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Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Das Onlinemeldeverfahren betrifft Einsätze in der Schweiz, die maximal 90 Tage bzw. drei Monate dauern

Das Meldeverfahren

Entsandte Arbeitnehmende und Selbstständige aus der Europäischen Union (EU) bzw. den EFTA-Staaten brauchen für bis zu 90 effektiven Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Arbeitsbewilligung. Es besteht lediglich eine Meldepflicht.

EU/EFTA-Staatsangehörige, die eine Stelle in der Schweiz antreten, welche höchstens auf drei Monate befristet ist, können ebenfalls das Meldeverfahren verwenden.

Die Meldung muss vom Arbeitgebenden oder Selbstständigen erstellt werden. Dafür ist eine einmalige Registrierung bei EasyGov nötig.


Meldevorschriften

Arbeitseinsätze in der Schweiz von Unternehmen mit Sitz in EU/EFTA müssen mindestens 8 Tage vor dem Arbeitsbeginn über das Meldeverfahren gemeldet werden.

Stellenantritte in der Schweiz müssen spätestens am Tag vor dem Arbeitsbeginn vom Arbeitgebenden in der Schweiz gemeldet werden.

Jeder Einsatzort muss einzeln gemeldet werden.

 


Änderungen an bestehenden Meldungen

Änderungen an bereits eingereichten Meldungen können per E-Mail über mv.awa@bs.ch beantragt werden.

Wir können Änderungsanträge nur von der E-Mail-Adresse akzeptieren, welche auch in der betroffenen Meldung hinterlegt ist.

Bestehende Meldungen können verschoben, verlängert, verkürzt und/oder storniert werden. 

Für neue Einsätze muss eine neue Meldung eingereicht werden.

Änderungen müssen spätestens am Tag vor dem effektiven Arbeitsbeginn beantragt werden. 

Einsätze, die bereits in der Vergangenheit liegen, können nur in Ausnahmefällen verändert werden.

Die Vorlauffristen gelten weiterhin.


Weitere Einsätze am gleichen Projekt

Einsätze für gleiche Arbeiten, am gleichen Projekt, an der gleichen Einsatzadresse, die innerhalb von drei Monaten, weitergeführt werden, müssen nur noch einen Tag vor Einsatzbeginn gemeldet werden.


Not- und Ausnahmefälle

Von den üblichen Vorlauffristen kann in ausserordentlichen Situationen abgesehen werden.

Krankheitsfälle

Wenn entsandte Arbeitnehmende kurzfristig erkranken, ist es möglich, diese zu ersetzen. 

Reichen Sie eine neue Meldung mit den neuen Arbeitnehmenden ein. Zudem melden Sie uns per E-Mail an mv.awa@bs.ch, welche Arbeitnehmenden erkrankt sind und mit welcher Meldungsnummer diese ersetzt werden.

Notfälle

Bei unmittelbarer Gefahr ist es möglich, Einsätze kurzfristig zu melden. 

Notfälle können geltend gemacht werden, wenn Arbeitsmaschinen, Geräte, Transporteinrichtungen und Fahrzeuge, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs unabdingbar sind, wegen schwerwiegenden Störungen oder erlittenen Schäden instand gestellt werden müssen, wenn unmittelbar durch die Einwirkung höherer Gewalt ausgelöste Betriebsstörungen abgewendet oder behoben werden müssen, bzw. wenn Störungen in der Energie- Wärme oder Wasserversorgung oder des öffentlichen oder privaten Verkehrs abgewendet oder behoben werden müssen.

Reichen Sie die Meldung mit der Bemerkung ein, dass es sich um einen Notfall handelt. Zudem benötigen wir eine Bestätigung und Erläuterung zum Schaden des Unternehmens in der Schweiz. Reichen Sie uns diese Unterlagen, mit der betroffenen Meldenummer per Email an mv.awa@bs.ch ein.


Acht meldefreie Tage

Unternehmen und selbstständige Dienstleistungserbringende aus EU/EFTA müssen die ersten 8 Tage pro Kalenderjahr, die Sie in der Schweiz tätig sind, nicht melden. 

Wenn ein Einsatz von mehr als 8 Tage geplant ist, muss dieser trotzdem ab dem ersten Tag gemeldet werden.

Achtung: Tätigkeiten in den folgenden Branchen müssen immer ab dem ersten Tag gemeldet werden:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
  • Erotikgewerbe

Berechnung der Tage

Bei einer Entsendung von Arbeitnehmenden beziehen sich die acht meldefreien Tage sowie die bewilligte maximale Tätigkeitsdauer von 90 Tagen sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandten Arbeitnehmenden. Die Anzahl Mitarbeitender, die während der Beschäftigungsdauer gleichzeitig entsandt werden, wirkt sich hingegen nicht auf die Gesamtzahl der berechneten Arbeitstage für das Unternehmen aus.

 

Zum Beispiel entsedet ein Unternehmen 10 Arbeitnehmenden an einem Tag, an zwei Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, in die Schweiz.

Das Uternehmen und die Arbeitnehmenden haben nur einen der 90 Tage verbraucht.


Arbeiten über 90 Tagen

EU/EFTA Staatsangehörige, die bei einem Schweizer Unternehmen angestellt sind, sowie selbstständige Dienstleistungserbringende benötigen für Einsätze von mehr als 90 Tagen eine Bewilligung.


Entsandte aus EU/EFTA-Staaten, die Arbeitseinsätze von über 90 Tagen antreten, sowie Entsandte aus Drittstaaten benötigen eine Arbeitsbewilligung.

Arbeitsbewilligungen für Entsandte


Entsendung von Drittstaatsangehörigen

Drittstaatsangehörige können nur dann vom Meldeverfahren profitieren, wenn Sie für bis zu 90 Tage von einem Unternehmen, mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat entsendet werden, und seit mindestens 12 Monaten auf dem EU/EFTA-Arbeitsmarkt zugelassen sind


Vereinigtes Königreich / Brexit

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) ist das Meldeverfahren für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs über das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (SMA) geregelt.



Weiterführende Informationen zum Meldeverfahren



Rechtliche Grundlagen


Kontakt

Arbeitsbeziehungen Meldeverfahren

Telefonische Beratung: Mo - Do: 09:00 - 11:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Fr: 09:00 - 11:00 Uhr


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