La Torre: Die Regierung ordnet Massnahmen zum Schutz des Baudenkmals an

Der Regierungsrat hat Massnahmen zur Sicherung der Bausubstanz und zur Verbesserung des Erscheinungsbildes der Liegenschaft Reservoirstrasse 240 angeordnet. Lässt der Eigentümer eine letzte Frist ungenutzt verstreichen, wird der Kanton die Massnahmen auf Kosten des Eigentümers umsetzen. Bislang hat der Eigentümer trotz Aufforderung keine Massnahmen zum Schutz der denkmalgeschützten Liegenschaft ergriffen.

Das Wohnhaus mit Ausflugsrestaurant an der Reservoirstrasse 240 beim Wasserturm Bruderholz wurde 1925/26 nach Plänen der namhaften Architekten Rudolf Suter und Otto Burckhardt erbaut. Es bildet mit der Batterie, dem Wasserturm und der Grünanlage auf dem Bruderholz ein wichtiges Ensemble, das von hoher ortsbildlicher Qualität ist und eine hohe historische Bedeutung hat. Der Regierungsrat hat die Liegenschaft im November 2020 unter Schutz gestellt.

Der Eigentümer erhob Rekurs gegen die Unterschutzstellung, das Appellationsgericht bestätigte im November 2021 den Entscheid der Regierung. Gegen diesen Entscheid hat der Eigentümer Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Das Urteil steht noch aus. Das Bundesgericht hat jedoch bestätigt, dass der Beschwerde gegen die vom Regierungsrat beschlossene Unterschutzstellung keine aufschiebende Wirkung gewährt wird. Der Kanton kann deshalb trotz des laufenden Verfahrens Massnahmen zum Erhalt der Liegenschaft anordnen.

Da sich der Zustand des Baudenkmals zunehmend verschlechtert und das Denkmalschutzgesetz die unverzügliche Beseitigung von bestandesbedrohenden sowie das Aussehen beeinträchtigenden Schäden fordert, hat die Kantonale Denkmalpflege den Eigentümer im Januar 2022 zu Instandstellungen aufgefordert. Der Eigentümer hat jedoch keine Massnahmen zum Unterhalt der Liegenschaft ergriffen und der Zustand des Hauses verschlechtert sich weiter. Der Regierungsrat beauftragt das Bau- und Verkehrsdepartement deshalb auf Kosten des Eigentümers, die Bausubstanz des Gebäudes zu sichern und dessen ästhetische Erscheinung zu verbessern, falls der Eigentümer weiterhin untätig bleibt. Ab Eröffnung der Verfügung hat der Eigentümer 30 Tage Zeit, mitzuteilen, ob er seiner Pflicht doch noch nachkommen wird. Ist dies nicht der Fall, kann der Kanton die Ersatzvornahme ab dem 31. Tag auf Kosten des Eigentümers in Angriff nehmen. Die Kosten für die Massnahmen belaufen sich gemäss Offerten auf rund 50'000 Franken.

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