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Neues Krankenversicherungsgesetz bringt neue Regelungen in Spital- Heim- und Spitexpflege

Medienmitteilung

Regierungsrat

Am 1. Januar 1996 tritt das neue Krankenversicherungsgesetz in Kraft. Es bringt in den Bereichen Spital- Heim- und Spitexpflege zahlreiche Neuerungen die sowohl die Institutionen wie die Versicherten betreffen. Für die betroffenen Institutionen mussten auf kantonaler Ebene mehrere Verträge neu vereinbart oder angepasst werden. Der Regierungsrat hat sie an seiner gestrigen Sitzung genehmigt. Gleichzeitig wurden die Taxen und Tarife für dreissig Vertragsheime und für die staatlichen Spitäler festgelegt.

Das neue Krankenversicherungsgesetz, KVG, beinhaltet diverse Neuerungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Im Kanton Basel-Stadt sind nun neue Verträge ausgehandelt und bestehende Verträge den neuen gesetzlichen Bestimmungen des KVG angepasst worden. Vertragspartner sind neben dem Kanton die baselstädtischen Spitäler, die Pflegeheime, die Spitex-Verbände und die Krankenkassen. Der Regierungsrat genehmigte insgesamt vier Vertragswerke in den Bereichen Spital-, Heim- und Spitexpflege sowie die neuen Taxen und Tarife.

Spitex-Vertrag

Bisher haben die baselstädtischen Krankenkassen freiwillig Spitexleistungen vergütet, allerdings in begrenztem Umfang. Neu gehört die häusliche Krankenpflege zum Pflichtleistungskatalog gemäss KVG. Der neue Vertrag zwischen den Krankenkassen und den Spitexorganisationen trägt dem Leistungsausbau der Krankenversicherung Rechnung. Die Krankenkassen vergüten die Abklärung des individuellen Pflegebedarfs, die Grund- und Behandlungspflege sowie die Beratung und Anleitung des Patienten, der Patientin zu Hause zu einem festen Tarif. Die Spitexpflege zu Hause ist nicht mehr zum Vornherein auf eine bestimmte zeitliche Dauer begrenzt. Mit einer sorgfältigen Abklärung und Kontrolle über Art und Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen soll aber auch in Zukunft ein bedarfsgerechter und wirtschaftlicher Einsatz der Spitexhilfe sichergestellt werden.

Für die Versicherten bedeutet das, dass die Krankenkasse in Zukunft die Krankenpflege in jedem Fall vergüten, ob diese nun im Spital, im Pflegeheim oder zu Hause erbracht wird. Abgerechnet wird direkt mit der Krankenkasse; zu bezahlen bleibt ein Selbstbehalt von zehn Prozent.

Gemäss eidgenössischer Verordnung hingegen nicht mehr zugelassen sind Vergütungen der obligatorischen Krankenversicherung an hauswirtschaftliche Leistungen wie Kochen, Putzen und Einkaufen. Gegenwärtig wird geprüft, wie dieser Teil der Spitexhilfe finanziert werden kann.

Der neue Spitexvertrag wird auf den 1. April 1996 wirksam. Bis dahin gilt der alte Vertrag mit einzelnen Modifikationen weiter.

Pflegeheim-Verträge

Im Bereich der Pflegeheime treten am 1. Januar 1996 gleich drei Neuerungen in Kraft: Der Pflegeheim-Vertrag, neue Betriebssubventionsverträge mit den Basler VAP-Alters- und Pflegeheimen sowie die durch den Regierungsrat erlassene Liste der Pflegeheime.

Der neue Pflegeheim-Vertrag zwischen dem Kantonalverband Baselstädtischer Krankenkassen und dem Verband gemeinnütziger Basler Alters- und Pflegeheime, VAP, regelt die Leistungen der Krankenkassen bei einem Pflegeheimaufenthalt. Dieser Bereich wird entsprechend dem neuen KVG stark ausgebaut und bewirkt dadurch eine bedeutende Entlastung für eine grosse Zahl von Patientinnen und Patienten in den baselstädtischen Pflegeheimen. Die höheren Pflichtleistungen der Krankenversicherung entlasten indirekt auch den Bereich Ergänzungsleistungen und Pflegebeihilfen. Neu bezahlen die Krankenkassen den pflegebedürftigen Betagten Tagespauschalen zwischen sechs und 38 Franken je nach Grad der Pflegebedürftigkeit. Die baselstädtischen Krankenkassen rechnen mit Vergütungen in Höhe von rund zwanzig Millionen Franken pro Jahr.

1996 tritt der neue Rahmenvertrag zwischen Kanton und VAP in Kraft, der für die Jahre 1996 bis 2001 die für alle VAP-Alters- und Pflegeheime gültigen Regelungen festhält, zum Beispiel ein neues Pflegestufen-Modell, Qualitätsssicherung, Neuregelung der Hilflosenentschädigung oder Belegungsmodalitäten. Jetzt hat das Sanitätsdepartement auch die Einzelverträge zwischen Kanton und Heimen abgeschlossen. Es handelt sich um insgesamt dreissig Einzelverträge mit 26 Trägerschaften. Sie konkretisieren für die nächsten sechs Jahre die Bestimmungen des Rahmenvertrags und legen für jedes Heim einzeln Leistungsauftrag, Heimtaxen und Staatsbeiträge fest.

Der Regierungsrat hat die Verträge und die für 1996 geltenden Taxen genehmigt. Im Durchschnitt aller Heime beträgt die Taxe in Pflegestufe I 165 Franken pro Tag, in Pflegestufe II 239 Franken. Nach Abzug der Beiträge von Krankenversicherung und Hilflosenentschädigung des Bundes verbleiben den Betagten in Pflegestufe I noch 133 Franken, in Pflegestufe II 176 Franken pro Tag. Zum Vergleich: 1995 betrug die Durchschnittstaxe in Pflegestufe II noch 220 Franken. Je nach Heim variieren die Preise nach oben, bezeihungsweise nach unten. Wer die Heimpflege nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen des Kantons, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

Pflegeheim-Liste

Die Pflegeheim-Liste umfasst diejenigen Alters- und Pflegeheime, deren Patientinnen und Patienten Anspruch haben auf Leistungen der Krankenkassen. Die vom Regierungsart genehmigte Liste umfasst 41 Heime mit rund 2300 Betten. Dazu gehören sämtliche dreissig Heime, die dem Verband gemeinnütziger Basler Alters- und Pflegeheime, VAP, angeschlossen sind, sowie elf Nicht-VAP-Heime mit kantonaler Bewilligung. Kriterien für die Aufnahme in die Pflegeheim-Liste sind eine ausreichende ärztliche Betreuung, genügendes und genügend ausgebildetes Personal, zweckentsprechende pflegerische und medizinische Einrichtungen, eine adäquate Versorgung mit Medikamenten sowie Übereinstimmung mit der kantonalen Bedarfsplanung.

Spitalvertrag

Der Vertrag zwischen dem Kantonalverband Baselstädtischer Krankenkassen und den baselstädtischen öffentlichen und privaten Spitälern regelt die Tarife der Krankenkassen an die Spitäler im ambulanten und stationären Bereich. Auf den 1. Januar 1996 wurden nur die dringendsten Anpassungen vorgenommen. Gleichzeitig wurden die Tarife für das kommende Jahr um vier Prozent erhöht.

Wesentlichste Neuerungen im jetzt genehmigten baselstädtischen Spitalvertrag ist die Änderung der "180-Tage-Regelung". Bisher galt ein Spitalaufenthalt nach 180 Tagen als Pflegefall, der von den Krankenkassen wesentlich niedriger entschädigt wurde. Neu sind die Krankenkassen bei spitalbedürftigen Patientinnen und Patienten grundsätzlich verpflichtet, auch nach 180 Tagen den Spitaltarif zu bezahlen. Für Patientinnen und Patienten, die zu Hause oder in einem Heim gepflegt werden könnten, bezahlen die Krankenkassen dagegen einen Beitrag, der der Kassenleistung im Pflegeheim entspricht.

Eine Totalrevision des Spitalvertrags im Licht des KVG wird im Verlaufe des kommenden Jahres erarbeitet.

Tarifverordnung

Die vom Regierungsrat genehmigte Tarifverordnung regelt all jene Tarife, die nicht durch anderweitige Verträge und Abkommen abgedeckt sind. Die Anpassungen an die Bestimmungen des KVG waren Anlass für eine Totalrevision der Verordnung. Dadurch wurde vor allem eine Vereinfachung in der Handhabung der Tarifverordnung erreicht. Die Tarife für stationäre Behandlung in den baselstädtischen Spitälern wurden wie beim Spitalvertrag um vier Prozent erhöht, um die Teuerung auszugleichen und die unter dem KVG erweiterten medizinischen Leistungen zu finanzieren.

Weitere Auskünfte

Urs Roth Betriebswirtschaftlicher Mitarbeiter Sanitätsdepartement Tel. 267 95 47 Dr. Regine Dubler-Baretta Leiterin Amt für Alterspflege Tel. 326 43 80 René Fasnacht Spitex Basel-Stadt Tel. 271 03 50 Pierre Moulin Präsident Kantonalverband Basel- städtischer Krankenkassen Tel. 281 70 40 Dr. Ralph Lewin Direktor ÖKK Basel Tel. 268 42 60