Entsendungen von Drittstaat-Unternehmen
Sie sind ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (nicht EU/EFTA) und möchten Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden
Entsendungen bis zu 8 Einsatztagen
Einsätze sind in den ersten 8 Tagen im Kalenderjahr nicht melde- oder bewilligungspflichtig. Die 8 Tage gelten pro Person.
Achtung bei Einsätzen in den Branchen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
braucht es eine Bewilligung ab dem ersten Tag.
Entsendungen über 8 Tage
Bei Einsätzen von mehr als 8 Tagen braucht es in allen Branchen eine Bewilligung. Bitte nutzen Sie das folgende Formular. Reichen Sie das Gesuch bitte erst ein, wenn Sie es zusammen mit allen verlangten Unterlagen hochladen können. Bitte beachten Sie, dass bei zusätzlichem Aufwand auch höhere Gebühren erhoben werden.
Informationen und Formulare
- Gesuch Arbeitsbewilligung
Personen, die aus einem Drittstaat kommen (nicht EU/EFTA), die in der Schweiz arbeiten wollen, benötigen grundsätzlich eine Bewilligung. Bitte laden Sie alle verlangten Unterlagen bei der Gesuchseinreichung hoch. Welche Unterlagen nötig sind, wird klar, wenn Sie die ersten vier Fragen des Gesuchformulars beantwortet haben.
- Gesuchsunterlagen allgemein
Allgemeine Informationen vom SEM zu Gesuchsunterlagen
- Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung
Die wichtigsten Zulassungskriterien
- Angehörige aus Drittstaaten
Informationen in mehreren Sprachen
- Statistischer Lohnrechner Salarium (admin.ch)
Berechnen Sie den geschuldeten Lohn
- Beispiel Entsendebestätigung (Startet einen Download)
- Entsendebestätigung Deutsch Neutral (Startet einen Download)
- Entsendebestätigung Englisch Neutral (Startet einen Download)
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Entsendegesetz (EntsG)
vom 8. Oktober 1999
- Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003
- Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP)
vom 22. Mai 2002
- Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV BS)
vom 2. Dezember 2003
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)
vom 1. Juni 2002
Kontakt
Arbeitsbeziehungen
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Utengasse 364058 Basel