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Bauherreninformation

Auf dieser Seite erhalten Bauherrinnen und Bauherren sowie Architektinnen und Architekten wichtige Informationen zu den Vorgaben für die Auto- und Veloparkierung. Die Seite liefert ausserdem alles Wissenswerte zum Fahrtenmodell für publikumsintensive Bauten und Quartierparkings.

Kontakt

Bei Fragen rund um die Auto- und Veloparkierung stehen die Mitarbeitenden der Abteilung Verkehrsplanung den Bauherrinnen und Bauherren sowie Architektinnen und Architekten gerne zur Verfügung. Hier finden Sie die Kontakt-Angaben.

Kontakt per E-Mail

Abteilung Verkehrsplanung

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Philippe Roth

Projektleiter

Giulia Oeschger

Projektleiterin

Alexis Kessler

Projektleiter

Mirijam Fromm

Projektleiterin

Veloparkplätze bei Bauten und Anlagen auf Privatgrund

Abstellplätze für Velos und Mofas müssen bei der Planung von Neubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen frühzeitig berücksichtigt werden. Dadurch können die nötigen Flächen im Aussenraum und in den Gebäuden bereitgestellt und gute Zugänge geschaffen werden.

Veloparkplatzverordnung

Das Bau- und Planungsgesetz legt fest, dass auf Privatarealen Abstellplätze für Velos, Mofas, Kinderwägen und Kinderfahrzeuge geschaffen werden müssen. Die Veloparkplatzverordnung (VeloPPV) konkretisiert diese Bestimmungen. Sie hält unter anderem fest, wie viele Abstellplätze für Velos und Mofas je nach Nutzungsart des Baus zu errichten sind. Sie macht ausserdem Angaben zur Qualität der Abstellplätze. Um eine unverhältnismässige Belastung von Privaten zu vermeiden, enthält die Verordnung auch entsprechende Ausnahmeregelungen.

Vollzug durchs Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Für den Vollzug der VeloPPV ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) zuständig.

Autoparkplätze bei Bauten und Anlagen auf Privatgrund

Bei Bauten und Anlagen auf Privatgrund wird in Basel-Stadt eine maximal zulässige Parkplatzzahl festgelegt. Dies trägt dazu bei, dass das Verkehrsaufkommen im Kantonsgebiet auf einem stadt- und umweltverträglichen Niveau bleibt.

Parkplatzverordnung

Die zulässige Anzahl an Parkplätzen für Personenwagen wird auf Basis der kantonalen Parkplatzverordnung (PPV) bestimmt. Die maximal zulässige Anzahl Parkplätze bemisst sich dabei  anhand der Nutzungsart von Bauten (z.B. Wohnen, Gewerbe oder Lager) sowie an der Erschliessungsqualität durch den öffentlichen Verkehr.

Fahrtenmodell bei Bauten mit verkehrsintensiver Nutzung

Als Bauten und Anlagen mit verkehrsintensiven Nutzungen gelten Einrichtungen, die mehr als 2'000 Fahrten pro Tag auslösen. Bei diesen werden mit dem Fahrtenmodell die Auswirkungen auf das umliegende Strassennetz sowie die Umwelt begrenzt. Die Parameter zur Berechnung der zulässigen Anzahl Fahrten geben dabei die Parkplatzverordnung und das Bau- und Planungsgesetz vor.

Quartierparkings

Quartierparkings sind Einstellhallen oder Einstellhallenbereiche für Motorfahrzeuge. Sie sind nicht an eine konkrete Nutzung gebunden, sondern nehmen eine im öffentlichen Strassenraum bereits vorhandene Parkplatznachfrage auf. Das heisst, es können mehr private Abstellplätze gebaut werden, als gemäss der aktuellen bzw. geplanten Nutzung zulässig sind (siehe dazu Parkplatzverordnung). Sie dürfen jedoch nur erstellt werden, wenn gleichzeitig bestehende öffentliche Parkplätze entlang von Strassen aufgehoben werden. 

Quartierparkings können durch den Mobilitätsfonds mitfinanziert werden.