Umfassende Modernisierung der Gesundheitsgesetzgebung

Der Regierungsrat hat nach erfolgter Vernehmlassung zwei bereinigte Gesetzesentwürfe gutgeheissen und an den Grossen Rat weitergeleitet. Mit dieser umfassend modernisierten Gesundheitsgesetzgebung bezweckt der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Vorgaben des Bundes. Ein in der Vernehmlassung breit akzeptiertes Gesundheitsgesetz für den Kanton Basel-Stadt will unter anderem eine zeitgemässe Ausgestaltung der Patientenrechte die Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention die Gewährleistung des Rechts auf palliative Behandlung sowie einen jährlich erscheinenden Gesundheitsversorgungsbericht. Nach Massgabe des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler sollen die staatlichen Spitäler zu öffentlich-rechtlichen Anstalten werden. Diese Vorlage ist eine notwendige Konsequenz aus der Neuregelung des KVG (Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung) die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll einen starken Service public gewährleisten den freien Zugang zu den medizinischen Leistungen der öffentlichen Spitäler sichern attraktive Arbeitsplätze für das Spitalpersonal erhalten sowie die weiterhin im Eigentum des Kantons stehenden öffentlichen Spitäler regional und national positionieren.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat den nach der Vernehmlassung bereinigten Gesetzesentwurf zu einem Gesundheitsgesetz an den Grossen Rat verabschiedet. Er hat in der Vernehmlassung eine breite Akzeptanz und gute Resonanz gefunden.

Die Gesundheitsgesetzgebung des Kantons Basel-Stadt ist heute im Wesentlichen auf sieben Gesetze und zahlreiche Verordnungen verteilt. Ein kantonales Gesundheitsgesetz, welches einen einheitlichen Rahmen des baselstädtischen Gesundheitsrechts bildet, existiert bislang nicht. Ziel der vorliegenden Revision ist es daher, die bestehenden kantonalen Gesetze in einen einzigen Erlass zusammenzuführen und damit die Übersichtlichkeit des Gesundheitsrechts zu verbessern und die Rechtsanwendung zu erleichtern.

Neben Vorschriften zur Aufsicht über das Gesundheitswesen, zu Berufs- und Bewilligungspflichten der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, zum Vollzug des Gesundheitsrechts oder zu den gesundheitspolizeilichen Aufgaben enthält der Gesetzesentwurf verschiedene Neuerungen wie zum Beispiel:

- Zeitgemässe Ausgestaltung der Rechte der Patientinnen und Patienten;

  • Gewährleistung des Rechts auf eine palliative Behandlung;
  • Gesetzliche Statuierung der Rechte urteilsunfähiger Personen (insbesondere Behandlung und Einbezug in die Forschung);
  • Verankerung des Gesundheitsförderungs- und Präventionsgedankens sowie des Grundsatzes der Selbstverantwortung des Individuums;
  • Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbräuchen und Abhängigkeiten;
  • Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung in Gefahrensituationen (gesundheitspolizeiliche Generalklausel);
  • Bezeichnung der gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und -träger;
  • Grundlagen für die kontrollierte Nutzung moderner Behandlungsformen durch Normen zu "eHealth" und "Telemedizin";
  • Konsequente Ausrichtung auf die per 1. Januar 2011 in Kraft tretende neue Pflegefinanzierung und die per 1. Januar 2012 einzuführende neue Spitalfinanzierung.

Des weiteren ist eine Berichterstattung über die Gesundheit der Bevölkerung mittels eines Gesundheitsversorgungsberichtes vorgesehen. Dieser soll Daten und Fakten zu Qualität und Preisen in Spitälern, Pflegeheimen sowie in der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex) liefern. Er soll jährlich erscheinen, dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht werden und der Öffentlichkeit Rechenschaft geben über Dienstleistung und Mittelverwendung in der gesamten kantonalen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege.

Mit dem Erlass des Gesundheitsgesetzes wird eine übersichtliche und auf das Wesentliche beschränkte Rahmengesetzgebung angestrebt. Bewährte Regelungen des geltenden Rechts sollen übernommen und, wo erforderlich, an die Rechtsentwicklung angepasst werden. Mit dem Entwurf des Gesundheitsgesetzes liegt eine Vorlage vor, welche den Anforderungen an eine moderne Gesetzgebung genügt und die relevanten, auf Gesetzesstufe zu regelnden Gebiete des Gesundheitswesens umfasst.

Das Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt sieht vor, das Universitätsspital Basel (USB), das Felix Platter-Spital (FPS) und die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) auf den 1. Januar 2012 in selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten umzuwandeln. Damit verbleiben die öffentlichen Spitäler im Eigentum des Kantons. Heute sind das Universitätsspital Basel, die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und das Felix Platter-Spital Dienststellen der kantonalen Verwaltung.

Mit dem Gesetz wird die rechtliche Verselbstständigung der öffentlichen Spitäler angestrebt. Dieser Schritt stellt einerseits sicher, dass die Basler Gesundheitsversorgung auch unter den künftigen Rahmenbedingungen der neuen Spitalfinanzierung optimal gewährleistet ist. Andererseits wird die Neuregelung der Spitalfinanzierung eine grundlegende Umgestaltung der Schweizer Spitallandschaft und insbesondere eine Intensivierung des Wettbewerbs unter den Spitälern zur Folge haben. Damit die öffentlichen Spitäler, denen kantonal, regional und national eine Schlüsselfunktion zukommt, auch in einem verstärkt wettbewerbsorientierten Umfeld ihre gute Positionierung erhalten und weiterhin eine führende Rolle übernehmen können, müssen sie auf diese Veränderung angemessen vorbereitet sein. Nebst der Attraktivität und Qualität des eigenen Leistungsangebots erfordert dies ein sachgerechtes Mass an Handlungsfreiheit.

Vorgeschlagen wird im Gesetzesentwurf, nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse und der Bereinigung der Vorlage, die Organisationsform der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Diese Rechtsform ist ein vernünftiger Kompromissvorschlag aus den in der Vernehmlassung eingegangenen Forderungen. Sie führt zu bedarfsgerechten Anpassungen in der spitaleigenen Organisationsstruktur. Mit dem Personal schliessen die öffentlichen Spitäler öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge ab. Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeitenden sollen sich die öffentlichen Spitäler inklusive ihrer Rentnerinnen und Rentner der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt anschliessen, wobei dieselben Konditionen wie für das Staatspersonal zu vereinbaren sind.

Im Wesentlichen lehnt sich die vorgesehene Organisation an die erfolgreichen Strukturen der Basler Verkehrsbetriebe sowie neu auch der Industriellen Werke Basel (IWB) an.

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