Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

S5 Umwelteinwirkungen

S5.1 Lärmschutz

Ausgangslage

Die zunehmende innerstädtische Verdichtung und das steigende Bedürfnis nach Nutzung des öffentlichen Raums führen zu einem vermehrten Aufeinandertreffen lärmiger und lärmempfindlicher Nutzungen.Unterschiedliche Quellen belasten das Siedlungsgebiet des Kantons Basel-Stadt mit Lärm. Hierzu zählen Verkehrslärm, Lärm aus Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Alltags- und Freizeitlärm. Die Vollzugskompetenz liegt nicht für alle Lärmarten beim Kanton. Flug- und Bahnlärm sowie Lärm von Nationalstrassen liegen im Verantwortungsbereich des Bundes (Art. 45 LSV).

Massgebend für den Lärmschutz sind das Umweltschutzgesetz (USG) und die sich darauf stützende Lärmschutzverordnung (LSV) des Bundes. Bei der Umsetzung von Lärmschutzmassnahmen gilt, dass primär Massnahmen an der Quelle realisiert werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg bzw. am Gebäude umzusetzen.

Um lärmempfindliche Nutzungsarten vor Lärmimmissionen zu schützen, steht ein System mit Grenzwerten zur Verfügung. Demnach können neue Bauzonen für Wohnnutzungen ausgeschie­den sowie noch nicht erschlossene Bauzonen überbaut werden, wenn die Lärmimmissionen die Planungswerte (PW) nicht überschreiten (Art. 24 USG). Bei Umzonungen von bereits erschlossenen Gebieten oder Bau von neuen Gebäuden innerhalb des bestehenden Siedlungsgebietes gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) (Art. 22 USG, Art. 31 LSV). Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) legt für Lärm aus ortsfesten Anlagen (wie Strassen- und Bahnlärm oder Industrie- und Gewerbelärm) fest, welches Mass an Lärmimmissionen an welchen Orten erlaubt ist.

Für den Alltags- und Freizeitlärm gibt die Gesetzgebung keine Grenzwerte vor. Lärmschutzmassnahmen müssen via Einzelfallbeurteilungen direkt auf das USG abgestützt werden. Zur Interessenabwägung werden in diesen Fällen Einschätzungen der realen Verhältnisse vor Ort sowie planerische Grundlagen wie z.B. der Lärmempfindlichkeitsstufenplan oder der Entwicklungsrichtplan Innenstadt (vgl. S2.4 Ortszentren) herangezogen.

Als Planungs- und Beurteilungsinstrument von Alltags- und Freizeitlärm in Gebieten des öffentlichen Raums mit besonders hohem Nutzungsdruck sieht das kantonale Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRG) die speziellen Nutzungspläne (SNUP) vor. Die SNUPs übernehmen inskünftig u.a. die Funktionen der bisherigen Bespielungspläne und des Boulevardplans.

Zielsetzungen

Zur Reduzierung des Strassenverkehrslärms werden Geschwindigkeitsreduktionen, der Einbau lärmarmer Strassenbeläge sowie eine Beschränkung der Verkehrsmenge unter Erwägung von ökonomischen Instrumenten wie Fahrtenmodelle geprüft. Darüber hinaus werden Standorte für Nutzungen mit grosser Verkehrserzeugung auf die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen und dem Fuss- und Veloverkehr ausgerichtet (vgl. S3.1 Dienstleistungs-, Verkaufs- und Freizeitanlagen).

Bei Lärm durch Industrie- und Gewerbeanlagen können Emissionen an der Quelle durch den Einbau von Schalldämpfern, Einhausungen sowie einer lokalen Quellenverlagerung reduziert werden. Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wie Lärmschutzwände, Überdeckungen und Tunnel sind aufgrund ihrer einschneidenden Wirkung im innerstädtischen Bereich nur selten geeignet. Diese Massnahmen werden nur im Bereich von Hochleistungsstrassen und Eisenbahnlinien einzelfallbezogen geprüft. Werden trotz Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg die massgebenden Grenzwerte überschritten, so sind Massnahmen am Gebäude (Schallschutzfenster) zu ergreifen.

Bei städtebaulichen Entwicklungsprojekten wird geprüft, ob die massgebenden Grenzwerte eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, so ist deren Einhaltung durch die Anordnung unterschiedlich empfindlicher Nutzungen sowie durch städtebauliche (Anordnung von Gebäudekörpern) oder architektonische (baulich, gestalterisch) Massnahmen zu prüfen. Hierbei ist auf die Qualität der Wohnungen sowie die Schaffung ruhiger Aussenräume im Lärmschatten der Gebäude zu achten. 

Kulturelle Interessen sollen in Abwägung mit dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm auch in zentrumsnahen Lagen Platz finden. Gleichzeitig wird mit der Schaffung ruhiger Aussenräume eine Verbesserung der akustischen Aufenthaltsqualität angestrebt. Zur Vereinbarkeit zwischen Alltags- und Freizeitlärm und lärmempfindlichen Nutzungen können Partizipationsprozesse zu tragfähigen Lösungen führen. Mit einer sorgfältigen Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interessen soll eine Erhöhung der Lebensqualität in der Stadt erreicht werden.

Im Kanton Basel-Stadt sollen bezüglich Fluglärm auch in Zukunft Planungswertüberschreitungen vermieden werden. Der Kanton nimmt dazu auf die Betriebsregeln des EuroAirport (EAP) entsprechenden Einfluss. Zur Überprüfung der Lärmbelastung aus dem Flugverkehr muss der Bund in regelmässigen Abständen einen aktuellen Fluglärmkataster zur Verfügung stellen.

Strategie / ST
6, 13

Leitsätze
s7, s16, s18, s32, s35, m3, m7, m9

Planungsgrundsätze

A. Um die Lärmbelastung der Bevölkerung zu vermindern, sind primär Massnahmen an der Quelle zu treffen. Durch planerische, bauliche und verkehrssteuernde Massnahmen ist eine Reduktion des Verkehrslärms anzustreben. Insbesondere sollen verkehrsintensive Anlagen mehrheitlich durch den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr erreicht werden.

B. Bei Infrastrukturvorhaben des Bundes setzt sich der Kanton bereits in der Planungsphase für lärmverträgliche Lösungen ein.

C. An Lagen mit IGW-Überschreitungen aus dem Strassenverkehr wird durch den Kanton eine finanzielle Beteiligung an den Einbau von Schallschutzfenstern ge­leistet.

D.Der mit der angestrebten innerstädtischen Verdichtung einhergehenden Herausforderung an die räumliche Abstimmung zwischen lärmiger und lärmempfindlicher Nutzung wird mit sinnvollen raumplanerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen begegnet.

E. Die Schaffung akustisch angenehmer und auch ruhiger Aussenräume ist anzustreben.

F. Lärmintensives Gewerbe soll in geeigneten Gebieten einen Standort finden.

G. Kulturelle Interessen sollen in Abwägung mit dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm auch in zentrums­nahen Lagen Platz finden; die Regelung erfolgt via Gesetzgebung über den öffentlichen Raum.

H. Der Kanton Basel-Stadt wirkt auf die Betriebsregeln des EuroAirport dahingehend ein, dass Planungswertüber­schreitungen aus dem Fluglärm vermieden werden.

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Nr. Massnahme
Koordinationsstand
a) Lärmschutz Osttangente
Zwischenergebnis
b) Überdeckung Elsässerbahn
Vororientierung
c)  Lärmschutz Neubau-/Ausbaustrecke Karlsruhe-Basel
Zwischenergebnis

Massnahmen / Details zu den örtlichen Festlegungen

a) Lärmschutz Osttangente
Die Osttangente entspricht heute nicht mehr an allen Orten den Vorgaben der Lärmschutzgesetzgebung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat dementsprechend zwei Projekte zur Reduktion der Lärmbelastung auf der Osttangente gestartet: Mit dem Bau des Rheintunnels soll generell eine Entlastung vom Verkehr als Lärmverursacher erreicht werden. Dieses Projekt wird aber erst ab ca. 2035 wirksam sein. Das generelle Lärmsanierungsprojekt für die Osttangente wurde vom ASTRA zusammen mit dem Kanton bereits gestartet. In diesem Rahmen werden die Lärmimmissionen berechnet und mögliche Massnahmen wie der Einbau eines lärmmindernden Belages sowie die Erweiterung und Erhöhung bestehender Lärmschutzwände zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte geprüft. Sobald das definitive Lärmsanierungsprojekt vorliegt (voraussichtlich 2019), erfolgt die öffentliche Planauflage. Mit der Umsetzung kann ab 2021 begonnen werden. Des Weiteren werden mit Regierungsratsbeschluss vom 13. September 2016 zusätzliche Lärmschutzmassnahmen entlang der Osttangente umgesetzt, welche über das gesetzlich vorgeschriebene Niveau hinausgehen und vom Kanton finanziert werden.

b) Lärmschutz Elsässerbahn
Bei Grenzwertüberschreitungen entlang von Bahnstrecken werden auf Kosten des Bundes (bei AW-Überschreitung) und mit einem Kostenteiler (50% Bund, 50% Hauseigentümer) Schallschutzfenster eingebaut. Der Kanton übernimmt im Auftrag des Bundes den Einbau der Schallschutzfenster.
Die Option eines 4-Gleisausbaus der Elsässerbahn im Abschnitt von Basel SBB bis Basel St. Johann ist im Objektblatt M1.1 Schienenverkehr enthalten. Die Dimensionierung der Elsässerbahn hängt von den weiteren Entwicklungen des Projekts S-Bahn Herzstück ab. Sollte ein Ausbau erfolgen, sind Lärmschutzmassnahmen zu prüfen.

c) Lärmschutz Neubau- / Ausbaustrecke Karlsruhe – Basel
Das Gesamtprojekt Aus- und Neubau (ABS/NBS) Karlsruhe – Basel umfasst den durchgehenden viergleisigen Aus- und teilweise Neubau der bestehenden Rheintalbahn der Deutschen Bahn (DB) mit dem Ziel umfassender Kapazitäts- und Qualitätsverbesserungen. Mit den zwei zusätzlichen Gleisen für Güterverkehr, überwiegend in Parallelführung zur bestehenden zweigleisigen Rheintalbahn, wird die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Abwicklung der prognostizierten Verkehrszunahme, insbesondere durch die Neuen Alpentransversalen (NEAT) sichergestellt. Im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens werden Lärmschutzmassnahmen geprüft und umgesetzt.


S5.2 Licht

Ausgangslage

Dank des elektrischen Lichts sind Aktivitäten zu jeder Tages- und Nachtzeit und an fast jedem Ort möglich. Dies führte nach und nach zu einer grossräumigen Beleuchtung von Siedlungen und entlang von Verkehrswegen. Licht schafft bessere Orientierung im Aussenraum und erhöht die Verkehrssicherheit und das Sicherheitsgefühl in der Nacht. Es dient auch der Werbung oder der gestalterischen Betonung von öffentlichen Plätzen und Gebäuden. 

Zu viel Licht am falschen Ort und zur falschen Zeit stört aber Menschen in ihrem Wohlbefinden, beeinträchtigt nachtaktive Tiere, verändert die natürlich dunkle Nachtlandschaft und erschwert die Beobachtung des Sternenhimmels. Als potenziell schädliche oder lästige Einwirkung im Geltungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) gilt neben künstlicher Beleuchtung in der Nacht auch Sonnenlicht, das durch den Bau oder Betrieb von Anlagen verändert wird. Hierzu zählen etwa Reflexionen von Sonnenlicht an Fassaden, Fensterflächen oder Solaranlagen.

Es gilt, Lichtemissionen im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG), des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) und weiterer Erlasse zu begrenzen. Für die Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lichteinwirkungen hat der Bundesrat bislang keine lmmissionsgrenzwerte festgelegt. Daher hat die rechtsanwendende Behörde im Einzelfall, direkt gestützt auf das USG, zu beurteilen, wann Lichtimmissionen als schädlich oder lästig einzustufen sind, d. h. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gefährden oder die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören. Bei der Interessenabwägung werden in diesen Fällen die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Der Vollzug folgt den Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen des Bundesamts für Umwelt. Für die Stadt Basel liegt ein Beleuchtungskonzept ‘B-leuchtet’ vor.

LED ermöglichen es, Licht bedarfsgerechter und gezielter zu nutzen als früher. Sie können somit dazu beitragen, unerwünschte Lichtemissionen zu vermindern und Energie zu sparen. Angesichts der hohen Energieeffizienz von LED gilt es aber zu vermeiden, dass es zu einem zusätzlichen Ausbau von Beleuchtungen kommt, was dem Grundsatz der Emissionsminderung zuwiderlaufen würde. Das geeignete Zusammenspiel von Beleuchtung und Dunkelheit ist ein komplexes Feld. 

Zielsetzungen

Lichtemissionen sind zu vermeiden, die räumlich, zeitlich oder punkto Intensität über den reinen Beleuchtungszweck hinausgehen (unnötige Emissionen) oder aufgrund ihrer spektralen Zusammensetzung negative Auswirkungen haben. Auf diese Weise gilt es, Störungen für den Menschen, die Natur oder des Landschaftsbildes zu vermeiden.

Strategie/ST
2, 6, 11

Leitsätze
s31, s35

Planungsgrundsätze

A. Es gilt nur das zu beleuchten, was beleuchtet werden muss. Und nur so hell zu beleuchten, wie nötig, das heisst, die Bedürfnisse sind mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken.

B. Es ist auf eine sorgfältige, auf den Beleuchtungszweck und den Beleuchtungsort (Umgebung berücksichtigen) abgestimmte Wahl des verwendeten Lichtspektrums zu achten.

C. Grundsätzlich ist von oben nach unten zu beleuchten. Die Beleuchtung ist nach Möglichkeit bedarfsgerecht zu steuern und zeitweise auszuschalten oder zu reduzieren. Es gilt, den passenden Leuchtentyp zu wählen und die Leuchten so zu platzieren, dass die Beleuchtung möglichst präzise und ohne unnötige Abstrahlungen in die Umgebung erfolgt. Bei spezifischen Problemfällen sind zusätzliche Abschirmungen vorzunehmen.


S5.3 Luftschadstoffe

Ausgangslage

Der Kanton Basel-Stadt zählt zu den stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten in der Schweiz. Bei übermässigen Luftschadstoffbelastungen sind die Kantone gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) und der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) dazu verpflichtet, Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität festzulegen und umzusetzen.

Seit Inkraftsetzung der LRV im Jahre 1986 und der Luftreinhaltepläne beider Basel, welche seit 1990 in regelmässigen Abständen aktualisiert und ergänzt werden, hat sich die Luftqualität im Kanton Basel-Stadt wesentlich verbessert.

Beim Feinstaub PM10 liegen die gemessenen Luftbelastungen seit 2016 fast an allen Standorten in der Region Basel unterhalb des gesetzlichen Jahresgrenzwerts von 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. Für Feinstaub PM2.5 wird der Jahresmittel-Grenzwert von 10 Mikrogramm pro Kubikmeter hauptsächlich an verkehrsreichen Standorten überschritten. An strassennahen Standorten wird der Jahresgrenzwert von 30 Mikrogramm pro Kubikmeter für NO2 immer noch überschritten; in weiten Gebieten der Stadt und der Agglomeration wird der NO2-Grenzwert hingegen eingehalten.

Die Konzentration der Vorläuferschadstoffe zur Ozonbildung – Sickoxide (NOx) und flüchtige organische Verbindungen (VOC) – hat sich seit Messbeginn halbiert. An allen gemessenen Standorten wird der Ozon-Grenzwert von 120 Mikrogramm pro Kubikmeter dennoch überschritten.

Bei den Abgasemissionen von Fahrzeugen wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt, und es werden weitere Verbesserungen erwartet. Die Abgasvorschriften für Fahrzeuge werden laufend verschärft. Öl-, Gas- und Holzfeuerungen tragen rund einen Drittel an den PM10- und einen Fünftel an den NOx-Emissionen bei. Dabei stammen die PM10-Emissionen hauptsächlich aus den Holzfeuerungen.
 

Zielsetzungen

Das Ziel ist, die Luftverschmutzung so weit zu vermindern, dass von ihr keine negativen Auswirkungen für Mensch und Umwelt ausgehen.

Bei städtebaulichen Entwicklungsprojekten ist Sorge zu tragen, dass das Siedlungsgebiet vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschont wird. 

Zur Reduzierung der Emissionen aus dem motorisierten Verkehr werden Massnahmen zu dessen Reduktion eingesetzt (siehe auch M2.1 Nationalstrassen und M2.2 Kantonsstrassen). Massnahmen zur Förderung eines emissionsfreien Verkehrs werden ergriffen. Bei Einrichtungen oder Nutzungen mit einer hohen Personenfrequenz ist auf eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen und dem Fuss- und Veloverkehr zu achten (siehe auch S3.1 Dienstleistungs-, Verkaufs- und Freizeitanlagen). 

Luftemissionen aus Industrie- und Gewerbeanlagen sollen durch geeignete Minderungsmassnahmen reduziert oder durch genügend ausgelegte Kamine wegtransportiert werden. 

Strategie/ST
2, 6

Leitsätze
s19, s31, s35, m6

Planungsgrundsätze

A. Um die Luftbelastung der Bevölkerung zu vermindern, sind primär Massnahmen an der Quelle zu treffen.

B. Durch planerische, bauliche und verkehrssteuernde Massnahmen ist eine Reduktion der Verkehrsemissionen anzustreben. Insbesondere sollen verkehrsintensive Anlagen mehrheitlich durch den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr erreicht werden.

C. Bei Infrastrukturvorhaben des Bundes setzt sich der Kanton bereits in der Planungsphase für luftschadstoffarme Lösungen ein.

D. Geruchs- und luftschadstoffintensives Gewerbe soll in geeigneten Gebieten innerhalb des Kantons einen Standort finden.

E. An Lagen mit Überschreitungen der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte der LRV aus dem Strassenverkehr werden verkehrsmindernde und -lenkende Massnahmen angestrebt


S5.4 Hitze

Ausgangslage

Bewegte sich die durchschnittliche Jahrestemperatur im 18. und im 19. Jahrhundert noch zwischen 8 und 9 °C, so stieg sie seit Mitte des 19. Jahrhunderts bereits um gut 2 °C an. Die jüngsten Messungen, die im Umweltbericht 2020 aufgezeigt werden, bestätigen den Trend: Im Jahr 2019 lag die Jahresmitteltemperatur in Basel bei 11,7 °C. Auch die Anzahl von Hitzetagen, also Tagen über 30 °C, nehmen stetig zu. Sommer mit über 30 Hitzetagen treten immer häufiger auf. Ebenso nimmt die Anzahl an Tropennächten zu, die eine nächtliche Erholung erschweren. Hinzu kommt, dass Trockenphasen länger werden, welches aufgrund einer geringeren Verdunstungsleistung des Grüns wiederum zu höheren Temperaturen führt.

Basierend auf einer für den Kanton Basel-Stadt erstellten Klimaanalyse (2019) wurde 2021 ein Stadtklimakonzept beschlossen. Das behördenverbindliche Konzept zeigt auf, wo im Kanton Basel-Stadt die am stärksten von Hitze betroffenen Gebiete mit dem grössten Handlungsbedarf sind und welche Einflussmöglichkeiten dort bestehen. Es werden wirkungsvolle Massnahmen zur Verminderung der thermischen Überlastung dargelegt, die in stark betroffenen Gebieten, aber auch im gesamten Stadtraum Wirkung erzielen und angewendet werden sollen.

Zielsetzungen

Ziel ist es, die Betroffenheit der Bevölkerung durch sommerliche Hitzebelastung in den Wohn- und Arbeitsplatzgebieten tagsüber massvoll zu halten. Nachts wird eine erholende Abkühlung angestrebt. Es gilt, insbesondere sensible Bevölkerungsgruppen und Einrichtungen vor Hitze zu schützen. 

Grünräume und Schatten dienen der Hitzeminderung und erhöhen die Aufenthaltsqualität. Klimaangepasste Freiräume und beschattete Fuss- und Veloverkehrsverbindungen sollen ein zusammenhängendes Freiraumsystem bilden und kühle Aufenthaltsbereiche mit Schatten bieten. 

Gute Durchlüftung sichert eine nächtliche Abkühlung. Kaltluft aus dem Umland und aus den grossflächigen Grünräumen soll nachts bodennah in den Siedlungsraum einfliessen können. Ein optimaler Luftaustausch soll gewährleistet werden.

Bei Hitze und Trockenheit soll Wasser verfügbar bleiben. Es soll vielerorts zugänglich und erlebbar sein. Regenwasser soll bedarfsgerecht im Siedlungsraum gehalten werden, um bei Hitze und Trockenheit zu kühlen und das Stadtgrün zu bewässern. 

Die Oberflächengestaltung der Bauten und der Freiräume soll dem Klimawandel Rechnung tragen. Klimaangepasste, begrünte Oberflächen speichern wenig Wärme und absorbieren den Niederschlag.

Bauliche Entwicklungen sollen als Chance zur Klimaanpassung genutzt werden, indem Flächen entsiegelt und begrünt werden.

Strategie/ST
2, 3, 6

Leitsätze
s2, s4, s10, s12, s18, s25, s29, s33-34

Planungsgrundsätze

A. Im Rahmen der Nutzungsplanung sind im Siedlungsgebiet und insbesondere in den Fokusgebieten Massnahmen zur Verbesserung der mikroklimatischen Situation vorzusehen. 

B. Bei der Transformation von Arealen sind Klima- oder Wirkanalysen frühzeitig im Planungsprozess zu erstellen und zu berücksichtigen. 

C. Der Anteil an Grünflächen sowie der Grünanteil in Frei- und Verkehrsräumen ist zu erhöhen und klimaangepasst auszugestalten. Die Vegetation wird auf die Klimaerwärmung und die Standortbedingungen ausgerichtet. 

D. Zur Erhöhung der Versickerung und Verdunstung von Wasser sind bislang befestigte Flächen, sofern deren Nutzung dies zulässt, zu entsiegeln. Regenwasserkreisläufe sollen möglichst geschlossen werden. Vermehrter Zugang zu Trinkwasser im öffentlichen Raum sowie Erfrischungsmöglichkeiten mit Wasserelementen sind umzusetzen.

E. Bestehende Kaltluftflüsse sind zu beachten, zu erhalten und möglichst zu verbessern.

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Nr.
Massnahme
Koordinationsstand
a)
Fokusgebiet Hitze
Festsetzung
b)
Kaltluftfluss
Festsetzung

Massnahmen/Details zu den örtlichen Festlegungen

a) Fokusgebiet Hitze
Gemäss dem Stadtklimakonzept Basel-Stadt ist die Vulnerabilität der Bevölkerung in den bezeichneten Fokusgebieten Hitze besonders ausgeprägt. Die Gebiete weisen eine hohe Bevölkerungsdichte mit hoher baulicher Dichte und tiefem Grünanteil auf. Kritisch ist die Situation vor allem nachts, da dann in diesen Gebieten die nächtliche Erholung stark beeinträchtigt ist. Kranke und pflegebedürftige Menschen sowie ältere Menschen und Kleinkinder sind besonders stark von den Auswirkungen der Hitze betroffen. 

b) Kaltluftfluss
Wälder und offene Landschaften, aber auch Freiräume im Siedlungsgebiet versorgen die Siedlungen mit kühlender Luft. Die kühle Luft fliesst in der Nacht flächig oder über Leitbahnen in die Siedlung. Die Klimaanalyse Basel-Stadt zeigt auf, dass die grossen Kaltluftentstehungsgebiete auf den bewaldeten Hügeln in Riehen und Bettingen liegen. Von dort fliesst kühle Luft in der Nacht flächig und teils über Kaltluftleitbahnen in die Siedlung ab. Dort wo die Baustruktur zu den grossen Freiräumen im Siedlungsgebiet noch offen ist, erfolgt eine kleinräumige Kühlung.


S5.5 Störfallvorsorge

Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, hat zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt die notwendigen Massnahmen zu treffen (s. Art. 10 USG).

Zu diesen Anlagen gehören Betriebe, in denen bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfälle vorhanden sind oder die Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen der Klasse 3 und 4 durchführen (s. Art. 1 StFV).

In Basel-Stadt ist die Störfallvorsorge wegen der hohen Bevölkerungsdichte, der Nutzungsmischung und des Verlaufs der Transportachsen eine besondere Herausforderung. Da das Baugebiet mehrheitlich überbaut ist, die noch unbebauten Bauzonen als Wohn- oder Mischgebiet deklariert und die grenznahen Gebiete im Nachbarkanton sowie in den Nachbarländern intensiv genutzt sind, gibt es wenig Alternativstandorte für Betriebe oder Transportachsen mit einem Störfallrisiko. Eine Mehrzahl der in Umsetzung oder in Planung befindlichen Grossprojekte (mit oder ohne eigenes Störfallrisiko) liegt in nächster Nähe einer risikorelevanten Anlage oder Transportachse.

Im Kanton Basel-Stadt sind alle Betriebe im Geltungsbereich der Störfallverordnung im Verzeichnis der Gefahrenquellen erfasst (§5 USG BS). Dieses ist als Spezialkarte «Risikokataster» auch via Internet einsehbar.

Ebenfalls von der Störfallverordnung erfasst sind die Verkehrswege, auf denen in relevanten Mengen gefährliche Güter auf der Schiene, der Strasse sowie dem Rhein transportiert oder umgeschlagen werden. Im Kanton Basel-Stadt sind das beim Schienenverkehr die Eisenbahn-Tran­sitgüterstrecken auf den Abschnitten Grenze Deutschland/ Schweiz (Weil am Rhein) – Badischer Bahnhof – St. Jakob und Grenze Frankreich/Schweiz (Saint-Louis/St. Johann) – Bahnhof SBB/Basel SBB Güterbahnhof (Wolf) – St. Jakob sowie die Bahnstrecke Badischer Bahnhof – Grenze CH/D nach Grenzach. Auf dem Rhein ist die gesamte Flussstrecke auf dem Kantonsgebiet betroffen, da bis in die Schweizer Rheinhäfen im Kanton Basel-Landschaft relevante Mengen an gefährlichen Gütern transportiert werden. Im Stras­senverkehr weisen in erster Linie die Nationalstrassen A2/A3 (Ost- und Nordtangente) relevante Mengen gefährlicher Güter auf. Die wichtigsten Umschlagsstellen für gefährliche Güter befinden sich im Basel SBB Güter­bahnhof (Wolf), beim Rangierbahnhof der DB sowie im Hafen Kleinhüningen. Raumwirksame Störfallrisiken bestehen überdies im Zusammenhang mit Rohrleitungen. Im Kanton Basel-Stadt betrifft dies die Erdgashochdruckleitung Riehen/Klein-hüningen.

Störfallrisiken sind wie Naturgefahren wichtige Faktoren, die die räumliche Planung im dicht besiedelten Raum beeinflussen und deshalb bei allen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.

Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben der Raumplanung, mit ihren Instrumenten zum Vollzug der Umweltschutznormen und der Störfallvorsorge beizutragen. Dies gilt insbesondere dort, wo das Störfallvorsorgerecht nicht selber greift, nämlich wenn

  • eine neue Nutzungsplanung zusätzliche Nutzungen 
    in der Nähe einer der Störfallverordnung unterstehenden Anlage zulässt oder 
  • eine bereits bestehende Nutzungsplanung solche zusätzlichen Nutzungen nicht verhindert, 

sodass in beiden Fällen das Risiko für Bevölkerung oder Umwelt über das tragbare Mass ansteigen könnte.

Während bei bestehenden Nutzungsplänen Einschrän­kungen schon aus enteignungsrechtlichen Gründen schwieriger zu realisieren sind, soll die raumplanerische Interessenabwägung im Sinne der Störfallvorsorge bei der Änderung oder der Erstellung von neuen Nutzungsplänen regelmässig und gezielt vorgenommen werden.

Die nachfolgenden Vorgaben dienen deshalb dem Ziel, der raumplanerischen Interessenabwägung im Sinne der Störfallverordnung eine konkrete und systematische Grundlage zu geben und die diesbezüglichen Tätigkeiten der kan­tonalen Nutzungsplanung und der Fachstelle für Störfallvorsorge miteinander abzustimmen.

Planungsziele

  1. Mit einer geeigneten Kombination von Massnahmen an der Risikoquelle und planerischen Massnahmen (Nutzungs- und Verkehrsplanung) stellt der Kanton Basel-Stadt sicher, dass die Störfallrisiken für Bevölkerung und Umwelt jederzeit als tragbar beurteilt werden können.
  2. Der Kanton Basel-Stadt engagiert sich für eine grenz­überschreitende Abstimmung bei der Störfallvorsorge und berücksichtigt die grenzüberschreitenden Aspekte der Störfallvorsorge auch in der Siedlungsentwicklung.
  3. Den Betrieben mit Gefahrenpotenzial, die bestimmten Kriterien wie «sicher», «zukunftsgerichtet», «umwelt­gerecht» und «arbeitnehmerfreundlich» entsprechen, ge­währt der Kanton mit sinnvollen raumplanerischen Massnahmen günstige Betriebs- und Entwicklungsmöglichkeiten.


Strategie / ST
9, 13

Leitsätze
s35, s16, s19, nl7, m3, ve9, ve16

Planungsgrundsätze

A. Konflikte zwischen bestehenden Störfallrisiken und neuen Nutzungsplanungen sollen systematisch und frühzeitig erkannt und nach einem zwischen den Fachstellen für Raumplanung und Störfallvorsorge zu ver­einbarenden Verfahren analysiert und entschieden werden. Methodische Grundlage dafür bildet der durch die Arbeitsgruppe «Planungshilfe Raumplanung und Störfallvorsorge» unter der Leitung des Bundesamts für Raumentwicklung ausgearbeitete Vorschlag zur Ab­wicklung der raumplanerischen Störfallvorsorge.

B. Der Risikokataster muss bei Planungsentscheiden berücksichtigt werden. Kanton und Gemeinden prüfen bei der Nutzungsplanung die Einwirkungen von Stör­fällen. Die Ausscheidung neuer Wohnnutzungen bzw. von Nutzungen für empfindliche Personen oder von Nutzungen mit hoher Personendichte in der Nähe von raumwirk-samen Risikoanlagen ist zu vermeiden oder darf erst nach erfolgter raumplanerischer Risikobeurteilung und gegebenenfalls dem Erlass von Schutzmassnahmen bewilligt werden.

Massnahmen/Details zu den örtlichen Festlegungen

Aufgabenverteilung
Das Planungsamt ist für die raumplanerische Störfallvorsorge verantwortlich. Es berücksichtigt bei seinen Planungsentscheiden den Risikokataster und konsultiert in relevanten Fällen die Fachstelle für die Störfallvorsorge. Bei schwierigen Entscheiden über die Tragbarkeit des Risikos konsultiert sie – analog zum kantonalen Verfahren bei der Beurteilung von bestehenden Störfallrisiken – die vom Regierungsrat gewählte Kommission für Risikobeurteilung (RISKO).

Die Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit (KCB) ist die kantonale Fachstelle für Störfallvorsorge. Sie überwacht die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, und ordnet – im Falle der Verkehrswege von nationaler Bedeutung in Abstimmung mit den federführenden Bundesämtern – die angemessenen Vorsorgemassnahmen an, die zur Vermeidung oder Verminderung von Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt nötig sind. Sie führt den kantonalen Risikokataster und berät das Planungsamt bei der raumplanerischen Störfallvorsorge.


S5.6 Naturgefahren

Ausgangslage

Der Bund verpflichtet die Kantone, festzustellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. Naturgefahren sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (s. Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG). Aus raumplanerischer Sicht sind primär diejenigen Gebiete zu betrachten, in denen sich ständig Menschen befinden, also Bauzonen und Verkehrslinien von übergeordneter Bedeutung. 

Die Schutzziele richten sich einerseits nach der Menge potenziell gefährdeter Menschen oder Sachwerte, dem Naturwert und den Infrastrukturanlagen in den bedrohten Gebieten, andererseits nach der Wiederkehrperiode.

Naturereignisse, die eine Gefährdung menschlichen Lebens oder erheblicher Sachwerte bewirken, können im Kanton Basel-Stadt hauptsächlich in Form von Hochwasser, Oberflächenabfluss, Erdbeben und Hangrutschungen auftreten.

Beim Hochwasser handelt es sich um lokal begrenzte Überschwemmungen infolge kontinuierlicher Wasseraustritte (Dammbrüche, Verklausungen an Brücken und Wehren) oder infolge Überschreitung des Abflussvermögens eines Gewässers. Die Zuständigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden betreffend Aufgaben im Bereich Hochwassermanagement und Unterhalt stehen im kantonalen Wassergesetz (s. Entwurf § 15 ff. WasG). Der Kanton hat die Gefahrenkarte Hochwasser erarbeitet. Ebenfalls wird eine Gefahrenhinweiskarte für den Prozess Oberflächenabfluss erstellt. Diese geben eine detaillierte Übersicht über die Gefährdung durch Hochwasser und Oberflächenabfluss des Kantons. Sie enthält Angaben über Ursachen, Ablauf, räumliche Ausdehnung, Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit.

Die Region Basel weist gemäss der nationalen Erdbebengefährdungs- und Erdbebenrisikokarten im nationalen Vergleich die zweithöchste Erdbebengefährdung und das höchste Erdbebenrisiko auf. Erdbeben treten grossräumig auf. Ihre Wirkung wird durch die örtlichen Boden- und Untergrundverhältnisse massgebend beeinflusst. Wirksame Schutzmassnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf das erdbebengerechte Bauen. Dieses ist in den Tragwerksnormen SIA 260 bis SIA 267, sowie SIA 269/8 festgeschrieben und in der kantonalen Baugesetzgebung (§ 36 ABPV) verankert. Zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkungen auf Bauten wurde eine Mikrozonierungskarte erstellt. Darin ist das Verhalten des Baugrundes im Erdbebenfall kartiert. Die bereitgestellten Bemessungsgrundlagen der Mikrozonierung sind für die Bestimmung der Erdbebeneinwirkung bei Neu- und Umbauten zu verwenden (gemäss SIA 261).

Im Kantonsgebiet ist nur eine permanente Hangrutschung im Gebiet Schlipf in Riehen ausgewiesen. Da es sich bei permanenten Rutschungen um sehr langsam bewegende gesamte Hangpartien handelt sind bauliche Rückhaltemassnahmen oft nicht möglich. Ziel ist eine gezielte Entwässerung der Hangabschnitte. Über eine Überwachung der Bewegungen im Hang können frühzeitig organisatorische Massnahmen ergriffen werden. 

Im Rahmen der Aufsichtspflicht werden Baubegehren beurteilt. Bauten und Anlagen müssen sicher sein. Sie müssen so konzipiert, erstellt, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden, dass Menschen keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden (s. § 59 BPG).

Zielsetzungen

Das Naturgefahrenrisiko ist mittels eines integralen Risiko­managements zu reduzieren. Insbesondere ist das Gefahrenpotenzial in Gebieten mit hoher Gefährdung zu reduzieren.

Die Gebäude und insbesondere die lebenswichtige Infrastruktur sind präventiv durch angepasste Bauweisen und Nutzungen so zu bauen, dass diese Naturgefahrenereignisse möglichst schadlos überstehen.

Mittels umsichtiger Planung werden die benötigten Freihalteräume pro Prozess gesichert. Beim Prozess Hochwasser erfolgt dies über die Sicherstellung eines ausreichenden Gewässerraums. Bei Starkregen kann dies über die temporäre Flutung von Flächen erfolgen, die im Normalfall anderen Nutzungen dienen.

Strategie/ST
2, 3, 6

Leitsätze
s31, s35, nl3

Planungsgrundsätze

A. Der Schutz vor Naturgefahren erfolgt in unüberbauten Gebieten prioritär durch Anpassung der Nutzung, in weitgehend überbauten Gebieten prioritär durch bauliche Massnahmen.

B. Alle Elemente des integralen Risikomanagements (Prävention, Vorsorge, Einsatz, Instandstellung und Wiederaufbau) müssen aufeinander abgestimmt sein. Die entsprechenden Akteure müssen, wenn nötig auch grenzübergreifend, zusammenarbeiten und ihre Vorhaben koordinieren.

C. Die Gemeinden sind gemeinsam mit der Fachstelle Naturgefahren des Kantons zuständig für die Umsetzung der Vorgaben des Hochwasserschutzes. Dies erfolgt über Auflagen im Baubewilligungsverfahren bei Neu- und Umbauten und/oder über Massnahmen zum flächenhaften Schutz.

Planungsanweisungen

  1. Das BVD überprüft laufend und überarbeitet mindestens alle zehn Jahre die kantonalen Gefahrenkarten Hochwasser und Oberflächenabfluss sowie die dazugehörigen Risikoübersichten.
  2. Das BVD erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden bis 2027 eine kantonale Hochwasserstrategie nach dem Ansatz des integralen Risikomanagements.

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Nr.
Massnahme
Koordinationsstand
a)
Naturgefahr Hochwasser Basel
 
a1)
Birsig
Festsetzung
a2)
Rhein
Ausgangslage
b)
Naturgefahr Hochwasser Riehen
 
b1)
Bettingerbach
Zwischenergebnis
b2)
Immenbach
Zwischenergebnis
b3)
Aubach*
Vororientierung
b4)
Hungerbach
Zwischenergebnis
c)
Naturgefahr Rutschung 
 
c1
Am Schlipf, Riehen
Ausgangslage
c2
Ausserberg, Bettingen*
Ausgangslage
*nicht in Richtplankarte

Massnahmen/Details zu den örtlichen Festlegungen

a) Hochwasserschutz Basel

a1) Birsig
Um den Schutz vor Hochwasser am Birsig ab der Schutzmatte in Binningen bis zum Rhein gewährleisten zu können, wird das anfallende Hochwasser mittels eines Entlastungsstollens bis in den Rhein abgeleitet. Dieser soll das Wasser ab der Schutzmatte in Binningen, unter der Innenstadt durch bis in den Rhein im Bereich der Wettsteinbrücke leiten.

a2) Rhein
Entlang des Rheins sind beide Uferbereiche und die Böschungen im Einflussbereich von Hochwasser. Während Hochwasserereignissen sind deren Nutzung und im Speziellen der Zugang zum Rhein nicht oder nur eingeschränkt möglich.

Im Bereich der Birsmündung (Birsköpfli) und bei der Kaserne besteht zudem die Gefahr von Überflutung bei grösse-ren Ereignissen. Die Hochwassersicherheit wird mittels organisatorischen Massnahmen (Sperren des Zugangs, Wassersperren, etc.) sichergestellt. Die notwendigen Massnahmen sowie Einschränkungen sind pro Rheinabschnitt und für die Privatparzellen in der Notfallplanung Hochwasser definiert.

b) Hochwasserschutz Riehen
Das Gemeindegebiet von Riehen ist durch Hochwasser der drei Bäche Bettinger-, Immen- und Aubach gefährdet. Am Hungerbach besteht die Gefährdung durch Oberflächenabfluss. Bei allen vier Gebieten fliesst das anfallende Wasser von ausserhalb der Siedlung in bebautes Gebiet, was bereits mehrmals zu Schäden geführt hat. Da ein Ausbau oder ein Ableiten sehr aufwändig ist, soll der Schutz vor Hochwasser bis zum einem Schutzziel eines 100-jährlchen Abflusses an verschiedenen Standorten mittels Rückhaltebecken und abflussverzögender Massnahmen oberhalb der Siedlung geschützt werden.

b1) Bettingerbach
Im Gebiet «Hellring» oberhalb des Wenkenparks soll ein Hochwasserrückhaltebecken HWRB erstellt werden. Dieses schützt die unterhalb liegende Siedlung.

b2) Immenbach
Um das Hochwasser und den anfallenden Oberflächenabfluss zentral zurückhalten zu können, ist ein Rückhaltebecken im Bereich «Dinkelbergen» geplant. 

b3) Aubach
Das Einzugsgebiet des Aubachs erstreckt sich von Bettingen über Inzlingen (DE) nach Riehen. Gemeinsam mit Inzlingen wird eine Kombination von Massnahmen überprüft, welche die Siedlung von Inzlingen und Riehen schützen soll. Eine Verortung der Massnahmen liegt noch nicht vor.

b4) Hungerbach
Im Gebiet «Roter Graben» ist die Siedlung durch Oberflächenabfluss gefährdet. Regenwasser fliesst bei Starkniederschlägen über die Wiesen zur Strasse und in die Siedlung. Hier soll ein Rückhaltebecken mit einem Anschluss an die Kanalisation den geforderten Schutz gewährleisten.

c) Naturgefahr Rutschung

c1) Am Schlipf, Riehen
Beim Schlipf in Riehen zeigt der Hang andauernde, sehr langsame mittelgründige Bewegungen talwärts. Anfallendes Hangwasser, welches destabilisierend wirkt, wird aus dem Hang geleitet. Um die Bewegungen zu überwachen und die Gefährdung einschätzen zu können, wird der Hang laufend vermessen. Bauliche Massnahmen sind momentan nicht notwendig.

c2) Ausserberg, Bettingen
Im Gebiet Ausserberg besteht aufgrund der geologischen Situation das Risiko von spontanen Rutschungen bei länger andauernden Regenereignissen. Aufgrund der geringen Gefährdung sind keine Massnahmen im Siedlungsgebiet notwendig.



Städtebau & Architektur

Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Münsterplatz 11
4001 Basel

Öffnungszeiten

Mo-Fr 8.00-12.00 / Mo-Do 13.30-17.00 und Fr 13.30-16.00

Inhalt aktualisiert