Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

E6 Änderung des kantonalen Richtplans

Der Richtplan wird hinsichtlich raumwirksamer Tätigkeiten als ein strategisches und handlungsorientiertes Planungsinstrument des Regierungsrates eingesetzt. Zu diesem Zweck muss der Richtplan anpassungsfähig sein. Alle durch den Richtplan gebundenen Behörden können jederzeit eine Überprüfung oder Änderung des Richtplans beantragen. Auch Private können beim Regierungsrat eine Überprüfung des Richtplans beantragen. 

Neue Vorhaben sind der zuständigen Fachstelle im Bau- und Verkehrsdepartement (Städtebau & Architektur) zu melden. Das Bau- und Verkehrsdepartement entscheidet über die Richtplanrelevanz und schlägt dem Regierungsrat das Vorgehen vor. Der Regierungsrat entscheidet.

Sowohl Überarbeitungen als auch Anpassungen des Richtplans nimmt der Regierungsrat unter Abwägung aller raumrelevanten Interessen vor. Er sorgt dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann. Überarbeitungen und Anpassungen des Richtplans bedürfen der Genehmigung durch den Bund.

Das Raumplanungsgesetz sieht gemäss Art. 9 verschiede­ne Formen der Änderung vor:

Überarbeitung des Richtplans

Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre ge­samthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet (= Gesamtrevision). Richtpläne werden überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder wenn eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.


Anpassung des Richtplans

Anpassungen beinhalten die Aufnahme von neuen Vor­haben, das Festsetzen von Vorhaben, die im Richtplan als Vororientierungen oder Zwischenergebnisse formuliert sind, das Bezeichnen von neuen Zielen oder Grundsätzen (nicht abschliessend).


Fortschreiben/Nachführen des Richtplans

Mit Fortschreibungen und Nachführungen ist der Richtplan auf den aktuellen Stand zu bringen. So sind realisierte Vorhaben (und solche, für die die notwen­digen Beschlüsse gefasst wurden, damit sie realisiert werden können) der Ausgangslage zuzuweisen; gegenstandslos gewordene Vorhaben sind zu streichen. Die Kompetenz für diese Änderungen liegt beim Regierungsrat. Der Bund wird informiert und gibt seinerseits dem Kanton die Kenntnisnahme bekannt.

Städtebau & Architektur

Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Münsterplatz 11
4001 Basel

Öffnungszeiten

Mo-Fr 8.00-12.00 / Mo-Do 13.30-17.00 und Fr 13.30-16.00

Inhalt aktualisiert