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Vollzug im Vollzugszentrum Klosterfiechten

Das Vollzugszentrum Klosterfiechten versteht sich als Kompetenzzentrum für fortschrittlichen, offenen und besonderen Straf- und Massnahmenvollzug. Es bietet für Klientinnen und Klienten aus der ganzen Schweiz offenen stationären Massnahmenvollzug, Vollzugslockerungen und besondere Vollzugsformen an.

Angebote des Vollzugszentrums Klosterfiechten

Die Mitarbeitenden des Vollzugszentrums Klosterfiechten arbeiten interdisziplinär. Sie gewährleisten umfassende Vollzugsarbeit während der letzten Phase des Straf- und Massnahmenvollzugs und dem Vollzug in einer der besonderen Vollzugsformen. Die Kernkompetenzen liegen dabei in der risikoorientierten Betreuung und der sozialen Reintegration von verurteilten Personen.

Unsere Angebote sind wie folgt:

Die Klienten und Klientinnen im Massnahmenvollzug werden durch ausgewiesene forensische Fachpersonen intern therapeutisch betreut. 

Sowohl für die Vollzugslockerungen (Progressionen genannt), als auch für die besonderen Vollzugsformen gibt es ambulante und stationäre Angebote. Diese werden nach Prüfung des Einzelfalls und gemäss Auftrag der Vollzugsbehörde vollzogen.

Das Vollzugzentrum Klosterfiechten verpflichtet sich den Richtlinien und Empfehlungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.

Landschaft mit Baum und Häusern im Hintergrund.
Blick aufs Vollzugszentrum Klosterfiechten am Stadtrand von Basel
© jsd-bdm

Offener stationärer Massnahmenvollzug (MV)

Klientinnen und Klienten im offenen stationären Massnahmenvollzug nach Art. 59, 60 und 63 StGB sind intern psychotherapeutisch versorgt. Öffnungsschritte erfolgen gemäss dem Vollzugsstufenkonzept.
 

Der Übertritt ins Vollzugszentrum (VZK) ist aus einem Massnahmenvollzugszentrum oder einer forensischen Klinik möglich. Voraussetzung dafür ist eine Anmeldung durch die Vollzugsbehörde und ein Abklärungsgespräch. Die Unterbringung erfolgt in Einzelzimmern in einer 3er- oder 4er-Wohngruppe. Eine der Wohngruppen ist ausschliesslich für Frauen vorgesehen.

Interne Arbeitsplätze gibt es in der Gärtnerei, in der Küche und im Hausdienst. In der Regel wird auf eine Versetzung ins Arbeitsexternat (AEX) hingearbeitet. Bewährt sich der Klient oder die Klientin ebenso in dieser Progression, so erfolgt die weitere Begleitung bis zur bedingten Entlassung nach Möglichkeit in einem Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX). 

Eine durchgehende therapeutische Betreuung ist gewährleistet. 


Wichtige Informationen:

Die Klientinnen und Klienten müssen sich an die festgehaltenen Voraussetzungen halten. 

Vollzugslockerungen

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen ist in der Schweiz progressiv aufgebaut. Zunehmende Vollzugsöffnungen ermöglichen eine schrittweise Reintegration.

Arbeitsexternat (AEX) aus Massnahmen

Damit die Vollzugsöffnung ins Arbeitsexternat aus dem offenen Massnahmenvollzug bewilligt wird, muss eine Anstellung oder bewilligte Tagesstruktur von mindestens 50% im 1. oder 2. Arbeitsmarkt vorhanden sein. Externe Übernachtungen sind möglich. Eine Beteiligung an den Vollzugskosten wird geprüft.

Arbeitsexternat (AEX) aus Freiheitsstrafen

Ab Strafhälfte kann die Versetzung ins Arbeitsexternat beantragt werden. Die Klient oder der Klient lebt dabei in der Vollzugsinstitution, arbeitet extern und verbringt wöchentliche Urlaube ausserhalb des Vollzugszentrums (VZK). Eine Beteiligung an den Vollzugskosten ist die Regel. Die Unterbringung erfolgt in einem der vier Doppelzimmer auf einer 8er-Wohngruppe.

Hinweis

Ein Übertritt ins Arbeitsexternat oder in EM Backdoor ist seitens VZK auch auf der Basis einer beitragsbefreiten Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung möglich. 

Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) aus Massnahmen und Freiheitsstrafen

Ein Wohn- und Arbeitsexternat in einer (teil-) betreuten Wohnform oder in einer eigenen Wohnung ist idealerweise die letzte Progression im Massnahmenvollzug. Wir empfehlen eine Dauer von wenigstens 6 Monaten. Bei Freiheitsstrafen ist ein WAEX erst möglich ab einer Dauer von mehr als 6,5 Jahren. Eine Beteiligung an den Vollzugskosten wird geprüft.


Elektronische Überwachung anstelle von AEX (EM-Backdoor)

Anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats wird der Klient oder die Klientin mittels einer elektronischen Fussfessel überwacht. Das Empfangsgerät steht beim Klientel zu Hause. Bei dieser Art des Strafvollzugs geht der Klient oder die Klientin der gewohnten Erwerbstätigkeit oder einer bewilligten anderweitigen Tagesstruktur nach und wird gleichzeitig psychosozial betreut.

Besondere Vollzugsformen (BV)

Ziel der besonderen Vollzugsformen ist es, schädliche Auswirkungen, die durch den Gefängnisaufenthalt verursacht werden, zu verhindern. Dazu gehören der Verlust der Erwerbstätigkeit, die Beeinträchtigung der beruflichen Kompetenzen sowie die Schädigung der prosozialen Kontakte.

Weisse Turnschuhe und elektronische Fussfessel am Bein mit gestreiften Socken.
Elektronische Fussfessel
© jsd.bdm

Voraussetzungen

Unbedingte Freiheitsstrafen können auf Antrag der verurteilten Person hin und unter speziellen Voraussetzungen in besonderen Vollzugsformen vollzogen werden: 

  • Gemeinnützige Arbeit (GA)
  • Elektronische Überwachung (EM)
  • Halbgefangenschaft (HG) 

Die Fachstelle für besondere Vollzugsformen FBVF prüft die Eignung, die individuellen Voraussetzungen und erstellt eine entsprechende Stellungnahme zuhanden der Vollzugsbehörde.

Ressort Besondere Vollzugsformen (BV)

Erfahren Sie mehr über die besonderen Vollzugsformen, die das Vollzugszentrum Klosterfiechten anbietet. 


Halbgefangenschaft (HG)

Ein Schlafzimmer mit Einzelbett, Schreibtisch und Schrank.
Zimmer für die Halbgefangenschaft im neu renovierten Vollzugszentrum Klosterfiechten
© jsd-bdm

(Ersatz-) Freiheitsstrafen können in Halbgefangenschaft vollzogen werden. Der Klient oder die Klientin verbringt seine Freizeit in der Institution. Eine Beteiligung an den Vollzugskosten ist die Regel. Die Unterbringung erfolgt in einem der vier Doppelzimmer auf der 8er Wohngruppe. 


Elektronische Überwachung (EM-Frontdoor)

nach Art. 79b, Absatz 1-3 StGB

Anstelle des Vollzugs einer kurzen Freiheitsstrafe im Gefängnis wird eine Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung vollzogen. Der Klient oder die Klientin verbleibt in der gewohnten Wohnumgebung (eigenen Wohnung, Untermiete oder ähnlich).

Bei dieser Art des Strafvollzugs geht der Klient oder die Klientin einer Erwerbstätigkeit oder einer bewilligten anderweitigen Tagesstruktur nach und wird durch Fachpersonen psychosozial betreut.


Elektronische Überwachung von Kontakt- und Rayonverboten

nach Art. 67b, Absatz 3 StGB

Ein Rayon- oder Kontaktverbot wird vom Gericht festgelegt. Das Verbot wird mittels Electronic Monitoring überwacht, wenn die Strafvollzugsbehörde dies anordnet.


Elektronische Überwachung von Ersatzmassnahmen

nach Art. 237, Absatz 3 StPO

Die elektronische Überwachung im Rahmen einer Strafuntersuchung wird als zusätzliches Instrument genutzt. Sie dient dazu, Ersatzmassnahmen zu überwachen, zu kontrollieren und zu überprüfen. Die Verfahrensleitung der Strafverfolgungsbehörde gibt die Überwachung bei der Vollzugsstelle Electronic Monitoring in Auftrag.


Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

nach Art. 28c ZGB und Art. 343 Abs.1ff ZPO

Gewaltbetroffene Personen können zivilrechtlich gemäss Art. 28b ZGB gegen Häusliche Gewalt und Stalking vorgehen und dazu Schutzmassnahmen wie ein Annäherungs- oder ein Rayon-Verbot beantragen.

Das Präsidium des Zivilgerichts erteilt der Vollzugsstelle Electronic Monitoring den Überwachungsauftrag.


Gemeinnützige Arbeit (GA)

Ziele der gemeinnützigen Arbeit

  • Die Klientinnen und Klienten üben eine Tätigkeit unentgeltlich zugunsten der Gesellschaft aus. Sie verbüssen so die Strafe, ohne ihre familiären und finanziellen Verpflichtungen zu vernachlässigen und ihre sozialen Bindungen zu verlieren.
  • Gemeinnützige Arbeit sensibilisiert die Öffentlichkeit für die soziale Eingliederung der verurteilten Personen.
Zwei Personen reinigen das Treppenhaus.
Gemeinnützige Arbeit zu leisten bedeutet, unentgeltlich für eine gemeinnützige Institution eine bestimmte Anzahl Stunden zu arbeiten - dies anstatt eine Geldstrafe zu zahlen oder eine kurze Freiheitsstrafe im Gefängnis zu verbringen.
© JSD-BdM

nach Art. 79a, Abs. 1-6 StGB

Der Vollzug von gemeinnütziger Arbeit bedeutet, ein entsprechende Anzahl Stunden unentgeltlich und in der Freizeit für eine gemeinnützige Einrichtung zu arbeiten; dies anstelle einer Busse, Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird auf Antrag durch die Vollzugsbehörde bewilligt.

Diese Möglichkeiten bieten wir Ihnen für den Arbeitseinsatz

Arbeit in einer gemeinnützigen Institution wie zum Beispiel in der Küche eines Alters- und Pflegeheims, für eine Almendverwaltung oder in einem Werkhof und so weiter.

Jemand reinigt ein Waschbecken mit gelbem Tuch.
Einsatz in der gemeinnützigen Arbeit
© jsd-bdm

Gesuch zur Umwandlung stellen

Bitte schicken Sie Ihr Gesuch um Umwandlung der Strafe in gemeinnützige Arbeit schriftlich unter Beilage des Strafbefehls/Urteils. 

Gesuch schicken an:

Amt für Justizvollzug
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12
4001 Basel

Haben Sie die Bewilligung zur Umwandlung erhalten?

Wir beraten Sie gerne, sobald Sie die Bewilligung zur Umwandlung der Busse, der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit erhalten haben: 

Telefon: +41 61 365 75 42

  • Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr

Weiterführende Informationen

Anbei finden Sie einige wichtige Links: Dokumente des Vollzugszentrums und gesetzliche Grundlagen.

Vollzugszentrum Klosterfiechten

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