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Foto: Namensschild

Name und Namensänderung

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Vornamen und Namen

Bei Geburt: Der von den Eltern des Kindes gewählte Vorname ist mit der Geburtsanzeige dem Zivilstandsamt mitzuteilen. Näheres zu den Regeln über den Familienname erfahren Sie beim Zivilstandsamt.

Bei Heirat: Über die verschiedenen Möglichkeiten der Namensführung der Ehefrau und des Ehemanns gibt das Zivilstandsamt Auskunft.

Verwandte Themen
AktuellesGesetzliche Grundlagen
  • Geburt: ZGB, Art. 301: SR 210 (CH) und Art. 270: SR 210 (CH)

  • Heirat: ZGB, Art. 160: SR 210 (CH) i.V.m. Art. 30 Abs. 2: SR 210 (CH)

Private Angebote (*)

Namensänderung

Bei Scheidung: Über die Folgen der Scheidung in Bezug auf den Namen gibt das Zivilstandsamt Auskunft.

Bei Verwitwung: Der Tod des einen Ehegatten hat keinen Einfluss auf den Namen des anderen.

Aus wichtigen Gründen: Eine Namensänderung kann im weiteren bewilligt werden, wenn wichtige Gründe hierzu vorliegen. Ein Gesuch kann beim Justiz- und Sicherheitsdepartement eingereicht werden.

Bei Adoption: Bei einer Adoption können die Adoptiveltern einen neuen Vornamen wählen. Das entsprechende Gesuch ist zusammen mit dem Antrag um Adoptionsvollzug bei der Zentralen Behörde Adoption und Pflegefamilien einzureichen.
Gesetzliche Grundlagen
  • Scheidung: ZGB Art. 119: SR 210 (CH)
  • Allgemein: ZGB Art. 30: SR 210 (CH)

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(*) = Angebote privater und nicht staatlicher Institutionen (Disclaimer)