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VE1 Versorgung

VE1.1 Trink- und Brauchwasser

Ausgangslage

Gemäss Kantonsverfassung gewährleistet der Staat die Versorgung mit gutem Trinkwasser und achtet auf eine sparsame Verwendung des Brauchwassers (§32 KV BS). Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist ein wichtiges Gut und wird besonders geschützt. Gemäss Gewässerschutzgesetz scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest (Art. 20 GSchG). Gemäss dem Gesetz über die Industriellen Werke Basel gewährleisten die IWB die Versorgung mit leitungsgebundenem Trinkwasser (§3 IWB-Gesetz).

Die Industriellen Werke Basel haben 2019 eine generelle Wasserplanung (GWP) erstellt und die wichtigsten Eckdaten zur Trinkwasserproduktion und -abgabe, sowie die künftigen (bis 2040) erforderlichen Kapazitäten festgehalten. Die GWP beachtet Aspekte der Versorgungssicherheit, der haushälterischen Wassernutzung und der regionalen Wasserkreisläufe. Dazu werden alle Gewässer einbezogen und Mengen- und Güte­aspekte des Wassers berücksichtigt (Art. 46 GschV, Agenda 30).

Die Bereiche zum Schutz des Grundwassers werden in der Gewässerschutzkarte festgelegt (Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche).1 Innerhalb dieser Zonen und Bereiche gelten abgestufte Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen. Die Gewässerschutzkarte dient der frühzeitigen Erkennung räumlicher Konflikte und dem Festlegen besonderer Schutzmassnahmen im Bedarfsfall. Die wichtigsten Grundwasserschutzzonen des Kantons befinden sich in den Langen Erlen. Sie dienen dem Schutz der Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigungen. Zwei kleinere Schutzzonen im öffentlichen Interesse sind in der Gemeinde Riehen im Autal und im Moostal ausgeschieden. 

Da die Entnahmemengen in den Langen Erlen höher sind als die Menge an natürlich nachfliessendem Grundwasser, wird dort seit Jahrzehnten vorgereinigtes Rheinwasser und in Notfällen auch Wiesewasser zur Versickerung gebracht und das Grundwasser dadurch künstlich angereichert. 

Zunehmende Hitzelast und Sommertrockenheit erhöht die Nachfrage nach Trink- und Brauchwasser. Brauchwasser wird von Industrie, Gewerbe und Dienstleistung für industrielle Prozesse und für Kühlzwecke verwendet, dort wo eine Kühlung durch Grundwasser, respektive Flusswasser nicht ausreicht. Zusätzlich wird Brauchwasser für die Stadtreinigung, für die Bewässerung von Stadtgrün sowie für Gartenbäder und Planschbecken bezogen. Hinzu kommt der Verbrauch durch diverse öffentliche Brunnen.

Selbst bei lang andauernden Hitzewellen kann die Trinkwasserproduktion in den Langen Erlen und im Hardwald dank der Rheinwasseranreicherung und genügenden Anlagenkapazitäten aufrechterhalten werden. Sollte die Anreicherung ausfallen, sind Wassersparmassnahmen vorzusehen. Dabei können Bezugsengpässe für Industrie, Stadtreinigung, Bewässerung von Stadtgrün, Sportanlagen sowie im Privatbereich entstehen. Die Nutzung als Trinkwasser hat immer Vorrang.

Zielsetzungen

Das Trinkwasser wird in ausreichender Menge und in hoher Qualität produziert. Gleichzeitig sind die hydrologischen, biologischen und chemischen Funktionen der Ökosysteme zu gewährleisten. Das Grundwasser ist in seiner Gesamtheit vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.

Unterschiedliche Nutzungsinteressen wie z.B. Landwirtschaft, Naturschutz und Freizeitanliegen müssen vor dem Hintergrund einer sicheren und hochwertigen Trink­wasserversorgung berücksichtigt und fach­übergrei­fend aus­geglichen werden.

Zur Einsparung und zur Steigerung der effizienten Nutzung von Wasser werden wassersparende Technologien und Mehrfachnutzung im industriellen Bereich gefördert. Des Weiteren werden zur Entlastung der Trinkwasserversorgung die Grauwassernutzung sowie das Speichern von Regenwasser geprüft.

Strategie/ST
14, 15

Leitsätze
ve1-6

  1. Grundwasserschutzzonen Basel-Stadt: https://www.bs.ch/wsu/aue/abteilung-gewaesser-und-boden/grundwasserschutzzonen 

Planungsgrundsätze

A. Bestehende Grundwasserschutzgebiete und deren Randgebiete, potenzielle Erweiterungsgebiete sowie die Zuströmbereiche sind zu schützen.

B. Die Planung der Bewirtschaftung des Grundwassers ist auf eine nachhaltige Nutzung der regionalen Wasserressourcen auszurichten.

C. Die kantonalen Fachstellen stimmen die Grundwasserüberwachung, Schutzmassnahmen und Nutzungskonfliktregelungen mit den Nachbarbehörden ab. Eine gute regionale Vernetzung gewährleistet eine gegenseitige Wasserlieferung im Bedarfsfall.

D. Der Fassungseigentümer überprüft die Grundwasserschutzzonen. Die Ergebnisse inkl. Massnahmen müssen von der verantwortlichen kantonalen Fachstelle genehmigt werden.

E. Das Grundwasser bzw. dessen Schutz sind frühzeitig mit weiteren Nutzungen des Untergrunds (Infrastrukturtunnel M1.1, M2.1, M2.2, S5.6, Erdwärmesonden VE1.2, tiefliegende Tragelemente von Gebäuden S1.4) abzustimmen.

F. Revitalisierungen von Fliessgewässern und ökologische Aufwertungen sind im Einklang mit den Interessen einer hochwertigen Trinkwasserproduktion durch Anreicherung des natürlichen Grundwasserstroms und einem wirkungsvollen Hochwasserschutz zu fördern.

G. Die Reduktion des Trinkwasserverbrauchs soll durch die vermehrte Nutzung von Regen- und Grauwasser geprüft werden.

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Nr.
Massnahme
Koordinationsstand
a)
Grundwasserschutzzonen S1 – S3
Ausgangslage

Massnahmen/Details zu den örtlichen Festlegungen

a) Grundwasserschutzzonen

Grundwasserschutzzone S1
Die Zone S1 umfasst die unmittelbare Umgebung einer Grundwasserfassung beziehungsweise einer Anlage zur Grundwasseranreicherung. Sie erstreckt sich über einen Umkreis von mindestens 10 Metern um die Fassung und die Fassungsstränge. In dieser Zone sind ausschliesslich bauliche Eingriffe und Tätigkeiten erlaubt, die der Trinkwasserversorgung dienen. Dadurch sollen Beschädigungen der Anlage oder direkte Verschmutzungen des gefassten Wassers verhindert werden. Die Zone S1 muss daher vom Eigentümer der Fassung erworben und eingezäunt werden.

Grundwasserschutzzone S2
Die Zone S2 soll verhindern, dass das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird und der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird. Sie soll zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in die Grundwasserfassung gelangen. Sie wird um Grundwasserfassungen und Grundwasseranreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt. Bei Lockergestein muss die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage mindestens zehn Tage betragen. Die Versickerung von Abwasser sowie das Erstellen von Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Grundwasserschutzzone S3 
Die Grundwasserschutzzone S3 (Weitere Schutzzone) bildet eine Pufferzone um die Grundwasserschutzzone S2. Sie soll sicherstellen, dass bei einem Unfall genügend Zeit und Raum für die erforderlichen Interventions- oder Sanierungsmassnahmen zur Verfügung stehen, um ein Risiko für das gefasste Trinkwasser abzuwehren. Daher dürfen sich Betriebe, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen – beispielsweise Tankstellen –, nicht in der Zone S3 befinden. Bauten und Anlagen sind zulässig, solange sie nicht explizit durch die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes ausgeschlossen sind. Die oberflächliche Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser ist zugelassen. Kreisläufe zur Wärmegewinnung oder -abgabe sind nicht zugelassen.

Gewässerschutzbereich (AU) (nicht auf der Richtplankarte abgebildet)
Der Gewässerschutzbereich (AU) dient gleichermassen dem qualitativen wie dem quantitativen Grundwasserschutz. Flächendeckend ausgeschieden, umfasst er die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu deren Schutz notwendigen Randgebiete.

Zuströmbereich (ZU) (nicht auf der Richtplankarte abgebildet)

  • Zuströmbereiche (ZU) werden zum Schutz vor flächenhaft versickernden Schadstoffen (z.B. Nitrat, Pflanzenschutzmittel) ausgeschieden. Sie umfassen Gebiete, aus denen der wesentliche Anteil des geförderten Grundwassers stammt. Die Zuströmbereiche des Kantons Basel-Stadt sind in einem Planwerk dargestellt. Im Bereich der Langen Erlen sind dies 310 ha. 
  • In diesen Bereichen sind die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen etc. bewilligungspflichtig (Art. 19 GSchG, Art. 29 GSchV).

VE1.2 Energie

Ausgangslage

Mit dem 2017 in Kraft getretenem revidierten kantonalen Energiegesetz und seiner Verordnung verfügt der Kanton über ein gutes Instrument, die nachhaltige Energieversorgung mit Förderprogrammen positiv zu beeinflussen. Im Fokus der kantonalen Energiegesetzgebung steht die Reduktion der CO2-Emissionen. Diese rechtlichen Vorgaben wurden mit Annahme der Klimagerechtigkeitsinitiative verschärft. Neu ist in der kantonalen Verfassung das Ziel verankert, dass der Ausstoss an Treibhausgasemissionen im Kanton Basel-Stadt in allen Sektoren bis 2037 auf Netto-Null sinken muss.

An diesem primären Ziel richten sich die neuen Vorschriften und entsprechenden Fördermassnahmen aus. Mit der Dekarbonisierung der kantonalen Energieproduktion leistet der Kanton Basel-Stadt einen wichtigen Beitrag an die Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes.

Im Zuge der Energiestrategie 2050 des Bundes respektive der Revision des EnG des Bundes wurden Vorgaben an die Planung der Nutzung erneuerbarer Energie erlassen. Gemäss Art. 10 EnG sorgen die Kantone dafür, dass die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden. Im Art. 8b RPG heisst es zudem, dass der Richtplan die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnet. Da es im Kanton Basel-Stadt keine geeigneten Windkraftgebiete gibt, bezieht sich der Auftrag auf das Ausscheiden geeigneter Gewässerstrecken.

Die kantonale Strategie zur Wasserkraftnutzung (2014) legt das Wasserkraftpotenzial der Fliessgewässer des Kantons Basel-Stadt dar. Das grösste Wasserkraftpotenzial bietet der Rhein. Das Wasserkraftwerk Birsfelden produziert täglich bis zu 2,05 Gigawattstunden Strom und hat eine Produktionserwartung pro Jahr von ca. 569 GWh. Den Standort gilt es langfristig zu sichern. Im Kanton Basel-Stadt ist das nutzbare Potenzial der Wasserkraftnutzung bereits ausgeschöpft und es bestehen nur theoretische Entwicklungsmöglichkeiten. 

Seit 2020 liegt der kantonale Energierichtplan (§19 EnG BS) vor. Dieser hält die aktuelle Energieversorgungssituation im Kanton Basel-Stadt fest. Er zeigt auf, in welchen Gebieten welche örtlich gebundenen erneuerbaren Energieträger wie Fernwärme, Grundwasser oder Erdwärme vorhanden sind. Er sichert damit die räumliche Koordination und Abstimmung der bestehenden und neu auszubauenden Infrastruktur für die Wärme- und Kälteversorgung. 

Zur ortsgebundenen hochwertigen Abwärme gehört das Fernwärmenetz Basel mit Wärme aus der Kehricht- und Klärschlammverwertung (siehe VE2.1) sowie saisonal zugeschalteten Holz- und Gaskombikraftwerken. Diesbezüglich wird die Kapazität von Wärmespeichern mit dem Ziel, grosse Leistungs­schwankungen zu glätten, ausgebaut. Zudem gibt es das Fernwärmenetz Riehen mit Wärme aus mitteltiefer Geothermie, Fernwärme aus dem Basler Netz sowie Erdgas. 

Zur niederwertigen Abwärme und ortsgebundenen Umweltwärme gehören Wärmepumpen, die Wärmenutzung aus den Abwasserreinigungsanlagen ARA Basel und ARA Birs sowie die Erdwärmenutzung untiefer Geothermie mit einer Bohrtiefe von bis ca. 300 Metern. Der Kanton Basel-Stadt regelt mit der Erdwärmesondenkarte, wo Erdwärmesonden zulässig sind.

Zur örtlich ungebundenen Umweltwärme gehört die Sonnenenergie. Im Kanton Basel-Stadt bestehen gute Bedingungen für den Bau von Sonnenenergieanlagen zur Produktion von Wärme und elektrischer Energie. Mithilfe des Solarkatasters lassen sich die Eignung des Daches und der geschätzte Ertrag einer Solaranlage direkt ablesen. 

Der Bund hat die Baubewilligungspflicht für Solaranlagen im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) deutlich gelockert und gewichtet die Interessen an der Nutzung von Solarenergie auf bestehenden und neuen Bauten grundsätzlich höher als ästhetische Anliegen. Davon ausgenommen sind Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung – für diese wurde die Baubewilligungspflicht beibehalten. Solaranlagen dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Als Kulturdenkmäler von nationaler und regionaler Bedeutung gelten die durch Bundesinventare bezeichneten Denkmäler; als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung die im kantonalen Richtplan als solche zu bezeichneten (Art. 32b RPV).

Zielsetzungen

Die Energieversorgung im Kanton Basel-Stadt richtet sich nach den Grundsätzen der Versorgungssicherheit und der Nachhaltigkeit. Im Fokus steht neben einer ausreichenden Grundversorgung die Nutzung erneuerbarer Energien. 

Bis 2037 soll die im Kanton Basel-Stadt verbrauchte Energie zu 100 Prozent aus erneuerbarer Energie und nicht anders nutzbarer Abwärme zusammengesetzt sein.

Der sparsame und rationelle Energieverbrauch, die Nutzung neuer Technologien und die dezentrale Energieversorgung werden gefördert. 

Leitsätze
ve7-8

Planungsgrundsätze

A. Der Kanton fördert eine effiziente, klimaneutrale, umweltschonende und wirtschaftliche Bereitstellung und Verwendung der Energie.

B. Kanton und Gemeinden streben eine energieeffiziente Siedlungsentwicklung an. Diese umfasst eine Siedlungsentwicklung nach innen, eine gute Abstimmung zwischen Siedlung und Verkehr und eine kompakte Bauweise.

C. Der Kanton schafft die räumlichen Voraussetzungen, damit das Potenzial erneuerbarer Energien genutzt werden kann. 

D. Die Potenziale für Wasserkraftnutzung am Rhein werden unter Berücksichtigung des Schutzinteresses des Rheins genutzt. Bei Erneuerung der Wasserkraftanlagen sind die effizientesten Techniken einzusetzen.

E. Der Kanton schafft die Voraussetzungen, damit der Energieverbrauch des Gebäudestands und von Neubauten möglichst gering ist. Hierbei wird der Denkmalschutz berücksichtigt. 

F. Der Kanton fördert die Nutzung der Solarenergie. Bei denkmalgeschützten Gebäuden besteht eine Baubewilligungspflicht. Als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 32b lit. f RPV gelten die im kantonalen Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 1981 eingezeichneten Objekte. 

Planungsanweisungen

  1. Der Teilrichtplan Energie wird vom Amt für Umwelt und Energie regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Nr.
Massnahme
Koordinationsstand
a)
Wasserkraftnutzung am Rhein (Kraftwerk Birsfelden)
Ausgangslage
b)
Geothermieanlage Riehen
 
 b1) 
Gebiet Riehen Dorf
Ausgangslage
 b2)
Gebiet Holzmühleweg
Zwischenergebnis
c)
Übertragungsleitungen (132kV)
Ausgangslage

Massnahmen/Details zu den örtlichen Festlegungen

a) Wasserkraftnutzung am Rhein (Kraftwerk Birsfelden)
Das Kraftwerk Birsfelden ist das grösste Schweizer Laufwasserkraftwerk. Es ist ein Grundlastkraftwerk, welches über das Jahr gesehen recht gleichmässig Strom generiert. Rund 17% des gesamten Stromverbrauchs in der Grossregion Basel wird im Kraftwerk Birsfelden produziert. Die Kantone Basel-Stadt (IWB) und Basel-Landschaft sind an der Kraftwerksgesellschaft beteiligt.

Das Kleinwasserkraftwerk Riehenteich wird von den Industriellen Werken Basel (IWB) betrieben. Das Wasser der Wiese dient der Produktion von Strom (mittlere Jahresproduktion 0.733 GWh), der in der Trinkwasserpumpstation Lange Erlen im Eigenverbrauch genutzt wird.

b) Geothermieanlage Riehen
Die Geothermieanlage wird von der Wärmverbund Riehen AG betrieben. Die hydrothermale Geothermie versorgt ca. 755 Haushalte oder 9'500 Personen mit Wärme- und Heizenergie. Auf der Richtplankarte sind die Förderbohrung sowie die Reinjektionsbohrung dargestellt.

Eine zweite Geothermieanlage unter dem Projektnamen «geo2riehen» ist im Bereich Holzmühleweg geplant. Die Realisierung der Anlage ist bis im Jahr 2027/2028 vorgesehen und die Bohrtiefe wird bei über 1’000m liegen.

c) Übertragungsleitungen (132kV)
Der Sachplan Übertragungsleitungen SÜL des Bundes enthält auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt Teile des vom Bundesrat genehmigten strategischen 132kV Hochspannungsnetzes der SBB und der DB. Zwecks Koordination der Übertragungsleitungen mit weiteren Raumnutzungen werden die bereits bestehenden oberirdischen Leitungen auf der Richtplankarte als Ausgangslage dargestellt. Der Kanton setzt sich für den unterirdischen Ersatz der Leitungen ein.


Städtebau & Architektur

Karte von Basel-Stadt
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Münsterplatz 11
4001 Basel

Öffnungszeiten

Mo-Fr 8.00-12.00 / Mo-Do 13.30-17.00 und Fr 13.30-16.00

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