Tabak (» Allmendverwaltung)
Werbung auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig. Zuständig für Bewilligungen ist die Allmendverwaltung.
Selbstkontrolle
der
Werbebranche: Die Werbebranche unterhält eine Selbstkontrolle, die Konsumenten, Medienschaffende
und Werber paritätisch im Rahmen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ausüben. Jede Person ist
befugt, Werbung, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei dieser Kommission zu beanstanden: Schweizerische
Lauterkeitskommission (*)
Verordnung über Tabak und Tabakerzeugnisse: SR 817.06 (CH)
Allmendgebührengesetz: SG 724.900 (BS, pdf-File)