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Schiesspflicht

Allgemeine Information

Die Schiesspflicht gilt für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind und beginnt im Folgejahr in welchem die Rekrutenschule absolviert wurde. 

Sie muss zwischen dem 1. April und dem 31. August bei einem anerkannten Schiessverein absolviert werden.

Sie dauert bis zum Jahre vor der Entlassung aus der Armee, längstens jedoch bis zum Ende des Jahre, in dem Sie das 35. Altersjahr vollenden.

Verfügbare Schiessdaten erhalten Sie hier

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Nachschiesskurs

Kann die ausserdienstliche Schiesspflicht nicht vorschriftsgemäss zwischen dem 1. April und dem 31. August absolviert werden, müssen Schiesspflichtige den Nachschiesskurs auf 300 Meter absolvieren. Die betroffenen Personen werden durch das zuständige Kreiskommando angeschrieben. In diesem Schreiben werden Sie über alle notwendigen Details informiert. 

Für Subalternoffiziere ohne Sturmgewehr, steht vor Ort eine Waffe zur Verfügung.

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