Schlechtwetterentschädigung
Was ist Schlechtwetterentschädigung und wie können Sie die Entschädigung beantragen?
Schlechtwetterentschädigung (SWE)
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie mit der Schlechtwetterentschädigung einen Teil der Lohnkosten von wetterbedingten Arbeitsausfällen in gewissen Branchen decken. Die Schlechtwetterentschädigung trägt dazu bei, dass Arbeitsverhältnisse in Fällen von schlechter Witterung nicht gekündigt werden müssen.
Die Schlechtwetterentschädigung können Sie bei der Arbeitslosenversicherung beantragen und dabei für die Auszahlung der Entschädigung die Arbeitslosenkasse Kanton Basel-Stadt angeben.
Vorgehen bei Schlechtwetter

Schritt 1: Meldung bei der Kantonalen Amtsstelle
Melden Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Ihren wetterbedingten Arbeitsausfall bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST). Tun Sie dies bis spätestens am 5. Tag des folgenden Monats (Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall). Wenn Sie zum Beispiel im Januar wegen schlechtem Wetter Ihre Mitarbeitenden teilweise nicht beschäftigen konnten und Ihr Unternehmen in Basel-Stadt den Hauptsitz hat, melden Sie dies bis spätestens am 5. Februar.
Die KAST informiert Sie über weitere benötigte Unterlagen.
Schritt 2: Prüfung der Meldung
Sobald die Unterlagen vollständig sind, prüft die KAST die Meldung und informiert Sie schriftlich darüber.
Eine Schlechtwetterentschädigung kann jeweils nur für einen Monat bewilligt werden.
Schritt 3: Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung
Mit dem Formular «Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung» machen Sie Ihre Auszahlung jeden Monat geltend.
Reichen Sie den «Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung» per Post oder E-Mail bei der zuständigen Arbeitslosenkasse ein.
Formular «Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung»
Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung.xlsx (Startet einen Download)Wichtig
Sobald die Unterlagen vollständig sind, können wir abrechnen.
Sie müssen den monatlichen Antrag jeweils innerhalb von drei Monaten einreichen. Sonst bekommen Sie für diesen Monat keine Auszahlung mehr (Verwirkungsfrist).
Das heisst, wenn Sie z.B. den Januar 2024 geltend machen möchten, muss der Antrag allerspätestens am 30. April 2024 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Wird diese Frist verpasst, besteht für den gesamten Januar 2024 kein Anspruch.
Schritt 4: Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung
Zu jeder Auszahlung erhalten Sie per Post eine detaillierte Abrechnung.