Fragen und Antworten für Ausbildungsstätten in der Pflege
Umsetzung der Pflegeinitiative, Teil Ausbildungsoffensive: Fragen und Antworten für Einrichtungen und Akteure, welche Pflegefachpersonen anstellen und ausbilden.
Unterstehen alle Einrichtungen des Gesundheitswesens der Ausbildungsverpflichtung?
Einer Ausbildungsverpflichtung unterliegen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft alle Spitäler, Pflegeheime, Spitex-Organisationen und weitere Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen und Pflegeleistungen erbringen.
Für Betriebe, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, beginnt die Ausbildungsverpflichtung erst im zweiten vollen Kalenderjahr nach der Aufnahme der Tätigkeit.
Die Grösse eines Betriebs spielt keine Rolle, auch kleine Einrichtungen/Akteure unterstehen der Ausbildungsverpflichtung.
Weiter ist es nicht notwendig, dass eine Spitex-Organisation eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton oder der Gemeinde hat. Selbständige Einzelpflegefachpersonen mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung (BAB nach GesBG) unterstehen keiner Ausbildungsverpflichtung.
Was sind die Folgen der Ausbildungsverpflichtung?
Jeder der auf der vorherigen Seite genannten Betriebe muss bis jeweils spätestens am 31. Januar ein Ausbildungskonzept (Controlling Teil) eingereicht haben und die Daten zur Ausbildungspotentialberechnung (APB) im webbasierten APB-Tool der OdA Gesundheit beider Basel (OdA) .erfassen. Danach kann der Kanton die zu erbringende Ausbildungsleistung (SOLL-Werte) für den Betrieb berechnen.
Wenn dieser unter einen bestimmten Wert fällt, entfällt die Verpflichtung für das entsprechende Jahr, bzw. es wird der SOLL-Wert 0 verfügt. Bildet der Betrieb dennoch aus, erhält er für die effektiv erbrachte Ausbildungsleistung (IST-Werte) Beiträge.
Die SOLL-Werte zeigen den Akteuren/Einrichtungen auf, wieviel Ausbildungsleistung sie im betreffenden Jahr zu erbringen haben. Die IST-Werte, die im gleichen Jahr verfügt werden, geben an, wieviel effektive Ausbildungsleistungen die Einrichtung im Vorjahr erbracht hat.
Dürfen alle Einrichtungen/Akteure des Gesundheitswesens Beiträge an die praktische Ausbildung einfordern?
Die Kantone zahlen Beiträge an alle Einrichtungen/Akteure, welche Pflegefachkräfte (Pflegefachfrau/-mann der Fachhochschule (FH) bzw. der Höheren Fachschule (HF))ausbilden. Die Einrichtungen/Akteure müssen einer kantonalen Ausbildungsverpflichtung unterliegen.
Damit die Beiträge berechnet werden können, ist es notwendig, dass jährlich bis spätestens am 31. Januar das Ausbildungskonzept (Controlling Teil) eingereicht wird und die Daten zur APB im webbasierten APB-Tool der OdA erfasst sind.
Was ist, wenn mein Betrieb auf der Pflegeheimliste ist und gleichzeitig über eine Spitexbewilligung verfügt?
In diesem Fall wird der gesamte Personalbestand an Pflegepersonal im primären Leistungsbereich ausgewiesen. Die Ausbildungskapazität wird dann einzig für den primären Leistungsbereich festgelegt.
Erbringt der Betrieb aufgrund der Spitexbewilligung, unabhängig vom Pflegeheim, , mit eigenem Personal, ambulante Pflege, Pflege, unterliegt er einer eigenen Berechnung der Ausbildungsleistung. Der Betrieb erhält die Beiträge für allfällige praktische Ausbildungsleistungen direkt. Er wird im Rahmen der Förderung der praktischen Ausbildungsleistung von Pflegefachkräften als eigenständiger Akteur/Einrichtung behandelt. Bei der OdA wird ein eigenes Konto zur Ausbildungspotentialberechnung erstellt.
Dies ist notwendig, weil die Parameter zur Berechnung der Ausbildungsleistung für Spitäler, Pflegeheime und Spitex-Organisationen unterschiedlich sind.
Was muss ich erfüllen, um von der Ausbildungsoffensive zu profitieren?
Es ist eine Teilnahme an der APB erforderlich. Diese erfolgt über ein webbasiertes Portal, betrieben durch die OdA. Weiter benötigt es das Einreichen des Ausbildungskonzeptes (Controlling Teil). Eine Wiederholung muss jährlich erfolgen. Die Eingabe muss jeweils bis am 31. Januar erfolgen.
Die Datenerhebung gründet auf den 31. Dezembers des Vorjahres.
Wieso muss ich der OdA Daten bekanntgeben?
Die OdA hat von den Kantonen den Auftrag, die für die Umsetzung der Ausbildungsoffensive notwendigen Daten zu erheben. Die Daten werden vertraulich behandelt und ausschliesslich an den Kanton weitergegeben, in dem sie für die Umsetzung der Ausbildungsoffensive sowie für die kantonale Bedarfsplanung verwendet werden. Die OdA übermittelt dem Kanton keine Personendaten.
Wie gelange ich zum webbasierten Eingabetool der OdA?
Das APB -Tool ist seit dem 1. Januar 2025 unter folgendem Link verfügbar: Login | Ausbildungspotentialberechnung.
Das APB-Tool kann nur mit einem für den Betrieb generierten Login benutzt werden. Bei Fragen zum APB-Tool:
Alberto Moreno, OdA, alberto.moreno@odagbb.ch
Zentrale T 061 416 20 20, Direkt T 061 416 20 34
Was passiert, wenn ich die Daten für die Ausbildungspotentialberechnung (APB) nicht fristgemäss einreiche?
Dann kann der Kanton weder die zu erbringende Ausbildungsleistungen (SOLL-Werte) korrekt berechnen, noch weiss er, auf welchen Geldbetrag (IST-Werte) Anrecht besteht.
Wenn die Daten nicht bis am 31. Januar deklariert werden, erfolgt im Kanton Basel-Stadt gemäss § 10 PAFV die einseitige Festlegung der SOLL-Ausbildungsleistung. Eine Auszahlung der Beiträge für die erbrachten praktischen Ausbildungsleistungen (IST-Werte) ist nicht möglich.
Im Kanton Basel-Landschaft würde nach einer unbeachteten Mahnung eine Einschätzung der SOLL- und IST Werte durch den Kanton erfolgen.
Was ist das Ausbildungskonzept und wieso muss ich es einreichen?
Das Ausbildungskonzept besteht aus zwei Dokumenten: dem pädagogischen Teil und dem Controlling-Teil.
Das Ausbildungskonzept kann die bestehenden Strukturen, Ausbildungsschwerpunkte und -kapazitäten im Betrieb aufzeigen und die Einhaltung von Qualitätssicherung der Ausbildung abfragen. Zudem weist es allfällige begründete Abweichungen von den Ausbildungskapazitäten aus.
Das Ausbildungskonzept dient weiter der Einholung von Angaben für eine spätere Überweisung der Ausbildungsbeiträge.
Wo finde ich das Dokument Ausbildungskonzept (Controlling-Teil) und wo das Ausbildungskonzept (pädagogischer Teil)?
Der Controlling-Teil desAusbildungskonzeptes wird Ihnen im Kanton Basel-Stadt per Mail zugestellt. Im Kanton Basel-Landschaft finden Sie ihn auf folgender Webseite: Ausbildungskonzept einreichen.
Für den pädagogischen Teil des Ausbildungskonzeptes sind die Verantwortlichkeiten je nach Bildungsgang unterschiedlich:
- Für das HF-Studium Pflege ist die jeweilige höhere Fachschule (das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BzG)) zuständig;
- Für das FH-Studium Pflege ist die jeweilige Fachhochschule zuständig;
- Für die Berufsbildung zur Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ (FaGe) sind die kantonalen Berufsbildungsämter (in BS das Erziehungsdepartement und in BL die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion) verantwortlich.
Werden für alle Ausbildungen im Pflegebereich Beiträge an die praktische Ausbildung bezahlt oder nur für bestimmte?
Beiträge werden sowohl für die Ausbildung von Pflegefachpersonen (FH oder HF) als auch FaGe EFZ entrichtet. Dabei gehen die beiden Kantone weiter, als vom Bund vorgegeben. Der Bund fördert aufgrund des Bundesverfassungsartikel 117b BV ausschliesslich die Ausbildung von Pflegefachpersonen (HF/FH)
Die Kantone beziehen auch die Ausbildung als FaGe EFZ mit ein. Die FaGe EFZ sind wichtige Zubringer für die Ausbildung zur Pflegefachpersonen. Rund 60 % aller FaGe EFZ absolvieren nach ihrer Ausbildung ein Studium Pflege HF.
Was passiert, wenn die per Verfügung festgelegte Anzahl Personen nicht ausgebildet werden kann?
Wenn die tatsächlich erbrachte Ausbildungsleistung weniger als 90 % des verfügten SOLL-Werts (HF/FH oder FaGe) entspricht, können Ersatzzahlungen (BL) oder Ausgleichszahlungen (BS) fällig werden. Die Höhe der Zahlung richtet sich dabei nach der Differenz von IST- und SOLL-Wert. Die Zahlung wird nur dann fällig, wenn die Ausbildungsleistung aufgrund von eigenem Verschulden nicht erfüllt werden konnte.
Kann der Betrieb nachweisen, dass er unverschuldet einen SOLL-Wert nicht erreicht hat, so verzichtet der Kanton auf eine Ersatzzahlung bzw. Ausgleichszahlung. Als unverschuldet gilt insbesondere, wenn der Betrieb trotz Bemühungen seine Ausbildungsstellen nicht besetzen konnte, ein Ausbildungsvertrag mit einer auszubildenden Person aufgelöst werden musste oder diese Auszubildende eine erforderliche Prüfung nicht bestanden hat.
Dafür ist das Ausbildungskonzept (Controlling-Teil) eine wichtige Entscheidungsgrundlage.In diesem können die Akteure/ Einrichtungen ausführen, weshalb es zu einer Abweichung von der zu erbringenden Ausbildungsleistung gekommen ist.
Das Dokument «Rechenbeispiele IST- und SOLL Werte» veranschaulicht anhand von exemplarischen Daten, wie die Berechnung erfolgt. Das Dokument finden Sie unter Rechenbeispiele IST- und SOLL-Werte.
Die ersten Ersatz- respektive Ausgleichszahlungen werden erstmals im Jahr 2027 verfügt, basieren auf den SOLL- und IST-Werten aus dem Ausbildungsjahr 2026.
Dürfen Akteure auch dann Beiträge an die praktische Ausbildung geltend machen, wenn sie die SOLL-Werte nicht erfüllt haben?
Ja. Die Beiträge an die praktische Ausbildung werden für effektiv erbrachte Leistungen gesprochen, unabhängig davon, ob die Ausbildung über oder unter den SOLL-Werten erfolgt.
Wieso werden in der zu erbringenden Ausbildungsleistung (SOLL-Werte) FaGe-Auszubildende und FH/HF-Studierende separat ausgewiesen? Können die Werte kompensiert werden?
Die Beiträge zur Ausbildung von Personen auf Sekundarstufe (FaGe EFZ) sind anders geregelt als die für Personen auf Tertiärstufe (HF/FH). Während die Förderung der FaGe EFZ ausschliesslich auf kantonalem Recht basiert, stützt sich die Förderung der Pflegefachpersonen auch auf Bundesrecht. Daher ist eine Kompensation zwischen der Sekundär- und der Tertiärstufe nicht möglich. Auf der Tertiärstufe (FH und HF) ist jedoch eine Kompensation zwischen FH und HF zulässig, da diese gesamthaft geregelt wird.
Wenn ich Ersatzzahlungen (BL) / Ausgleichszahlungen (BS) leisten muss, wieso werden diese nicht mit den Beiträgen an die praktische Ausbildung verrechnet?
Die Beiträge zur praktischen Ausbildung dürfen von den Einrichtungen/Akteuren ausschliesslich zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung eingesetzt werden. Eine Verwendung der Beiträge für Ausgleichs- oder Ersatzzahlungen ist nicht zulässig.
Was machen die Kantone mit den Geldern, die sie aus den Ersatzzahlungen / Ausgleichszahlungen erhalten?
Die Kantone müssen die Einnahmen zweckgebunden zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege verwenden.
Welcher Betrieb darf die Ausbildungsleistung geltend machen, wenn eine auszubildende Person ein Fremdpraktikum absolviert – der Praktikumsbetrieb oder der Betrieb, bei welchem die auszubildende Person angestellt ist?
Die Ausbildungswochen/Ausbildungsplätze dürfen nur von dem Betrieb deklariert werden, in dem die Auszubildenden/Studierenden die praktische Ausbildung absolvieren – nicht von dem Betrieb, bei dem sie angestellt sind. Ausnahme: Es handelt sich um den gleichen Betrieb.
Warum werden die Assistenten Gesundheit und Soziales (AGS) bei der Ausbildungspotentialberechnung (APB) beim Personalbestand dazugezählt?
Die AGS sind für die Berechnungen der SOLL-Werte relevant, da sie zum Verteilschlüssel Pflege gehören. Für AGS besteht weder eine Ausbildungsverpflichtung noch erhalten die Einrichtungen/Akteure Beiträge dafür.
Die Verteilschlüssel Pflege sind einheitlich und für alle Betriebe verbindlich festgelegt. Sie widerspiegeln die strategisch anzustrebende Zusammensetzung der verschiedenen Pflegeberufsgruppen pro Branche.
Verteilschlüssel in Prozent
Berufe | Spitäler | Pflegeheime | Spitex |
Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales | 2 | 21 | 5 |
Fachfrau/Fachmann Gesundheit | 40 | 58 | 75 |
Fachfrau/Fachmann Gesundheit mit BM | 5 | 0 | 0 |
Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF | 48 | 20 | 15 |
Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH | 5 | 1 | 5 |
Müssen die Pflegekräfte, die «nur» Nachtwachen machen, ebenfalls zu den Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zugerechnet werden?
Der Nachtdienst gehört zum operativen Geschäft, die Fachkräfte sind als VZÄ zu deklarieren. Eine abschliessende Liste von Funktionen, welche nicht zu den VZÄ zählen, finden Sie auf Seite 8 des Umsetzungskonzeptes APB-Tool (: Umsetzungskonzept).
Können die LTT-Tage (Learning, Training and Teaching) der HF-Studierenden oder Transfercoachings der FH-Studierenden an die geleisteten Ausbildungswochen angerechnet werden?
LTT-Tage werden in den Kantonen BS/BL vor Ort am Bildungszentrum Gesundheit (BzG) absolviert. Während den LTT-Tagen verbringen die HF-Studierenden somit keine Zeit in den Betrieben, weshalb diese Zeit auch nicht als erbrachte Ausbildungsleistung angerechnet werden kann.
Hingegen werden Transfercoachings (Ausbildung FH) im Betrieb selbst erbracht und können somit als erbrachte Ausbildungsleistung erfasst werden.
Können Ausbildungswochen, die über ein Erasmusprogramm erbracht werden, angerechnet werden?
Ja. Alle Ausbildungswochen, die über das Erasmusprogramm erbracht werden, sind anrechenbar und dürfen deklariert werden. Der Kanton und der Bund werden diese Ausbildungswochen mitfinanzieren. Alle anderen Ausbildungswochen, die an ausländischen Studierenden erbracht werden, aber nicht.
Wie sind die Personen mit Lehrgang Langzeitpflege FA im APB-Tool zu deklarieren?
Falls die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit mehr als 50 % ihres Pensums in der Pflege beschäftigt ist, ist sie als VZÄ bei den HF Pflegenden zu deklarieren.
Die Ausbildungsleistung in diesem Bereich gilt jedoch nicht als anrechenbar im Sinne der zu erbringenden Ausbildungsleistung HF / FH.
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