E6 Änderung des kantonalen Richtplans
Der Richtplan wird hinsichtlich raumwirksamer Tätigkeiten als ein strategisches und handlungsorientiertes Planungsinstrument des Regierungsrates eingesetzt. Zu diesem Zweck muss der Richtplan anpassungsfähig sein. Alle durch den Richtplan gebundenen Behörden können jederzeit eine Überprüfung oder Änderung des Richtplans beantragen. Auch Private können beim Regierungsrat eine Überprüfung des Richtplans beantragen.
Neue Vorhaben sind der zuständigen Fachstelle im Bau- und Verkehrsdepartement (Städtebau & Architektur) zu melden. Das Bau- und Verkehrsdepartement entscheidet über die Richtplanrelevanz und schlägt dem Regierungsrat das Vorgehen vor. Der Regierungsrat entscheidet.
Sowohl Überarbeitungen als auch Anpassungen des Richtplans nimmt der Regierungsrat unter Abwägung aller raumrelevanten Interessen vor. Er sorgt dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann. Überarbeitungen und Anpassungen des Richtplans bedürfen der Genehmigung durch den Bund.
Das Raumplanungsgesetz sieht gemäss Art. 9 verschiedene Formen der Änderung vor:
Überarbeitung des Richtplans
Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet (= Gesamtrevision). Richtpläne werden überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder wenn eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.
Anpassung des Richtplans
Anpassungen beinhalten die Aufnahme von neuen Vorhaben, das Festsetzen von Vorhaben, die im Richtplan als Vororientierungen oder Zwischenergebnisse formuliert sind, das Bezeichnen von neuen Zielen oder Grundsätzen (nicht abschliessend).
Fortschreiben/Nachführen des Richtplans
Mit Fortschreibungen und Nachführungen ist der Richtplan auf den aktuellen Stand zu bringen. So sind realisierte Vorhaben (und solche, für die die notwendigen Beschlüsse gefasst wurden, damit sie realisiert werden können) der Ausgangslage zuzuweisen; gegenstandslos gewordene Vorhaben sind zu streichen. Die Kompetenz für diese Änderungen liegt beim Regierungsrat. Der Bund wird informiert und gibt seinerseits dem Kanton die Kenntnisnahme bekannt.
Städtebau & Architektur
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