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E4 Verbindlichkeit

Mit dem Erlass des Regierungsrates ist der kantonale Richtplan für alle kantonalen und kommunalen Behörden, soweit sie sich mit raumwirksamen Aufgaben befassen, verbindlich.

Der Regierungsrat ist ebenfalls gebunden; sein Handlungsspielraum besteht, nach Durchführung von Mitwirkungsverfahren in der Änderung des Richtplans – unter der Voraussetzung der Genehmigung der Vorhaben durch die zuständigen Instanzen des Bundes.

Für Private und für die Wirtschaft ist der Richtplan nicht verbindlich. Er dient der Information über die raumwirksamen Absichten und Interessen des Kantons und beeinflusst dementsprechend alle wesentlichen raumwirksamen Vorhaben.

Mit der Genehmigung durch den Bund wird der Richtplan für die Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden, aber auch für Zweckverbände, regionale Körperschaften und ähnliche Gebilde verbindlich. Für die Behörden verbindlich sind die Beschlussinhalte des Richtplans:

  • Die Richtplanaussagen in der Richtplan-Gesamtkarte, die die verbindlichen Aussagen des kantonalen 
    Richtplans in ihrem räumlichen Zusammenhang dar­stellen und
  • die farbig markierten Abschnitte in den Richtplantexten:
    a) Strategie: strategische Entscheide,
    b) Objektblätter: Planungsgrundsätze/-anweisungen sowie Örtliche Festlegungen.

Die übrigen Bestandteile des Richtplans sowie die Ausgangslage in der Richtplankarte gelten als Erläuterungen. Wo nötig, wird in den Objektblättern auf den Koordinationsbedarf und auf die zu erfolgenden Schritte hingewiesen. In verschiedenen Objektblättern folgen Massnahmen den behördenverbindlichen Beschlüssen (Massnahmen / Details zu den örtlichen Festlegungen). Diese konkretisieren die Vorhaben, verweisen auf konkrete Projekte oder skizzieren das weitere Vorgehen.

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