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Steuerzahlung und Fristen

Sie haben Ihre Steuerrechnung erhalten? Hier erfahren Sie unter anderem, wie Sie Ihre Steuern jederzeit online einsehen können. Weiter finden Sie Tipps, wie Sie Belastungszinsen vermeiden können und was zu tun ist, falls Sie eine Abzahlung in Raten bevorzugen.

Elektronisches Steuerkonto

Im elektronischen Steuerkonto eSteuern.BS können Sie jederzeit Ihren Kontoauszug einsehen, Umbuchungen und Auszahlungen veranlassen und neue Einzahlungsscheine generieren. Ausserdem können natürliche Personen ihre Steuererklärung ohne Downloads vollständig elektronisch einreichen.

Dafür benötigen Sie ein kantonales ePortal-Login mit AGOV, dem Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden. Folgen Sie dem unten stehenden Link für mehr Informationen sowie eine Schritt-für Schritt-Anleitung.

eBill

Die E-Rechnung (eBill) ist ein Service der Schweizer Finanzinstitute, der es ermöglicht, Rechnungen und Veranlagungsverfügungen direkt im E-Banking oder E-Finance zu erhalten und zu bezahlen. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt bietet den Service für natürliche Personen an. 

eBill ist sicher. Die Übermittlung von eBill ist verschlüsselt; die Daten können von Dritten nicht eingesehen werden. Falls noch keine Registrierung für eBill besteht, ist diese zunächst durchzuführen. Anschliessend kann die Anmeldung für die Rechnungen der Steuerverwaltung im eBanking erfolgen. Mit der Zustellung ins eBanking gilt die Veranlagungsverfügung als rechtmässig zugestellt.

Weitere Informationen finden sich im Merkblatt sowie den Nutzungsbedingungen oder auf www.ebill.ch 

Vorauszahlung

Gerne helfen wir Ihnen weiter zum Thema Vorauszahlungen.

Frist für die Zahlung der Steuern

Die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung zu zahlen. Für die direkte Bundessteuer wird eine provisorische Rechnung erstellt. Für die kantonalen Steuern erfolgt keine provisorische Rechnung. Es sind die Fälligkeitstermine zu beachten. 

Fälligkeiten der kantonalen Steuern

Die ordentlichen Steuern für natürliche und juristische Personen sind jeweils am 31. Mai des Folgejahres der Steuerperiode fällig. Zum Beispiel werden die kantonalen Steuern fürs 2025 am 31. Mai 2026 fällig, unabhängig davon, wann die Steuererklärung eingereicht oder die Steuerrechnung zugestellt wird. 

Sondertermine für natürliche Personen:

  • Die Grundstückgewinnsteuer ist 90 Tage nach Entstehung des Steueranspruchs fällig.
  • Erbschafts- und Schenkungssteuern sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen oder spätestens zwölf Monate nach Entstehung des Steueranspruchs.
  • Im Todesfall sind sie 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig oder spätestens zwölf Monate nach dem Ableben.
  • Beim Wegzug ins Ausland oder bei Konkurseröffnung sind die Steuern sofort fällig.
  • bei Wegzug oder Verlegung des Firmensitzes ins Ausland
  • bei Konkurseröffnung
  • bei Anmeldung zur Löschung im Handelsregister

Für juristische Personen sind die Steuern ausserdem fällig:

  • bei Wegzug oder Verlegung des Firmensitzes ins Ausland
  • bei Konkurseröffnung
  • bei Anmeldung zur Löschung im Handelsregister

Fälligkeiten der direkten Bundessteuer

Die allgemeine Fälligkeit für die direkte Bundessteuer ist der 1. März des Folgejahres der Steuerperiode. Zum Beispiel ist die direkte Bundessteuer für 2025 am 1. März 2026 fällig. 

Die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge und die Nachsteuer sind mit Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig.

Die direkte Bundessteuer wird sofort fällig:

  • wenn die steuerpflichtige Person das Land dauerhaft verlassen möchte.
  • bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person.
  • im Todesfall der steuerpflichtigen Person.
  • bei der Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister.

Verzinsung

Für kantonale Steuerzahlungen und Zahlungen für die direkte Bundessteuer gibt es einen Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin. Vor diesem Datum getätigte Zahlungen bringen Vergütungszinsen ein, während Zahlungen danach zu Belastungszinsen führen.

Verlängerung der Zahlungsfrist

Das erste Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist bis Ende des Jahres der Steuerfälligkeit ist gebührenfrei. Für jedes weitere Gesuch sowie für Gesuche um Fristerstreckung über das Ende des Jahres der Steuerfälligkeit hinaus wird eine Gebühr von CHF 40.00 erhoben.

Bei der Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist das erste Gesuch gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung beantragt wird.

Ratenzahlung

Telefonisch können drei Raten oder Raten bis Ende Fälligkeitsjahr beantragt werden. Weitergehende Ratengesuche sind schriftlich einzureichen. Detaillierte Informationen zu Zahlungsabkommen finden Sie in den entsprechenden Merkblättern.

Eine Prüfung Ihres Gesuchs erfolgt nur, wenn Sie die Angaben im Budgetplan mit Kopien der Originaldokumente belegen.

Budgetplan

Hier finden Sie den Budgetplan für Ihren Antrag auf Ratenzahlung.

Budgetplan (Startet einen Download)

Mahnung

Wer die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht fristgerecht bezahlt und keine Fristverlängerung beantragt, erhält eine gebührenfreie Zahlungserinnerung. Erfolgt keine Zahlung, folgen Mahnungen mit Gebühren über CHF 40.00. Bleiben auch die Mahnungen ohne Wirkung, wird die Betreibung eingeleitet, wofür eine Umtriebsgebühr von CHF 50.00 erhoben wird.

Stundung und Steuererlass

Wenn der Bezug der geschuldeten Steuern eine besondere Härte darstellt, kann die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen werden. Das begründete Gesuch ist an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zu richten:

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Ressort Steuererlass Fischmarkt 10 Postfach 4001 Basel

Budget- und Schuldenberatungen

Verschiedene Stellen im Kanton Basel-Stadt bieten Budget- und Schuldenberatungen an und führen Schuldensanierungen durch:

Familien-, Paar- und Erziehungsberatung
Greifengasse 23, CH-4058 Basel
Telefon +41 61 686 68 68
info@fabe.ch

Plusminus
Ochsengasse 12, CH-4058 Basel
Telefon +41 61 695 88 22
info@plusminus.ch
 
Weitere Beratungsstellen sind im nachfolgenden Dokument aufgeführt:

Liste der Beratungsstellen Basel-Stadt

Beratungsstellen Basel-Stadt (Startet einen Download)

Betreibung

Werden die ausstehenden Steuerforderungen, Zinsen oder Gebühren auf Mahnung hin nicht bezahlt, wird gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet. Das Ergebnis eines ganz oder teilweise erfolglosen Pfändungsvollzuges nach einer Betreibung auf Pfändung oder einem Konkurs ist eine Verlustscheinforderung. Ein Verlustschein verjährt nach 20 Jahren.

Bezahlte Betreibungen werden von der Steuerverwaltung bzw. der zentralen Inkassostelle Basel-Stadt gelöscht. Die Löschung kann via Online Formular (Betreibungen anfragen - Kanton Basel-Stadt) beantragt werden.

Kontakt

Steuerzahlung

Steuererlass

Für dieses Thema zuständig

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