Gemäss neuer Kantonsverfassung soll die Quartierbevölkerung in den Meinungs- und Entscheidfindungsprozess der Behörden einbezogen werden in Belangen, die sie besonders betreffen. Dies dient einer breiteren Abstützung der behördlichen Entscheide in der Bevölkerung. Die Behörden ihrerseits profitieren von den Anregungen und Informationen aus der Bevölkerung.
Die Kantonsverfassung vermittelt den Anspruch auf Anhörung. Die Behörden können zudem eine weitergehende Mitwirkung der Bevölkerung vorsehen. Ansprechpersonen in den Quartieren sind die Quartierorganisationen. Bereits heute sind sie in der Regel die erste Anlaufstelle für die Quartierbevölkerung und vermitteln zwischen dieser und der Verwaltung.
Mitwirkungsverfahren werden z.B. bei Fragen der Planung von neuen Wohngebieten oder neuen Verkehrssystemen oder bei Schulreformen angewendet. Da der Sachverhalt oder die Umstände, die zu einem Mitwirkungsverfahren führen können, jeweils sehr unterschiedlich sind, kann kein Standardvorgehen für Mitwirkungsverfahren formuliert werden. Dieses muss situativ eingesetzt werden können.
Zur Eingrenzung und Klärung des oft missverständlich verwendeten Begriffs "Mitwirkung" wurde nebst der Verordnung ein Leitfaden erarbeitet. Darin wird erläutert, wie die Mitwirkung im Sinne der Verordnung künftig umgesetzt wird.
Dr. Alexandra Schwank,
Telefon +41 (0)61 267 81 84
Juristische Adjunktin, Rechtsabteilung Justizdepartement
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