Non-Food Produktesicherheit
Wir überprüfen Tätowiertinten, Kosmetika, Vapes, Spielwaren, Chemikalien und weitere Produkte, welche keine Lebensmittel sind. Diese müssen für Konsumentinnen und Konsumenten sicher sein und spezifische rechtliche Anforderungen einhalten.
Um welche Produkte geht es?
Das Lebensmittelrecht regelt neben Lebensmitteln auch Non-Food Produkte wie Kosmetika, Schmuck, Tätowierfarben und Spielwaren. Stoffe, Zubereitungen, Biozide, Pflanzenschutzmittel und einige Gegenstände werden hingegen im schweizerischen Chemikalienrecht geregelt. Seit 2024 werden E-Zigaretten (Vapes) im Tabakproduktegesetz geregelt. Schutzziele dieser Gesetze sind dabei, das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen zu schützen.
Um unsere Aufgabe in der Produktekontrolle wahrzunehmen, werden neben der Kontrolle der Etiketten Proben analytisch untersucht. Damit kann festgestellt werden, ob die Produkte den rechtlichen Anforderungen bezüglich Zusammensetzung und Verunreinigungen entsprechen. Dazu werden z.B. Flüssig- und Gaschromatographen und Massenspektrometer eingesetzt.
Tätowierfarben
Bei der Tätowierung (Tattoo) wird ein Motiv mit Tinte oder anderen Farbmitteln permanent in die Haut eingebracht. Dazu werden wasserunlösliche Farbpigmente mit Hilfe einer Tätowiermaschine durch eine oder mehrere Nadeln in die zweite Hautschicht gestochen und dabei ein Bild oder Text gezeichnet. Permanent Make up (PMU) ist eine Sonderform der Tätowierung, bei der vor allem Augenbrauen oder Lippen betont, sowie Operationsnarben kaschiert werden.
In der Schweiz wurden 2006 das Tätowieren sowie die dazu verwendeten Tätowier- und PMU-Farben dem Lebensmittelrecht unterstellt und Anforderungen an die mikrobiologische und chemische Qualität sowie die Deklaration der verwendeten Produkte festgeschrieben. Die schweizerischen Anforderungen richteten sich nach einer Europaratsresolution. Seit 2022 kennt die Europäische Union durch REACh eine einheitliche Regelung. Seit 2025 gelten mit wenigen Ausnahmen die gleichen Anforderungen in der Schweiz.
Schwerpunkte bei den Untersuchungen beinhalten Konservierungs- und Farbmittel sowie Nitrosamine.
Weiterführende zugängliche Information zu Tätowierungen
- Leitlinie zur Beurteilung von Tätowier- und Permanent Make up- Farben für Betreiber von Tattoo- und PMU- Studios (Stand März 2018) (Startet einen Download)
Hilfe für Tattoostudios zur Beurteilung von Tinten.
- SRF Impact (08.06.2022): Wie schädlich sind Tattoos?
- Tattoo-Farben im Körper: Statements 2. internationale Konferenz zur Sicherheit von Tätowiermitteln
- Working towards safer Tattoos / dr. Christopher Hohl (Video English, 2021)
- Working Towards Safer Tattoos / Dr Christopher Hohl (English, 2021) (Startet einen Download)
Kosmetika
Kosmetische Mittel wie Produkte für die persönliche Hygiene, beispielsweise Zahnpasten, Shampoos und Desodorantien, Produkte zum Schminken oder Parfums sind ebenfalls im Lebensmittelrecht geregelt.
Kosmetische Mittel gelten dabei als «Gebrauchsgegenstände» und sind definiert als Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Haare, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
Schwerpunkte in unseren Untersuchungen sind Konservierungs- und Farbmittel, allergene Duftstoffe und Nitrosamine.
Generelle Anfragen zu Kosmetika:
Anfragen zu allergenen Duftstoffen in Kosmetika:
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Spielzeug
Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein. Spielzeuge sind ebenfalls im Lebensmittelrecht geregelt. Sie dürfen, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden. Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.
Schwerpunkte in unseren Untersuchungen sind Konservierungs- und Farbmittel sowie Nitrosamine.
Tabak- und Tabakersatzprodukte
Die Analyse von E-Liquids, also Flüssigkeiten, welche man zum Dampfen in E-Zigaretten verwendet, bilden einen Schwerpunkt unserer Untersuchungen. Sie bestehen aus einer Basis von Propylenglykol und Glycerin. Dieser Basis werden fast immer Aromastoffe und häufig Nikotin zugegeben. Für E-Liquids und die entsprechenden E-Zigaretten gelten die rechtlichen Anforderungen des Tabakproduktegesetzes. Nachfüllflüssigkeiten gelten zudem oft als gefährliche Chemikalien und dürfen nur verkauft werden, wenn die Produkte korrekt eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind.
Besondere Beachtung gilt den Zusatzstoffen von E-Liquids, welche häufig für Lebensmittel eingesetzt werden und deren Toxizität beim Essen oder Trinken bestens untersucht worden sind. Es ist jedoch viel weniger bekannt, wie die Stoffe beim Inhalieren mit der Lunge interagieren. Bei einigen Aromastoffen weiss man, dass sie Allergien auslösen können.
Neben E-Liquids werden am Kantonalen Laboratorium auch andere Tabakersatzprodukte, beispielsweise Nikotinbeutel untersucht.
E-Zigaretten sind daneben elektronische Geräte und unterliegen als solche zusätzlich dem Chemikalienrecht.
Weitere Produkte
Das Kantonale Laboratorium kontrolliert im Rahmen seiner Vollzugstätigkeiten Handelsprodukte, die der Chemikaliengesetzgebung unterstellt sind. Überprüft werden Stoffe und Zubereitungen (Farben, Duftstoffe, Reinigungsmittel usw.), Biozidprodukte (Desinfektionsmittel, Mückenschutzmittel usw.), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Fungizide usw.), Dünger sowie Gegenstände, wenn diese aufgrund ihrer Zusammensetzung verbotene Inhaltsstoffe enthalten oder besonderen Kennzeichnungsvorschriften unterstellt sind. Zudem wird anlässlich unserer Kontrolltätigkeit stichprobenweise die Werbung für Chemikalien, z.B. in Katalogen, Inseraten oder Internetseiten auf Einhaltung der Werbebestimmungen des Chemikalienrechts überprüft.
Unter anderem untersucht das Kantonale Laboratorium Zubereitungen und Gegenstände auf den Gesamtgehalt an organischem Fluor, was einen Hinweis auf den Einsatz von PFAS geben kann.
Solche Produktekontrollen erfolgen meist im Rahmen von regionalen oder nationalen Kampagnen.