E8 Mitwirkung
Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG haben die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise bei Planungen mitwirken kann. Die Mitwirkung bezieht sich auf alle Änderungen des Richtplans, nicht aber auf Fortschreibungen und Nachführungen. Die Ergebnisse (Medienmitteilung, Mitwirkungsbericht) der Mitwirkungsverfahren nach §74 der Bau- und Planungsverordnung sind im Internet abrufbar (s. www.richtplan.bs.ch).
Städtebau & Architektur
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