Entsendungen von EU/EFTA-Unternehmen
Sie sind ein Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat und möchten Angestellte in die Schweiz entsenden?
Entsendungen bis zu 8 Einsatztagen
Einsätze sind in den ersten 8 Tagen pro Kalenderjahr nicht melde- oder bewilligungspflichtig. Die 8 Tage gelten pro Unternehmen und pro Person.
Achtung bei Einsätzen in den Branchen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
gilt eine Meldepflicht ab dem ersten Tag.
Achtung
Drittstaatsangehörige, die nicht seit mindestens 12 Monaten im EU/EFTA-Arbeitsmarkt integriert sind.
Entsendungen von 9 bis zu 90 Tagen
Einsätze die maximal 90 Tage dauern, brauchen keine Bewilligung. Es besteht lediglich eine Meldepflicht der Arbeitgebenden.
Entsendungen über 90 Tagen
Für Einsätze von mehr als 90 Tage brauchen Sie eine Bewilligung.
Informationen und Formulare
- Gesuch Arbeitsbewilligungen
- Statistischer Lohnrechner Salarium (admin.ch)
Berechnen Sie den zu bezahlenden Lohn.
- Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung
Die wichtigsten Zulassungskriterien
- Angehörige aus Drittstaaten
Informationen in mehreren Sprachen
- Beispiel Entsendebestätigung (Startet einen Download)
- Entsendebestätigung Deutsch Neutral (Startet einen Download)
- Entsendebestätigung Englisch Neutral (Startet einen Download)
Weitere Informationen
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Entsendegesetz (EntsG)
vom 8. Oktober 1999
- Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003
- Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP)
vom 22. Mai 2002
- Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV BS)
vom 2. Dezember 2003
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 1. Juni 2002
Kontakt
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Utengasse 364058 Basel