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E5 Stand der Koordination

Der kantonale Richtplan berücksichtigt den Stand der Planung von raumwirksamen Vorhaben. Die heutige Situation stellt die Ausgangslage dar, dazu gehören die bestehenden oder die sich in Ausführung befindenden Bauten und Anlagen. 

Die Richtplanvorhaben werden in folgende Abstimmungs­kategorien eingeteilt:

1 Festsetzung 

Der Richtplan zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten auf­einander abgestimmt sind (Art. 5 Abs. 2 RPV).

Voraussetzung:

  • die Koordination ist angesichts der zu erwartenden nachgeordneten Planungen und Entscheide sichergestellt
  • die grobe Machbarkeit ist nachgewiesen
  • die Zusammenarbeit ist im Konsens abgeschlossen

2 Zwischenergebnis

Der Richtplan zeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Art. 5 Abs. 2 RPV).

Voraussetzung:

  • die Koordination ist angesichts der zu erwartenden nachgeordneten Planungen und Entscheide noch nicht sichergestellt
  • die Zusammenarbeit ist erst eingeleitet
  • es kann noch nicht beurteilt werden, ob die materi­ellen Anforderungen an die Koordination erfüllt sind

3 Vororientierung

Der Richtplan zeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Art. 5 Abs. 2 RPV).

Voraussetzung:

  • die vorgesehenen raumwirksamen Tätigkeiten sind noch zu unbestimmt, als dass der überörtliche Koordi­nationsbedarf ermittelt werden kann
  • die Zusammenarbeit ist noch nicht eingeleitet
  • eine genauere Lokalisierung der Konflikte ist noch nicht möglich
  • die Art und Weise der Realisierung ist noch offen

Städtebau & Architektur

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