Transplantationsmedizin: SR 810.21 (CH)
Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW (*)
Mit einer letztwilligen Verfügung kann ein Erblasser innerhalb gewisser rechtlichen Grenzen (Pflichtteile) und unter Einhaltung von genauen Formvorschriften bestimmen, an wen im Todesfall sein Vermögen übergehen soll. Rechtsauskünfte zu erbrechtlichen Fragen erhalten Sie beim Erbschaftsamt. Zuständig für die Hinterlegung von Ehe- und Erbverträgen ist, wenn Sie im Kanton wohnen, ebenfalls das Erbschaftsamt.
ZGB Art. 457ff: SR 210 (CH)
Alle nötigen Informationen, die Sie unmittelbar nach einem Todesfall benötigen, erhalten Sie vom: Bestattungswesen.
Die
Friedhöfe werden von der Stadtgärtnerei unterhalten.
ZGB Art. 31ff: SR 210 (CH)
Sterbehilfe (Bundesamt für Justiz)