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Foto: Fundgegenstände

Fundbüros

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Fundbüros

Jenachdem, wo und was Sie etwas verloren haben, können Sie sich an die entsprechenden Fundbüros wenden:

Pfichten der Finderin oder des Finders: Bei einem Fund sind Sie von Gesetzes wegen verpflichtet, den Fundgegenstand beim nächsten Polizeiposten abzugeben, wenn der Wert offenbar 10 Franken übersteigt. Sie können den Fundgegenstand aber auch direkt dem zuständigen Fundbüro (siehe oben) abgeben.

Gesetzliche Grundlagen
  • Finderlohn: ZGB Art. 722 Abs. 2: SR 210 (CH)
  • Pflichten des Finders: ZGB Art. 720ff: SR 210 (CH)
  • Fundunterschlagung: Strafgesetzbuch Art. 137: SR 311 (CH)

Verwandte Themen

Verlust von Ausweispapieren

Meldung: Um Missbrauch zu verhindern, ist der Verlust eines Ausweises oder einer sonstigen Urkunde möglichst sofort der beim nächsten Polzeiposten zu melden. Bei der ausstellenden Behörde können Sie dann ein Duplikat beantragen. Geben Sie auch eine Verlustanzeige beim Fundbüro auf.

Sperrung von privaten Bank- und Postcheque-Konten: Denken Sie beim Verlust von Kredit- und Bancomatkarten usw. auch daran, dass die Konten so schnell als möglich gesperrt werden sollten. Wenden Sie sich dazu an Ihre Bank bzw. an die Post.
Gesetzliche Grundlagen

Fundunterschlagung: Strafgesetzbuch, Art. 137 SR 311 (CH)

Private Meldestellen für den Verlust von Karten (*)

(*) = Angebote privater und nicht staatlicher Institutionen (Disclaimer)