E7 Zusammenarbeit
Das Zusammenwirken der Konzepte, Sachpläne und Inventare des Bundes mit den kantonalen Richtplänen bedingt eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Die sich aus den Planungen des Bundes für die Kantone ergebenden Verpflichtungen sind zu berücksichtigen.
Sie berücksichtigt die rechtskräftigen Planungen des Kantons und der Gemeinden – dazu gehören namentlich die rechtskräftigen kommunalen Zonenpläne –, auch wenn deren Umsetzung noch ansteht. Die Zusammenarbeit umfasst verwaltungsintern die sach-, ämter- und departementsübergreifende Koordination. Die übrigen Partner werden gemäss den Verordnungen und Vereinbarungen in die Planungen einbezogen. Die Grenzlage des Kantons erfordert bei allen raumwirksamen Vorhaben eine partnerschaftliche, grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Wo dies von besonderer Bedeutung ist, wird die Zusammenarbeit und Koordination im Richtplan explizit erwähnt, ansonsten wird sie vorausgesetzt.
Es liegt in der Natur der Richtplanung, dass sich Ziele widersprechen können. Hier gilt im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Interessenkonflikte werden benannt. Die Interessenabwägung erfolgt gemäss Art. 3 RPV.
Auf die Übernahme von Richtplanaussagen des Nachbarkantons Basel-Landschaft sowie entsprechender Aussagen des angrenzenden Auslandes wurde mit wenigen Ausnahmen verzichtet.
Der kantonale Richtplan und der Legislaturplan sind aufeinander abgestimmt. Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat periodisch und bei Bedarf über den Richtplan. Änderungen werden frühzeitig bekannt gegeben.

Städtebau & Architektur
Öffnungszeiten
Mo-Fr 8.00-12.00 / Mo-Do 13.30-17.00 und Fr 13.30-16.00