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Foto: Sitzung des Grossen Rates

Gesetzgebung und Politik

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Bedeutung der Vorstösse: Den Mitgliedern des Grossen Rates steht eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, mittels derer sie eigene Themen und Gesetzgebungsprojekte lancieren können. Die Vorstösse unterscheiden sich vor allem in ihrer möglichen Wirkung auf die Tätigkeit der Regierung und der dafür nötigen Unterstützung durch das Plenum:

Mit einer Motion kann Regierungsrat verpflichtet werden, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossrats-Beschlusses zu unterbreiten.

In der Form eines Anzugs kann jedes Mitglied die Änderung der Verfassung sowie Gesetzes- oder Beschlussesentwürfe oder Massnahmen der Verwaltung anregen.

Das Budgetpostulat ist ein Antrag, der eine Verminderung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben im Budget bezweckt. Es muss bis zum Schluss der Budgetsitzung des Grossen Rates schriftlich eingereicht werden.

Planungsanzug: Der Grosse Rat kann Einfluss nehmen auf einzelne Aufgabenfelder im Politikplan bzw. einzelne Budgetpositionen des nächstfolgenden Budgets.

In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied das Recht, vom Regierungsrat Auskunft zu verlangen über die Verwaltung oder Angelegenheiten, welche die Interessen des Kantons berühren.

In der Form einer Schriftlichen Anfrage kann vom Regierungsrat Auskunft über kantonale Angelegenheiten verlangt werden.

Resolution: Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Stellungnahme des Grossen Rates in der Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst werden.

Behandlung: Die Vorstösse werden vom Regierungsrat beantwortet und allenfalls zusammen mit einer Vorlage (z.B. einem Gesetzesentwurf) wieder dem Grossen Rat zugeleitet.

Weitere Ausführungen zum Instrument der parlamentarischen Vorstösse finden Sie beim Grossen Rat.

AktuellesGesetzliche Grundlagen
  • Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates: SG152.100 (BS, pdf-File)

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(*) = Angebote privater und nicht staatlicher Institutionen (Disclaimer)