Visum
Informieren Sie sich hier über die Visumpflicht bei Einreise in die Schweiz, über Aufenthaltszwecke, Ausnahmen und Beantragungsorte.
Umzug der Schalter ins Provisorium
Die Schalter des Einwohner-, Pass- und Migrationsamts Basel-Stadt befinden sich ab Montag, 2. November 2026 in einem Provisorium an der Schwarzwaldallee gegenüber dem Haupteingang Badischer Bahnhof. Grund dafür sind die Umbauarbeiten am heutigen Standort im Spiegelhof.
Wichtiger Hinweis: Am Freitag, 30. Oktober 2026 bleiben die Schalter wegen des Umzugs ins Provisorium ganztägig geschlossen!
Grundsatz
Für die Einreise in die Schweiz müssen ausländische Personen in der Regel einen Pass und ein Visum haben. Ein Visum ist keine Aufenthaltsbewilligung. Es handelt sich vielmehr um den Nachweis, dass im Zeitpunkt der Erteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
Ausnahmen der Visumspflicht
- Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen (unter anderem EU/EFTA)
- Ausländische Personen mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung in der Schweiz
- Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die sich im Transit befinden
- Personen mit einem gültigen heimatlichen Pass und einer dauernden Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA Staates
Aufenthaltsdauer und Aufenthaltszweck
Es gilt folgender Grundsatz:
Aufenthalte, die nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen dauern, liegen in der Kompetenz des Bundes. Die zuständige Auslandvertretung (Schweizer Botschaft oder Konsulat im Wohnsitzstaat) kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden Aufenthalt selbständig ausstellen.
Für einen längeren Aufenthalt als 90 Tage darf die Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen kantonalen Behörde ausstellen. Voraussetzung ist, dass ein gesetzlich vorgesehener Aufenthaltszweck erfüllt wird.
Die ausländische Person ist an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden.
Es gibt folgende Ausnahme:
Das Visum kann in Ausnahmefällen im Kanton Basel-Stadt durch die Abteilung Asyl und Rückkehrförderung des Migrationsamtes bis zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt verlängert werden. Gesuche um Visumsverlängerungen sind mindestens drei Wochen vor Ablauf der Visumsfrist einzureichen.
Verfahren
Die ausländische Person reicht das Visumgesuch mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein.
Rückreisevisum
Es sind zwei Konstellationen denkbar:
Entweder Sie befinden sich im Ausland und benötigen zwecks Rückreise in Ihren Wohnkanton Kanton Basel-Stadt ein Rückreisevisum: Wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Schweizer Vertretung.
Oder Sie befinden sich zurzeit noch zu Hause im Kanton Basel-Stadt und benötigen für eine geplante Reise ein Rückreisevisum: Melden Sie sich bitte telefonisch unter der Nummer 061 267 70 70 beim Migrationsamt Basel-Stadt.
Migrationsamt
Öffnungszeiten
Mo, Di, Mi, Fr: 09:00 - 16:00
Do: 13:00 - 16:00
Bitte beachten Sie, dass die Schalter am Freitag, 30. Oktober 2026 wegen des Umzugs ins Provisorium ganztägig geschlossen bleiben.
Verpflichtungserklärung
Die Bewilligungsbehörde kann zur Kontrolle der Aufenthaltsumstände einer ausländischen Person eine Verpflichtungserklärung verlangen. Diese Erklärung wird von einer solventen natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet. Diese wird als Garant bezeichnet.
Garantie leisten können:
- Schweizer Bürgerinnen und Bürger
- Ausländische Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
Weitere Informationen gewünscht?
Brauchen Sie weitere und detailliertere Informationen zum Visum? Diese finden Sie auf der Website des Bundes (siehe unten).
Oder setzen Sie sich mit dem Migrationsamt Basel-Stadt in Verbindung.
Entweder telefonisch über
+41 61 267 70 70 (Montag bis Freitag, 09.00 bis 12.00 Uhr)
oder über das Kontaktformular (siehe unten)