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Neue Regelung bei Parkplätzen für Mitarbeiter vorgeschlagen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat mit einer Ergänzung von § 18 Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes eine Ausweitung der Zahlungspflicht für Parkplätze auf Staatsarealen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden.

Am 24./25. September 1994 haben die Stimmberechtigten von Basel-Stadt eine Änderung des baselstädtischen Umweltschutzgesetzes abgelehnt. Neben verschiedenen Vereinfachungen in der Handhabung der Parkplatzregelung bezweckte die abgelehnte Änderung aus umweltpolitischen Gründen eine Ausweitung der Zahlungspflicht für Mitarbeiterparkplätze.

Da im Abstimmungskampf dem Umweltschutz hohe Bedeutung zugemessen wurde, geht der Regierungsrat davon aus, dass sich die ablehnende Haltung des Souveräns zur Gesamtvorlage nicht gegen den Teilaspekt der Preisregelung richtete.

Abklärungen im Zusammenhang mit der in diesem Sinne notwendigen Überarbeitung des Parkplatz-Reglementes haben nun aber deutlich gemacht, dass mit dem bestehenden Recht nur für Parkplätze ein Entgelt erhoben werden kann, wenn eine Bewilligung erteilt wird, weil zwei oder mehr Personen miteinander im gleichen Fahrzeug zur Arbeit fahren ("Car-Pooling"). Hingegen müssen beispielsweise Parkplätze für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Staatsarealen wohnen, gratis abgegeben werden.

§ 18. Auf Staatsarealen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur parkiert werden:

a Dienstfahrzeuge; b. Fahrzeuge, deren Benützerinnen und Benützer über eine entsprechende Bewilligung der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements verfügen; c. Besucherfahrzeuge auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

2 Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. b. kann nur erteilt werden:

  1. Für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäss ärztlichem Zeugnis auf deren Benützung angewiesen sind: b. für Privatfahrzeuge, die regelmässig dienstlich benützt werden; c. für Solarfahrzeuge; d. für Privatfahrzeuge von Schichtmitarbeiterinnen und -arbeitern, die zum Zeitpunkt ihres Arbeitsantritts oder -endes den Arbeitsweg nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Art und Weise zurücklegen können; e. für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich mit anderen zu einem Car-Pool von mindestens zwei Mitgliedern zusammengeschlossen haben; f. für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnung sich auf dem fraglichen Areal befindet.

3 Die zuständige Behörde erhebt von den Benützerinnen und Benützern mit Bewilligung gemäss Abs. 2 lit. e. ein Entgelt.

Vorgeschlagene ÄNDERUNG:

§ 18 Abs. 3 wird mit einem zweiten Satz wie folgt ergänzt:

Entgelte können ebenfalls erhoben werden von Benützerinnen und Benützern mit Bewilligung gemäss Abs. 2 lit. c., d. und f.

Weitere Auskünfte

Rolf Waller Tel. 267 99 40 Chef des Personalamtes