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E1 Zweck des kantonalen Richtplans

Die Raumplanung dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 75 Bundesverfassung). Der Bund legt mit dem Raumplanungsgesetz (RPG) die Grundsätze der Raumplanung fest und erlegt den Kantonen eine Planungspflicht (Art. 2 und 5 RPG) auf. Diese Planungspflicht beinhaltet unter anderem die Erarbeitung eines kantonalen Richtplans als Planungsinstrument zur Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Im Kanton Basel-Stadt erlässt der Regierungsrat den kantonalen Richtplan (§94 Bau- und Planungsgesetz BS). Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich (s. E4 Verbindlichkeit)

Der Bund gibt den Kantonen Mindestangaben zu Inhalt und Gliederung des kantonalen Richtplans vor. So haben die Kantone in ihrer Richtplanung neben den Richtplänen der Nachbarkantone sowie den regionalen Entwicklungskonzepten und -plänen auch die Sachpläne und Konzepte des Bundes zu berücksichtigen (Art. 6 RPG). Umgekehrt vertritt der Kanton mit dem Richtplan seine räumlichen Interessen gegenüber dem Bund, den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland. Er setzt dabei Prioritäten und sorgt für die mittel- und langfristige räumliche Sicherung kantonaler Vorhaben. Dabei ist er an seiner Verfassung gebunden, die unter anderem verlangt, dass der «…Staat …für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung» sorgt (s. Verfassung des Kantons Basel-Stadt §34 Abs. 1).

Gegenüber seinen Gemeinden macht der Kanton, soweit möglich in Übereinstimmung mit den kommunalen Entwicklungszielen, räumliche Vorgaben.

Richtpläne zeigen mindestens auf, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Reihenfolge und mit welchen Mitteln die Aufgaben zu erfüllen sind (Art. 8 RPG). Neben den oberirdischen Nutzungen und Planungen sind auch die unterirdischen, insbesondere die Nutzungen von Grundwasser, Energien, Infrastrukturbauten sowie von baulich nutzbaren Räumen, frühzeitig aufeinander abzustimmen.

Die erwünschte räumliche Entwicklung des Kantons Basel-Stadt wird im Richtplan in Form von strategischen Aussagen mit behördenverbindlichen Entscheiden (s. ST Strategie) und erläuterten Konzeptkarten (s. K Konzeptkarten) dargelegt; auch die thematisch in die Sachthemen einführenden Leitsätze (s. Objektblätter) umschreiben die Entwicklungsabsichten.

Ob und wann ein Projekt realisiert wird, ist nicht Gegenstand des Richtplans. Der kantonale Richtplan muss im nachgeordneten Verfahren (Ortsplanung, grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung, generelle Projekte) konkretisiert werden. Der Regierungsrat stimmt raumwirksame Vorhaben, Planungen und Genehmigungen mit dem kantonalen Richtplan ab und erläutert bei Vorhaben mit wesentlichen räumlichen Auswirkungen, ob und wie sie mit den Zielen und Inhalten des Richtplans übereinstimmen (s. E7 Zusammenarbeit).

Soweit Verordnungen und Weisungen durch Änderungen des Richtplans aufgehoben oder angepasst werden müs­sen, erfolgt dies im Nachgang zum Erlass des Regierungsrates bzw. zur Genehmigung durch den Bundesrat.

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