Häufige Fragen bei Abbruch und Ersatzneubau
Häufige Fragen bei Abbruch und Ersatzneubau
Nein. Die WSK entscheidet nicht darüber, ob ein Gebäude abgebrochen werden darf. Sie legt lediglich fest, welche maximalen Nettomietzinse für die neuen Wohnungen im Ersatzneubau gelten.
Ja, auch wenn eine gesetzliche Ausnahme vorliegt, müssen Sie die Seite 1 des WSK-Gesuchsformulars trotzdem ausfüllen. Dort geben Sie im Sinne einer Selbstdeklaration an, dass keine Prüfung durch die WSK erforderlich ist. Die Selbstdeklaration legen Sie Ihrem Baubegehren bei. Ohne diese Angabe kann das Abbruchgesuch nicht bearbeitet werden
Nein. Entscheidend ist, wie viel bezahlbarer Mietwohnraum flächenmässig abgebrochen wird. Im selben Umfang legt die WSK im Ersatzneubau maximale Nettomietzinsen fest. Für zusätzlich geschaffenen Wohnraum sieht das WRFG keine Einschränkungen vor (§ 8b Abs. 1 WRFG).
Beispiel: Ein Wohnblock mit 200 m² bezahlbarem Mietwohnraum wird abgebrochen. Die WSK legt für mindestens 200 m² Wohnfläche im Ersatzneubau maximale Nettomietzinsen fest. Die Eigentümerschaft bestimmt im Gesuch, wie diese Fläche zusammengesetzt wird.
Ja. Abgebrochener Mietwohnraum kann erneut durch Mietwohnungen oder durch Stockwerkeigentum ersetzt werden (§ 17 Abs. 1 WRSchV). Gibt die Eigentümerschaft im Gesuch an, dass es sich bei den Ersatzwohnungen um Stockwerkeigentum handelt, so legt die WSK auch für diese Wohnungen maximale Nettomietzinsen fest. Vermieten die Stockwerkeigentümer/innen die Wohnungen während der Mietzinskontrolle, so sind sie an die festgelegten Nettomietzinsen gebunden. Andernfalls haben sie im Rahmen einer allfälligen Mietzinskontrolle lediglich nachzuweisen, dass die Wohnungen nicht vermietet werden.
Die Details dazu finden Sie im folgenden Merkblatt.