Gerichtsvolontariate
Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt bieten interessierten Juristinnen und Juristen die Möglichkeit, ein Volontariat zu absolvieren.
Die Mindestvoraussetzungen für eine Zulassung als Volontärin oder Volontär sind:
- BLaw-Diplom einer schweizerischen Universität (juristisches Vollstudium) (vgl. § 46 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100);
- Handlungsfähigkeit;
- ein guter Leumund (Strafregisterauszug);
- beim Appellationsgericht das Mindestprädikat «cum laude» beim Bachelorexamen.
- Die Volontariate dauern beim Zivilgericht, beim Strafgericht und beim Sozialversicherungsgericht 4 Monate, beim Appellationsgericht 3 Monate.
Es kann pro Person nur ein Gerichtsvolontariat im Kanton Basel-Stadt absolviert werden. Zwei Gerichtsvolontariate sind einzig dann möglich, wenn eines davon am Sozialversicherungsgericht absolviert wird.
Zulassungsgesuche sind schriftlich, unter Beilage eines Lebenslaufes, des BLaw-Diploms mit dem Leistungsnachweis und allfälliger Arbeitsbescheinigungen dem Gericht einzureichen, bei dem das Volontariat absolviert werden soll. Aufgrund der Zulassungsbeschränkung auf nur ein Volontariat pro Person sind Mehrfachbewerbungen unzulässig (Ausnahme: Sozialversicherungsgericht). Der Entscheid für das persönliche Wunschgericht ist vor der Bewerbung zu fällen.
Das Gericht prüft das Gesuch und teilt der gesuchstellenden Person mit, ob sie auf die Warteliste aufgenommen wird. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme auf die Warteliste.
Die Gerichte führen eine gemeinsame Warteliste für die Gerichtsvolontariate. Bei kurzfristigem Ausfall einer Volontärin oder eines Volontärs kann das betroffene Gericht bei der Suche nach Ersatz den sich auf der Warteliste aller Gerichte befindenden Personen – unabhängig vom ursprünglich gewünschten Gericht – die freigewordene Volontariatsstelle anbieten. Bei Annahme eines solches Ersatzvolontariats wird die Person von der Warteliste des ursprünglich gewünschten Gerichts gestrichen (Ausnahme: Sozialversicherungsgericht).
Die sich auf der Warteliste befindenden Personen sind verantwortlich für die Aktualisierung ihrer angegebenen Kontaktdaten. Wer über die angegebene Mail-Adresse nicht mehr erreicht werden kann, wird von der Warteliste gestrichen. Von der Angabe der Mail-Adresse «stud.unibas.ch» wird daher abgeraten, da diese nach Studienabschluss deaktiviert wird.
Die sich auf der Warteliste befindenden Personen haben dem entsprechenden Gericht auf Anfrage hin jährlich über ihr weiterhin bestehendes Interesse Auskunft zu erteilen. Andernfalls werden sie von der Liste gestrichen.
Die Länge der Wartelisten der einzelnen Gerichte wird auf der Webseite publiziert und zweimal jährlich (April und Oktober) aktualisiert.
Der Beschäftigungsgrad bei Gerichtsvolontariaten beträgt 100% (42 Wochenstunden).
Es wird darauf hingewiesen, dass § 8a des Personalreglements der Gerichte (SG 154.112), wonach die an der Beratung des Gerichts beteiligten Personen in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit keine sichtbaren religiöse Symbole tragen dürfen, auch für die Volontärinnen und Volontäre gilt.
Die Zulassung zu einem Gerichtsvolontariat präjudiziert die Zulassung zur basel-städtischen Anwaltsprüfung nicht. Über Letztere entscheidet die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
Zusätzliche wichtige Informationen entnehmen Sie bitte den Richtlinien des Gerichtsrats betreffend Gerichtsvolontariate und den Links zu den einzelnen Gerichten.