellende Person.

Die gesuchstellende Person wird darauf hingewiesen, wenn die Behandlung des Gesuchs mit Kostenfolgen verbunden ist; in diesem Fall kann das öffentliche Organ vor der weiteren Gesuchsbearbeitung einen Kostenvorschuss verlangen.

Bearbeitung des Gesuchs: Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuches
  • entweder den Zugang zu gewähren,
  • ihr die Mitteilung zukommen zu lassen, dass die Abweisung des Gesuchs in Betracht gezogen, oder
  • ihr, falls die Frist nicht eingehalten werden kann, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, bis wann der Entscheid vorliegen wird.

Rechtsmittel: Mit der Mitteilung, dass die Abweisung des Gesuchs in Betracht gezogen wird, beginnt wiederum eine dreissigtägige Frist zu laufen. Innert dieser Frist kann die Person, deren Gesuch nicht entsprochen werden soll, beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.


» abschicken


(*) = Angebote privater und nicht staatlicher Institutionen (Disclaimer)