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PGV ESTI, Bernerring vis-à-vis Haus Nr. 60: Schaltkabine

Basel, 25. März 2026

Bau- und Nutzungsgesuch auf Allmend - Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz - Bernerring vis-à-vis Haus Nr. 60: Schaltkabine

Ortsbezeichnung
Bernerring vis-à-vis Haus Nr. 60
Koordinaten: 2610003/ 1266366           

Angaben zum Projekt
Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz
(EleG; SR 734.0), Art. 16 ff.
ESTI S-2561904.1 für eine elektrische Anlage
Schaltkabine Bernerring
- Neubau auf selbem Standort Parzelle 9156
- Inkl. der Kabelarbeiten (Tiefbau)              

Gesuchsteller
Industrielle Werke Basel, Margarethenstr. 40, 4002 Basel

Leit- und Bewilligungsbehörde
Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Schweiz        

Angaben zur Auflage
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist auf ESTI - Consultation online zur Einsicht zur Verfügung.
Die Gesuchsunterlagen können während der Auflagefrist ebenfalls beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel sowie im Internet unter https://www.bs.ch/bvd/planauflagen-und-anordnungen eingesehen werden.
Öffnungszeiten Empfang BVD: Montag bis Freitag 08.00-12.00 und 13.15-17.00 Uhr (Telefon 061 267 68 68)    

Ergänzende rechtliche Hinweise
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.      

Frist: 30 Tage 
Ablauf der Frist: 24.04.2026               

Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Auflagedokumente

Rechtsverbindlich sind die Publikationen im Kantonsblatt sowie die beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements aufgelegten Originaldokumente! 

Allmendverwaltung (AV)

Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Dufourstrasse 40/50
4052 Basel

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.00 Uhr

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