Grossverbrauchermodell
Energie-Grossverbraucher sind Unternehmen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh. Diese Unternehmen sind verpflichtet, zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.
Ziel des Grossverbrauchermodells
Der Kanton Basel-Stadt nimmt die Energie-Grossverbraucher in die Pflicht, ihren Energieverbrauch zu analysieren und in einem kontinuierlichen Prozess zu optimieren, damit die Grossverbraucher einen Beitrag an die Energiesparziele von Bund und Kantonen leisten.
Die Rahmenbedingungen für das Grossverbrauchermodell sind in der Verordnung zum nationalen Energiegesetz (§5 EnV des Bundes) und in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014, Teil L) festgehalten. Der Bund delegiert an die Kantone, Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern zu erlassen (§17 EnG BS).
Geltungsbereich Grossverbrauchermodell
Als Grossverbraucher gelten Unternehmen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh. Diese Unternehmen sind verpflichtet, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion umzusetzen. Die Praxis zeigt, dass viele dieser Massnahmen rentabel sind, da sie betriebliche oder organisatorische Optimierungen betreffen, teilweise mit eigenem Personal umsetzbar sind und über die Nutzungsdauer der Massnahme erhebliche Energie- und Kosteneinsparungen mit sich bringen.
Drei Umsetzungsvarianten
Um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, stehen Grossverbrauchern drei Varianten zur Verfügung: Universalzielvereinbarung (UZV), kantonale Zielvereinbarung (KZV) oder Energieverbrauchsanalyse (EVA). Die Grossverbraucher entscheiden selbst, welcher Weg für sie der richtige ist.
Universalzielvereinbarung Bund | Kantonale Zielvereinbarung | Energieverbrauchsanalyse | |
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Vereinbarungspartner | Bund Bei einer Universalzielvereinbarung (UZV) schliesst das Unternehmen mit dem Bund eine über 10 Jahre laufende Zielvereinbarung ab. | Kanton Bei einer kantonalen Zielvereinbarung (KZV) schliesst das Unternehmen mit der kantonalen Energiefachstelle eine über 10 Jahre laufende Zielvereinbarung ab. | Kanton Die Energieverbrauchsanalyse (EVA) ist das verpflichtende Minimum für jene Grossverbraucher, die keine Zielvereinbarung abschliessen. Ohne Zielvereinbarung fordert der Kanton das Unternehmen zur Durchführung einer EVA auf. |
Ausführungspartner | Zertifizierte Energieberatung Das Energieeffizienzziel wird in Zusammenarbeit mit einem/einer vom Bund zertifizierten Energieberater/in erstellt. | Energieberatung Das Energieeffizienzziel wird in Zusammenarbeit mit einem/einer Energieberater/in erstellt. | Energieberatung Die Verbrauchsanalyse und die Sparmassnahmen werden in Zusammenarbeit mit einem/einer Energieberater/in erstellt. |
Umfang | Schweizweite Lösung Eine UZV kann mehrere Grossverbraucher eines Unternehmens umfassen, unabhängig davon, in welchem Kanton sie angesiedelt sind, massgebend ist eine gemeinsame Unternehmens-ID (UID). Die UZV erfüllt schweizweit alle kantonalen Bestimmungen für Grossverbraucher. | Kantonsweite Lösung Mehrere Betriebsstätten oder Unternehmen im gleichen Kanton können eine gemeinsame KZV abschliessen. | Eine Lösung pro Betriebsstätte Eine EVA wird für eine einzelne Betriebsstätte erstellt. |
Effizienzziel | Wirtschaftliche Massnahmen Das Energieeffizienzziel basiert auf wirtschaftlichen Massnahmen. | Wirtschaftliche Massnahmen Das Energieeffizienzziel basiert auf wirtschaftlichen Massnahmen. | Wirtschaftliche Massnahmen Die EVA führt die Verbräuche und die wirtschaftlich zumutbaren Energiesparmassnahmen auf. |
Effizienzverbesserung | 2% Steigerung jährlich Es wird eine jährliche Effizienzverbesserung von 2% angestrebt. | 2% Steigerung jährlich Es wird eine jährliche Effizienzverbesserung von 2% angestrebt. | 2% Steigerung jährlich Es wird eine jährliche Effizienzverbesserung von 2% angestrebt. |
Benefit | Befreiung CO2-Abgabe Die UVZ ermöglicht die Befreiung von der CO2-Abgabe und die Rückerstattung des Netzzuschlages, sofern die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Unternehmen können von kantonalen Detailvorschriften befreit werden. | Mögliche Befreiung von kantonalen Detailvorschriften Die KVZ berechtigt weder zur Befreiung von der CO2-Abgabe noch zur Rückerstattung des Netzzuschlages. Unternehmen können von kantonalen Detailvorschriften befreit werden. | Keine Befreiung Die EVA berechtigt weder zur Befreiung von der CO2-Abgabe noch zur Rückerstattung des Netzzuschlages. Unternehmen können nicht von kantonalen Detailvorschriften befreit werden. |
Umsetzungspflicht | Effizienzsteigerung als Hauptziel Es besteht keine Umsetzungspflicht der identifizierten Massnahmen, sofern Energieeffizienzverbesserungen mit der gleichen Wirkung erzielt werden. | Effizienzsteigerung als Hauptziel Es besteht keine Umsetzungspflicht der identifizierten Massnahmen, sofern Energieeffizienzverbesserungen mit der gleichen Wirkung erzielt werden. | Mögliche Anordnung zumutbarer Massnahmen Deklariert ein Grossverbraucher keine oder unzureichende Massnahmen, kann der Kanton nach einer Anhörung zumutbare Massnahmen anordnen. |
Monitoring | Jährliches Monitoring Die Zielerreichung wird in einem jährlichen Monitoring überprüft. | Jährliches Monitoring Die Zielerreichung wird in einem jährlichen Monitoring überprüft. | Ausführungsbestätigung Die in der EVA definierten Massnahmen müssen innerhalb von drei Jahren umgesetzt werden. Der Abschluss der Arbeiten ist mit einer Ausführungsbestätigung zu melden. |
Besonderes | Zwei Modelle Es gibt zwei UZV-Modelle: Das Massnahmenmodell richtet sich an KMUs, das Effizienzmodell an Grossunternehmen. |
Definition Zumutbarkeit der Massnahmen
Massnahmen zur Verbrauchsreduktion gelten als zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind und keine wesentlichen betrieblichen Nachteile bewirken. Als amortisierbar gelten Massnahmen mit einer Payback-Zeit von 12 Jahren bei der Infrastruktur und 6 Jahren bei den übrigen Massnahmen. Die Details dazu sind in der folgenden Richtlinie des Bundesamtes für Energie festgehalten:
Zielvereinbarungs- und Monitoring-Tool
Zielvereinbarungen und Energieverbrauchsanalysen werden im Zielvereinbarungs- und Monitoring-Tool (ZVM-Tool) des Bundesamts für Energie erstellt. Das ZVM-Tool ermöglicht es Unternehmen und ihren Energieberaterinnen und -beratern, Zielvereinbarungen in einem geführten Prozess zu erfassen und zu monitoren.
Das Bundesamt für Energie bietet umfassende Informationen zum ZVM-Tool an, darunter ein Anwendungshandbuch, Quick Guides und Angaben zu den Nutzungsbedingungen.
Weiterführende Informationen
Hier geht es zu weiterführenden Informationen für Grossverbraucher: