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Nanoverbund

Hier finden Sie die Förderbeiträge für den Zusammenschluss bestehender Heizsysteme zu einem Nanoverbund.

Diagramm von Häusern, die zu einem Heizungsverbund zusammengeschlossen sind.
Bei einem Nanoverbund werden die Heizungssysteme von Reihenhäusern zusammengeschlossen und optimiert.
© Guido Köhler

Beitragssätze

Massnahmen
Beitragssatz ausserhalb Fernwärmegebiet
Beitragssatz innerhalb Fernwärmegebiet
Grundbeitrag pro Nanoverbund-Liegenschaft
Fr. 4'000.-
keine Beiträge
Leistungsabhängiger Zusatzbeitrag
Fr. 200.- / kWth
keine Beiträge

Allgemeine Förderbeitragsbedingungen

  • Reichen Sie Ihren Antrag auf Förderbeiträge vor Baubeginn ein.
  • Der Förderbeitrag beträgt maximal 40 Prozent Ihrer gesamten Investitionskosten.

Spezifische Vorgaben

  • Bei den Nanoverbund-Liegenschaften handelt es sich um Reihenhäuser mit bestehenden respektive für den Nanoverbund installierten, erneuerbar betriebenen Heizsystemen.
  • Die verbleibenden Öl-, Gas- oder Elektroheizungen im Nanoverbund werden innerhalb von fünf Jahren durch erneuerbar betriebene Heizsysteme ersetzt respektive ausser Betrieb genommen und zu einem zu 100 Prozent erneuerbar betriebenen Heizungsverbund zusammengeschlossen.
  • Alle Liegenschaften im Verbund, die ein erneuerbar betriebenes Heizsystem als Ersatz für eine fossil oder elektrisch betriebene Heizung installieren und damit den Verbund speisen, erhalten Förderbeiträge für das jeweilige erneuerbar betriebene Heizsystem.
  • Bestehende erneuerbar betriebene Heizsysteme wie Wärmepumpen, Holzheizungen und thermische Solaranlagen werden in den Nanoverbund integriert.
  • Der Förderbeitrag wird mit maximal 50Wth installierter Nennleistung pro m2 EBF bemessen.

Bitte beachten Sie

  • Innerhalb des aktuellen und geplanten Fernwärmegebiets (Definition der Fernwärmegebiete gemäss Teilrichtplan Energie, EnV §60 Abs. 1bis: F01/F02/F03/V41) kann kein Nanoverbund gebildet werden.

Mögliche zusätzliche Förderbeiträge

  • Aktion GEAK Plus: Wenn Sie einen GEAK Plus erstellen lassen, erhalten Sie 500 Franken, auch wenn Sie noch keine Massnahmen umgesetzt haben.
  • Erstinstallation Wärmeverteilsystem: Wenn Sie gleichzeitig mit dem Ersatz Ihrer Heizung im ganzen Gebäude neu ein zentrales hydraulisches Wärmeverteilsystem installieren, erhalten Sie zusätzliche Förderbeiträge.
  • Restwertentschädigung: Falls Sie eine Gasheizung im Zuge der Gasnetzstilllegung ersetzen und bereits von IWB einen Stilllegungstermin erhalten haben, können Sie für Ihre Gasheizung, sofern diese jünger als 20 Jahre alt ist, eine Restwertentschädigung beantragen.

Weitere Informationen und Hilfsmittel

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema:


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