Datenschutzbestimmungen zu den Schulärztlichen Untersuchungen
Auf dieser Seite finden Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler umfassende Informationen gemäss § 15 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 9. Juni 2010 (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG; SG 153.260) zu den im Rahmen von Schulärztlichen Untersuchungen stattfindenden Datenbearbeitungen.
Schulärztliche Untersuchungen
Im Kanton Basel-Stadt besteht für Kinder im Kindergarten sowie Schülerinnen und Schüler der 4. und 8. Klasse das Angebot für eine Schulärztliche Untersuchung. Mit der Untersuchung können gesundheitliche Auffälligkeiten erfasst und falls erforderlich weitere Abklärungen oder Massnahmen empfohlen werden. Die Teilnahme an der Untersuchung ist freiwillig und kostenlos.
Fragebogen der Schulärztlichen Untersuchung
Im Vorfeld der Schulärztlichen Untersuchung werden die Erziehungsberechtigten (bzw. in der 8. Klasse die Jugendlichen selbst) gebeten, einen Fragebogen zur Gesundheit der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers auszufüllen. Diese Angaben sind einerseits wichtig für die Durchführung der Schulärztlichen Untersuchung, andererseits geben sie uns wertvolle Hinweise über den Gesundheitszustand der jungen Generation in Basel-Stadt.
Das Ausfüllen des Fragebogens ist freiwillig.
Datenbearbeitung und -auswertung
Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Daten sowie der Fragebogen zur Gesundheit sind streng vertraulich und werden im persönlichen schulärztlichen Dossier jedes Kindes abgelegt, analog zu einem Patientendossier bei der Hausärztin/dem Hausarzt oder einer Spitalärztin/einem Spitalarzt. Die Schulärztlichen Dossiers werden elektronisch in einer Software geführt. Bestimmte Dienstleistungen sind unter strikter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an IT-Anbieter ausgelagert.
Die erhobenen Daten werden vom Schulärztlichen Dienst in anonymisierter Form zudem statistisch ausgewertet. Dies ermöglicht uns, einen Überblick über die Gesundheit der Schulkinder im Kanton Basel-Stadt zu gewinnen und aus den Ergebnissen gezielte Präventionsmassnahmen abzuleiten.
Hinsichtlich der Vertraulichkeit der Datenbearbeitung ist zu betonen, dass die Schulärztinnen und Schulärzte der ärztlichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) unterstehen und die Berufspflichten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) einzuhalten haben.
Rechtliche Grundlagen der Datenbearbeitung
Die Aufgaben des Schulärztlichen Dienstes ergeben sich aus § 140 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 (SG 410.100). Die schulärztlichen Untersuchungen und Impfungen sind explizit in § 140 Abs. 1 sowie Abs. 4 des Schulgesetzes verankert. Ausserdem finden sich entsprechende rechtliche Grundlagen für die Durchführung von Schulärztlichen Untersuchungen in § 58 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 21. September 2011 (GesG; SG 300.100) sowie in den Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101).
Rechte der betroffenen Person
Alle Angaben des Formulars werden auf freiwilliger Basis erhoben, und die medizinischen Fachpersonen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht. Zudem haben die Schulärztinnen und Schulärzte die Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht gemäss § 29 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes einzuhalten. Die Patientendokumentation muss nach Abschluss der Behandlung während zehn Jahren aufbewahrt werden (§ 29 Abs. 2 Gesundheitsgesetz). Die betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. die Patientinnen und Patienten haben gemäss § 29 Abs. 3 Gesundheitsgesetz grundsätzlich das Recht auf eine Kopie ihrer Patientendokumentation.
Kontakt
Schulärztlicher Dienst
Öffnungszeiten
08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr
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