Kantonale KI-Richtlinie Basel-Stadt
Die Richtlinie gilt als Mindeststandard für die Nutzung von KI-Tools. Dies unabhängig davon, ob Gratis- oder Bezahlversionen verwendet werden. Sie soll die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung bei der Anwendung von KI-Tools im Arbeitsalltag unterstützen.
Der Regierungsrat ermutigt die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu einem verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit KI-Tools. KI-Anwendungen bieten eine Vielzahl von Möglichkeiten, sind aber auch mit Risiken verbunden.
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Die Richtlinie gilt als Mindeststandard für die Nutzung von KI-Tools. Eingeschlossen sind auch Tools zur Spracherkennung («speech to text»), Bildgenerierung oder zur Unterstützung beim Programmieren. Dies unabhängig davon, ob Gratis- oder Bezahlversionen verwendet werden.
Es ist zwischen der Nutzung kantonsexterner Tools (z.B. Microsoft Copilot, ChatGPT, Google Gemini oder DeepL) und kantonsinterner KI-Anwendungen (betrieben auf der kantonalen KI-Plattform) zu unterscheiden.
Die Richtlinie gibt einen Überblick, wie Mitarbeitende KI-Tools in der kantonalen Verwaltung nutzen können, ohne unnötige Risiken einzugehen.
Einschlägige rechtliche Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Datenschutz oder zur Wahrung des Amtsgeheimnisses, sind immer einzuhalten.
Hinweis: Die Installation von Software mit KI-Elementen ist nur nach Freigabe einer Schutzbedarfsanalyse gestattet.
Kantonsinterne KI-Tools
Eine durch IT BS betriebene kantonsinterne KI-Plattform (KDKP) befindet sich derzeit im Aufbau. Auf dieser Plattform können KI-Anwendungen von Kantonsmitarbeitenden im Kantonsnetz einfach und sicher genutzt werden, da sie innerhalb der kantonalen Infrastruktur laufen und eingegebene Informationen geschützt bleiben. Die kantonsinternen KI-Tools befinden sich in der Pilotphase und werden laufend weiterentwickelt.
Tipps und Weiterbildung
- Tipps zum Umgang mit KI-Tools: Zu den KI-FAQ
- Online-Kurse zum Umgang mit KI-Tools: Zu den Kursen
- Tipps zum Schreiben von guten Prompts: Zum Prompting-Merkblatt
- Liste mit empfohlenen KI-Tools: Zu den Empfehlungen
Wenn trotz aller Vorsicht die Richtlinie verletzt wurde, umgehend die oder den Informationssicherheitsbeauftragte/n deines Departementes (ISBD) informieren.
Bei der Arbeit mit KI-Tools gelten folgende Grundsätze
- Menschen sind verantwortlich, nicht Maschinen.
- Datenschutz und Informationssicherheit werden eingehalten.
- Behördliches Handeln ist transparent, überprüfbar und nachvollziehbar.
Liste von Anwendungsfällen
Unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen können Sie KI-Tools für Folgendes verwenden.
Beispiele erlaubter Anwendungsfälle (nicht abschliessend)
- Zusammenfassen öffentlich zugänglicher Texte.
- Generieren von Formulierungsvorschlägen für Korrespondenzen oder Präsentationsfolien.
- Sich einen ersten Überblick über ein neues Themengebiet verschaffen.
- Übersetzung öffentlich zugänglicher Texte.
- Interne oder vertrauliche Informationen in kantonsinternen Tools bearbeiten.
Beispiele nicht erlaubter Anwendungsfälle (nicht abschliessend)
Folgende Einsätze sind nicht gestattet:
- Beim Austausch mit der Bevölkerung, indem bspw. eine Anfrage unverändert in ein kantonsexternes KI-Tool eingegeben wird.
- Die Erledigung eines Auftrags, für den vertrauliche und/oder geheime Informationen in ein kantonsexternes KI-Tool eingegeben werden müssen.
- Die Eingabe von Informationen oder Angaben, die einer Organisationseinheit zugeordnet werden können bzw. die Eingabe von Informationen aus laufenden, nicht veröffentlichten politischen Geschäften in kantonsexterne KI-Tools.
- Die Analyse von geheimen Dokumenten, auch nicht in einem kantonsinterne KI-Tool.
- Das Verfassen von Verfügungen und Erlassen ohne explizite und genügende Rechtsgrundlage, gemäss welcher der (teil- oder voll-) automatisierte Erlass rechtsverbindlicher Entscheide erlaubt ist.
- Programmier-Code, Texte und weitere Erzeugnisse, die durch KI erstellt wurden ohne menschliche Prüfung zu verwenden.
Version 1.3 (Stand: 04.11.2026)
Diese Richtlinie wird regelmässig aktualisiert oder ergänzt.
Fussnoten
(1) Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und Merkblatt zur Datenschutz-Folgeabschätzung nach den Art. 22 und 23 DSG.
(2) Weisung Schutzmassnahmen Informationssicherheit (Schutzkatalog)
Verordnung über die Informationssicherheit (ISV).
(3) Personendaten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
(4) Dem Amtsgeheimnis unterliegen alle Angelegenheiten innerhalb der Verwaltung soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht, oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht (§ 19 Abs. 1 des Personalgesetzes). Ausgenommen sind insbesondere Informationen, die gemäss Öffentlichkeitsprinzip zugänglich sind (§ 25 Abs. 1 IDG). Im Zweifelsfall ist es ratsam, davon auszugehen, dass eine Information dem Amtsgeheimnis untersteht, und die Frage mit der vorgesetzten Person abzuklären. Andere Geheimhaltungspflichten ergeben sich aus Spezialgesetzen bzw. gelten für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Steuergeheimnis, Schweigepflicht nach Gesundheitsgesetz).
(5) Data Competence Center (DCC) Basel-Stadt: Leitfaden: KI-Coding-Agents in der Softwareentwicklung sicher einsetzen, abrufbar unter: https://github.com/DCC-BS/ai-coding-agent-config/blob/main/Leitfaden.md
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Auskunft und Hinweise
Fragen?
Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen zum Einsatz von KI das DCC Data Competence Center am Statistischen Amt Basel-Stadt unter dcc@bs.ch