Rechnungswesen der Gerichte
Über das Rechnungswesen der Gerichte
Für die Buchhaltung und das Rechnungswesen der Gerichte gemäss § 5 Ziff. 1 bis 6 GOG sowie der Schlichtungsstellen des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts ist das Rechnungswesen der Gerichte zuständig. Dieses ist dem Appellationsgericht angegliedert und der Verwaltungschefin oder dem Verwaltungschef des Appellationsgerichts unterstellt.