Abbruch und Ersatzneubau
§ 7 und 8f WRFG, § 17 und 18 WRSchV

Abbruchbewilligung
Der Abbruch von Wohnraum ist immer baubewilligungspflichtig gemäss Bau- und Planungsgesetz (BPG) sowie bewilligungspflichtig gemäss § 7 WRFG. Zuständig für den Vollzug dieser Bewilligungspflichten ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI).
Die entsprechenden Formulare und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BGI:
- BGI – Baubewilligungsverfahren → Baubegehren
- BGI – Wohnraumfördergesetz → Formular Abbruch von Wohnraum
Festlegung von maximalen Nettomietzinsen
Die WSK entscheidet nicht über die Zulässigkeit eines Abbruchvorhabens. Sie ist lediglich dafür zuständig, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens maximale Nettomietzinsen für den entstehenden Ersatzneubau festzulegen.
- Wenn das Abbruchvorhaben aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme nicht der WSK vorgelegt werden muss, so ist dies im Baubewilligungsverfahren zu deklarieren. Hierfür ist Seite 1 des WSK-Gesuchsformulars auszufüllen und unterschrieben mit dem Baubegehren beim BGI, Münsterplatz 11, 4001 Basel, einzureichen. Ohne diese Deklaration kann das Abbruchbegehren nicht behandelt werden.
- Wenn das Abbruchvorhaben der WSK vorgelegt werden muss, so ist das vollständige WSK-Gesuch mit dem Baubegehren beim BGI, Münsterplatz 11, 4001 Basel, einzureichen.
Nach Eingang des Baubegehrens führt das BGI eine Vorprüfung durch. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, stellt es das Dossier der WSK zur Stellungnahme zu.
Die WSK prüft, in welchem Umfang die Abbruchliegenschaft bestehende bezahlbare Mietwohnungen umfasst. Im selben Umfang legt sie für den entstehenden Ersatzneubau maximale Nettomietzinsen fest. Weitere Informationen zu den maximalen Nettomietzinsen im Ersatzneubau finden Sie im entsprechenden Merkblatt.
Die von der WSK festgelegten maximalen Nettomietzinsen sind für das BGI verbindlich und werden als Auflagen in den Bau- und Einspracheentscheid aufgenommen. Der Beginn der Abbrucharbeiten richtet sich nach dem Baubewilligungsverfahren.
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
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