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Foto: Altstadt-Häuser

Wohnen

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Nachbarschaftsbeziehungen

Nachbarschaftshilfe: Adressenvermittlung für Angebote und Nachfragen zu Begleitung von Gehbehinderten, Einkaufshilfe, Kinderhüten, gemeinsames Kompostieren, Auto teilen, kleine Mittagstische etc.: NachbarNET (*).

Streitigkeiten im Wohnbereich kosten Energie, Zeit, Nerven und oft auch Geld. Information, Beratung, Vernetzung oder gezielte Interventionen tragen dazu bei, dass nachbarschaftliche Konflikte rascher bearbeitet und konstruktive Lösungen gefunden werden können: Integration.

Lärmbelästigung von Nachbarn: Innerhalb von Miethäusern werden die Regeln durch den Mietvertrag und die Hausordnung bestimmt. Gegenüber Grundstücksnachbarn gilt das Nachbarrecht des ZGB.

Lärmimmissionen von Strassen, Bahnen und Schiessanlagen werden in Lärmbelastungskatastern festgehalten. Andere störende Lärmimmissionen werden den zuständigen Vollzugsbehörden in der Regel nur auf Grund von Reklamationen aus der Bevölkerung bekannt. Zuständig für Reklamationen ist das Amt für Umwelt und Energie.

Grundstücksgrenzen: Auszüge aus dem Grundbuchregister erhalten Sie beim Grundbuch- und Vermessungsamt.

Gesetzliche Grundlagen
  • Nachbarrecht: ZGB Art. 684ff::  SR 210 (CH)
  • Umweltgesetzgebung: SR 81 (CH)

Private Angebote (*)

(*) = Angebote privater und nicht staatlicher Institutionen (Disclaimer)