Auto Basel 2026 - Administrativmassnahmen Quiz
Auf dieser Seite finden Sie die ausführlichen Antworten auf die Fragen aus dem Administrativmassnahmen-Quiz von der Auto Basel 2026.
Ausführliche Antworten
Grundsätzlich gilt: Betrunken ein Fahrrad zu lenken, ist verboten. Gerät man in eine Polizeikontrolle und der gesetzliche Atem- oder Blutalkoholgrenzwert von 0.25 mg/l bzw. 0.50 Promille wird überschritten, macht man sich strafbar. Es wird eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft erstellt und man erhält eine Busse.
Führt man ein Fahrrad mit einer sogenannten qualifizierten Atem- oder Blutalkoholkonzentration (ab 0.40 mg/l bzw. 0.80 Promille), wird in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, zusätzlich zum Strafverfahren der Staatsanwaltschaft, ein Administrativmassnahmenverfahren eröffnet. Im Administrativmassnahmenverfahren wird ein Fahrverbot für Fahrräder ausgesprochen, welches im Minimum einen Monat dauert.
Wird der Atem- oder Blutalkoholgrenzwert massiv überschritten (ab 0.80 mg/l bzw. 1.60 Promille) und der oder die Betroffene ist im Besitz eines Führerausweises, kann durch die Administrativbehörde, zusätzlich zum befristeten Fahrverbot für Fahrräder, eine sogenannte Fahreignungsabklärung angeordnet werden. Grund dafür ist, dass aufgrund der starken Alkoholgewöhnung der Verdacht einer Suchtproblematik besteht. Das heisst, der/die Betroffene muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Im Rahmen dieser Untersuchung wird ein Gutachten erstellt, welches Aufschluss darüber gibt, ob die Fahreignung der betroffenen Person zurzeit gegeben ist oder nicht. Wird die Fahreignung verneint, wird neben einem befristeten Fahrverbot für Fahrräder auch der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen. Um diesen wiederzuerlangen, muss zu gegebenem Zeitpunkt ein erneutes verkehrsmedizinisches Gutachten erstellt werden, welches die Fahreignung dann bejaht.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad durchaus Auswirkungen auf den Führerausweis haben kann. Dies ist allerdings ein Ausnahmefall und betrifft Personen, bei denen Hinweise auf eine problematische Beziehung zum Thema Alkohol und damit grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung bestehen.
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Um das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu minimieren, können die Entzugsbehörden Personen während eines Führerausweisentzugs wegen einer leichten Widerhandlung Fahrten bewilligen, die zur ihrer Berufsausübung notwendig sind. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen ist keine Bewilligung für berufliche Fahrten möglich. Nicht möglich ist die Bewilligung solcher Fahrten zudem für Personen, denen der Führerausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird. Die entsprechende Bewilligung der Entzugsbehörde regelt die Einzelheiten.
Gemäss Art. 33 Abs. 5 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) müssen somit folgende Punkte kumulativ erfüllt sein, damit eine Bewilligung erteilt werden kann:
- Der Entzug muss wegen einer leichten Widerhandlung (nach Art. 16a Strassenverkehrsgesetz; SVG; SR 741.01) erfolgen.
- Der Entzug darf nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer angeordnet werden.
- Der Führerausweis darf in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden sein.
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Tiktok ist ein Videoportal für Musikvideos und andere Videoclips, das ausserdem als soziales Netzwerk ausgestaltet ist.
Das aktive Posten von Videos während des Fahrens ist selbstverständlich nicht gestattet. Die Aufmerksamkeit des Fahrers muss stets auf die Strasse und die Verkehrssituation gerichtet sein und man darf nicht durch das Bedienen eines Mobiltelefons davon abgelenkt sein. Eine massgebliche Ablenkung durch das Bedienen eines Mobiltelefons führt zu einer Verzeigung und in der Folge zu einem Strafverfahren (gerichtet auf Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe etc.) sowie zusätzlich zu einem Administrativverfahren (gerichtet auf eine Massnahme in Bezug auf den Führerausweis, z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug). In welchen Schweregrad das Posten eines Tiktok-Videos von der Administrativbehörde eingestuft wird, hängt vom spezifischen Einzelfall ab (Dauer der Ablenkung? Auswirkungen auf die Fahrweise? Hat die Ablenkung zu einem Unfall oder Beinahe-Unfall geführt? Etc.). Sofern die Ablenkung zu gefährlichen Fahrmanövern oder gar einem Verkehrsunfall geführt hat, muss in jedem Fall mit einem Führerausweisentzug gerechnet werden.
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Im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird unter Art. 16 Abs. 2 SVG festgehalten, dass nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen wird. Das bedeutet mit anderen Worten, dass Verkehrswiderhandlungen, die eine einfache Ordnungsbusse nach sich ziehen (z.B. Parkbusse, geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen), kein Administrativverfahren und damit keine Massnahmen auf den Führerausweis (z.B. Verwarnungen oder Führerausweisentzüge) zur Folge haben.
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Eine allgemein gültige Aussage in Bezug auf die Alkoholkonzentration nach einem bestimmten Alkoholkonsum ist nicht möglich. Eine genaue Berechnung der Alkoholkonzentration ist zum einen abhängig von der Menge, Dauer und der zeitlichen Verteilung des Alkoholkonsums und zum anderen auch von individuellen physiologischen Merkmalen (Alter, Grösse, Gewicht). Krankheiten, Medikamente oder Betäubungsmittel können die Alkoholkonzentration ebenfalls beeinflussen.
Die Blutalkoholkonzentration wird in Gewichtspromille (‰) angegeben, die Atemalkoholkonzentration in Milligramm pro Liter Ausatemluft (mg/L). Um die Atemalkoholkonzentration in Promille umzurechnen, multipliziert man den Wert mit 2: 0.40 mg/L = 0.80 ‰.
Beispiel: Ein 80 kg schwerer Mann hat nach 3 dl Bier ungefähr einen Promillewert von 0.25. Bei einer 60 kg schweren Frau sind es bereits 0.35 Promille. Der menschliche Körper kann bis zu 0.10 Promille pro Stunde abbauen.
(vgl. zum Ganzen z.B. https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/unfallursachen/alkohol.php)
Gemäss der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) gilt eine Person in der Schweiz als fahrunfähig, wenn sie eine Blut- oder Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.50 ‰ bzw. 0.25 mg/L aufweist. Als qualifizierte Alkoholkonzentrationen gelten Werte ab 0.80 ‰ bzw. 0.40 mg/L. Führt eine Person ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, hat dies sowohl ein Strafverfahren (gerichet auf Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe etc.) als auch ein Administrativverfahren (gerichtet auf eine Massnahme in Bezug auf den Führerausweis) zur Folge. Je höher die Alkoholkonzentration, desto höher ist die Sanktion im Strafverfahren und auch die Massnahme betreffend den Führerausweis (Verwarnung, Entzug).
Führt eine Person ein Motorfahrzeug mit einem Alkoholwert von 1.60 ‰ bzw. 0.80 mg/L oder mehr, hat sie ausserdem eine Fahreignungsabklärung zu absolvieren, da in diesen Fällen von Gesetzes wegen eine Alkoholproblematik vermutet wird.
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Das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) regelt in Art. 31 SVG, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er hat dafür zu sorgen, dass er in keiner Weise am Lenken und an den notwendigen Manipulationen gehindert wird.
So darf man die zum Autofahren zugehörigen Manipulationen wie Lenken, Bedienelemente betätigen oder auch kurz das Radio anstellen während des Fahrens vollziehen, aber nur, wenn man sich hierbei noch genügend auf den Strassenverkehr konzentrieren kann. Einen Schluck aus einer Flasche trinken geht dabei wohl gut. Problematisch könnte es aber beim einhändigen Öffnen einer Flasche oder Dose werden, wenn man keine Hilfe durch die Mitfahrenden hat. Beim Essen kann zusätzlich problematisch werden, wenn das Essen besonders heiss oder nicht kompakt ist und dadurch Ablenkungsgefahren entstehen können.
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Das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sieht tatsächlich vor, dass der Führerausweis unter gewissen Voraussetzungen «für immer» entzogen werden muss (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG). «Für immer» bedeutet hier jedoch auf unbestimmte Zeit, mindestens aber 5 Jahre. Denn gemäss Art. 17 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 SVG hat die betroffene Person alle 5 Jahre die Möglichkeit, eine Neubeurteilung ihres unbefristeten Führerausweisentzugs zu verlangen. Diese Neubeurteilung nach Ablauf von 5 Jahren beinhaltet mindestens eine verkehrspsychologische Begutachtung. Unter gewissen Umständen kann auch noch eine verkehrsmedizinische Untersuchung hinzukommen.
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Die Grundlage für die Datenführung im IVZ bilden Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Das IVZ dient den Behörden als Unterstützung unter anderem für die Erteilung, das Kontrollieren und das Entziehen von Ausweisen und für die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr.
Im IVZ werden unter anderem auch Administrativmassnahmen eingetragen. Jede Person kann bei den zuständigen kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Daten einsehen, die sie selber betreffen.
Art. 22 der Verordnung zu IVZ (IVZV; 741.58) regelt die Vernichtung und Archivierung der Daten. So werden Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im Register vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft. Daten zur Annullierung des Führerausweises auf Probe werden zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises im IVZ-Massnahmen vernichtet. Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet.
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Wird eine Administrativmassnahme (z.B. ein Führerausweisentzug) verfügt, trägt die Behörde diese in das Administrativmassnahmenregister (sogenanntes Informationssystem Verkehrszulassung, Subsystem-Massnahmen) ein. Begeht man innerhalb einer gewissen Frist nochmals eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche erneut eine Administrativmassnahme zur Folge hat, wird auf die erste Massnahme zurückgegriffen und die Mindestdauer der anstehenden Massnahme fällt automatisch höher aus. Die Dauer der Rückfallfrist hängt insbesondere von der Schwere des begangenen Verkehrsdelikts ab (leicht–mittelschwer–schwer).
Es gelten folgende Fristen:
Leichte Widerhandlung (Art. 16a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01): Bei einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird grundsätzlich eine Verwarnung ausgesprochen, ausser in den letzten zwei Jahren seit dem Vorfall wurde bereits eine Massnahme (Verwarnung oder Entzug) verfügt. In diesem Fall muss automatisch ein Entzug von mindestens einem Monat verfügt werden. Die Rückfallfrist bei einer Verwarnung beträgt somit zwei Jahre.
Mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG): Bei einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird der Führerausweis grundsätzlich für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen. Wurde in den letzten zwei Jahren seit dem Vorfall bereits ein Entzug (mittelschwere oder schwere Widerhandlung) verfügt, wird die Mindestentzugsdauer automatisch erhöht, je nachdem, was für eine und wie viele Massnahmen in den vergangenen zwei Jahren verfügt wurde. Die Rückfallfrist bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt somit in aller Regel zwei Jahre.
Schwere Widerhandlung (Art 16c SVG): Bei einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird der Führerausweis grundsätzlich für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen. Wurde in den letzten fünf Jahren seit dem Vorfall bereits ein Entzug (mittelschwere oder schwere Widerhandlung) verfügt, wird die Mindestentzugsdauer automatisch erhöht, je nachdem, was für eine und wie viele Massnahmen in den vergangenen fünf Jahren verfügt wurde. Die Rückfallfrist bei einer schweren Widerhandlung beträgt somit in aller Regel fünf Jahre.
Bei Fahrzeuglenkern, welche innerhalb einer gewissen Zeit eine hohe Anzahl massnahmenwürdiger Delikte begehen (z.B. drei schwere Vorfälle innerhalb von zehn Jahren), kann schliesslich ein sogenannter Kaskaden-Sicherungsentzug verfügt werden. Das heisst, der Führerausweis wird für unbestimmte Zeit entzogen. In solchen Fällen wird vom Gesetzgeber die charakterliche Fahreignung in Frage gestellt. Um den Führerausweis wiederzuerlangen, muss man nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist (in dieser Zeit hat man keine Möglichkeit seine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen) ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorlegen, welches die Fahreignung bejaht. Die Rückfallfrist kann also in besonderen Fällen bis zu zehn Jahre betragen. Weitere Informationen zum sogenannten Kaskaden-Sicherungsentzug finden Sie auf dem Informationsplakat zum Thema «Kaskadensystem».
Eine Verkehrsregelverletzung, welche nicht mehr nur eine einfache Ordnungsbusse (z.B. Parkbusse) zur Folge hat, löst automatisch ein normales (ordentliches) Strafverfahren aus, in welchem dann über die Sanktion (Busse oder Geldstrafe etc.) befunden wird. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, welche einen Strafbefehl ausstellt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt. Daneben wird zusätzlich ein Administrativverfahren eröffnet, in dem über eine Massnahme betreffend den Führerausweis zu befinden ist (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug, gemäss Art. 16 ff. Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). In beiden Verfahren fallen unabhängig voneinander Kosten an.
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Eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter 16 km/h innerorts führt in der Regel noch zu einer einfachen Ordnungsbusse, welche durch die Polizei ausgestellt wird. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h und mehr innerorts ist hingegen die Staatsanwaltschaft zuständig und es kommt zu einem normalen (ordentlichen) Strafverfahren. Daneben wird ein separates Administrativverfahren geführt, in dem zusätzlich zur Strafe über eine Massnahme betreffend den Führerausweis entschieden wird (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug). Im Administrativverfahren wird bis und mit 20 km/h eine Verwarnung durch die Administrativbehörde ausgesprochen, sofern der Leumund innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre unbelastet ist. Bei 21 km/h oder mehr folgt ein Ausweisentzug von mindestens einem Monat.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h und mehr innerorts hat demnach zur Folge, dass schwerwiegendere Sanktionen und damit verbunden auch deutlich höhere Kosten anfallen. Denn neben der Busse werden im Strafverfahren Strafbefehlsgebühren erhoben und im Administrativverfahren fallen ebenfalls Verfahrensgebühren für die Verwarnung oder den Führerausweisentzug an. Sollte es sich um eine grobe Verkehrsregelverletzung handeln (z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h innerorts), erfolgt gar ein Eintrag im Strafregister.
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