Richtlinien des Gerichtsrats betreffend Gerichtsvolontariate
Richtlinien des Gerichtsrats betreffend Gerichtsvolontariate
(vom 22. Mai 2023)
Der Gerichtsrat beschliesst,
in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61), § 7 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) sowie § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100):
1. Im Kanton Basel-Stadt bieten folgende Gerichte juristische Volontariate an:
a) Appellationsgericht;
b) Zivilgericht;
c) Strafgericht;
d) Sozialversicherungsgericht.
2.* Die Mindestvoraussetzungen für eine Zulassung als Volontärin oder Volontär sind:
a)* Bachelor of Law einer schweizerischen Universität;
b) Handlungsfähigkeit;
c)* ein guter Leumund (Strafregisterauszug);
d) bei einzelnen Gerichten ein Mindestprädikat beim Bachelorexamen.
3. Es können pro Person maximal zwei Gerichtsvolontariate absolviert werden, sofern eines davon am Sozialversicherungsgericht absolviert wird. Andernfalls kann nur ein Gerichtsvolontariat pro Person absolviert werden.
4.* Zulassungsgesuche sind schriftlich, unter Beilage eines Lebenslaufes, des BLaw-Diploms mit dem Leistungsnachweis und allfälliger Arbeitsbescheinigungen dem Gericht einzureichen, bei dem das Volontariat absolviert werden soll.
4bis* Das Gericht prüft das Gesuch und teilt der gesuchstellenden Person mit, ob sie auf die Warteliste aufgenommen wird. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme auf die Warteliste.
5.* Die Gerichte führen eine gemeinsame Warteliste für die Gerichtsvolontariate. Bei kurzfristigem Ausfall einer Volontärin oder eines Volontärs kann das betroffene Gericht bei der Suche nach Ersatz den sich auf der Warteliste aller Gerichte befindenden Personen – unabhängig vom ursprünglich gewünschten Gericht – die freigewordene Volontariatsstelle anbieten. Ein solches Ersatzvolontariat zählt als absolviertes Gerichtsvolontariat im Sinne der Beschränkung von Ziffer 3.
6. Die sich auf der Warteliste befindenden Personen sind verantwortlich für die Aktualisierung ihrer angegebenen Kontaktdaten. Wer über die angegebene Adresse nicht mehr erreicht werden kann, wird von der Warteliste gestrichen.
7. Die sich auf der Warteliste befindenden Personen haben dem entsprechenden Gericht auf Anfrage hin jährlich über ihr weiterhin bestehendes Interesse Auskunft zu erteilen. Andernfalls werden sie von der Liste gestrichen.
8. Die Länge der Wartelisten der einzelnen Gerichte wird auf der Webseite der Gerichte publiziert und zweimal jährlich (April und Oktober) aktualisiert.
9. Mit den Volontärinnen und Volontären wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Lohn richtet sich nach dem Ausbildungsstand und der Berufserfahrung und ist in der Lohntabelle «Praktika (Tarifgebiet 41)» des Kantons Basel-Stadt, Ziff. 9135, festgelegt.
Diese Richtlinien treten am 1. September 2023 in Kraft.
Änderungstabelle
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung |
Ziff. 2 | 26. Mai 2026 | 1. Juni 2026 | geändert |
Ziff. 2 lit. a | 26. Mai 2026 | 1. Juni 2026 | geändert |
Ziff. 2 lit. c | 26. Mai 2026 | 1. Juni 2026 | geändert |
Ziff. 4 | 26. Mai 2026 | 1. Juni 2026 | geändert |
Ziff. 4bis | 26. Mai 2026 | 1. Juni 2026 | eingefügt |
Ziff. 5 | 26. Mai 2026 | 1. Juni 2026 | geändert |
Hinweise zum Arbeitsvertrag
Die Arbeitsverträge werden grundsätzlich ohne Probezeit und befristet abgeschlossen. Sie können daher nicht einseitig gekündigt oder aufgelöst werden.