Leitsätze Ver- und Entsorgung
Trink-, Grund und Brauchwasser
ve1 Gebiete für Grundwassernutzungen, Anreicherungsgebiete sowie wichtige Grundwasserträger und Quellen sind zu schützen.
ve2 Die Planung der Trinkwasserversorgung erfolgt regional und ist nachhaltig.
ve3 Trinkwasser steht in ausreichender Menge und hoher Qualität bereit.
ve4 Trinkwasser kann als Brauchwasser in der Industrie genutzt werden. Die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung hat aber Vorrang.
ve5 Das Grundwasser ist langfristig vor negativen Einflüssen zu schützen.
ve6 Die Nutzung des Regenwassers erfolgt nachhaltig unter Berücksichtigung der natürlichen Wasserkreisläufe.
Energie
ve7 Die sichere Energieversorgung ist als Lebensgrundlage für die Menschen und als wichtiger Standortfaktor für Industrie und Gewerbe zu erhalten.
ve8 Einheimische, erneuerbare und emissionsarme Energien, Massnahmen zum sparsamen Umgang sowie Techniken zur effizienten Nutzung sind zu fördern.
Abwasser
ve9 Verschmutztes Abwasser ist in die ARA Basel zu leiten und so zu behandeln, dass es ohne negative Auswirkungen auf die Biozönose des Rheins sowie die Trinkwasserversorgungen am Rhein abgeleitet werden kann.
ve10 Nicht verschmutztes Abwasser ist soweit möglich vor Ort zu speichern, zu verdunsten und zu versickern oder in ein Oberflächengewässer einzuleiten.
ve11 Die Anlagen der Siedlungsentwässerung sind laufend zu optimieren und dem Stand der Technik anzupassen.
ve12 Bei Störfällen ist zu verhindern, dass Gefahrengüter ins Kanalnetz gelangen.
Abfall
ve13 Die Abfallwirtschaft ist so zu organisieren, dass Abfälle primär vermieden werden.
ve14 Die separate Erfassung und Nutzung von Wertstoffen – die in Abfällen (auch Bauabfällen) enthalten sind – ist zu fördern. Die hierfür notwendige Infrastruktur ist im Kanton Basel-Stadt sowie mittels partnerschaftlich ausgehandelter Kooperationslösungen in den benachbarten Gebietskörperschaften bereitzustellen.
ve15 Zum Schutz von nicht erneuerbaren Rohstoffen wie Kies, Sand oder Steine ist primär Recyclingmaterial zu verwenden.
ve16 Für Abfälle, die nicht vermieden oder verwertet werden können, ist die Entsorgung im Rahmen der kantonalen Abfallplanung sowie mittels partnerschaftlich ausgehandelter Kooperationslösungen mit den benachbarten Gebietskörperschaften sicherzustellen.
ve17 Der Transport von Abfällen (inkl. Wertstoffen) und der damit verbundene Ausstoss von Luftschadstoffen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei gilt es, das Prinzip der Entsorgungsnähe auch mittels partnerschaftlich ausgehandelter Kooperationslösungen mit den benachbarten Gebietskörperschaften konsequent zu verfolgen
Belastete Standorte
ve18 Sanierungsbedürftige Standorte (Altlasten) sind dauerhaft und nach Prioritäten geordnet zu sanieren.
Städtebau & Architektur
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