Totalrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 27. November 1990
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat beschlossen die baselstädtische Krankenversicherungs-Verordnung zu revidieren um damit den Vollzug des am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden revidierten eidgenössischen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zu gewährleisten.
Das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) sieht vor, dass der Kanton den Kassen Beiträge an die Prämien für die Grundversicherung der Krankenpflege von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen, die im Kanton ansässig sind, entrichtet. Das neue KVG beinhaltet einen analogen Passus.
Ab 1996 erhalten die Kassen keinerlei Bundessubventionen mehr. Die Bundesbeiträge gehen künftig nur noch an die Kantone. Diese haben das Geld zur Verbilligung der Prämien für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden. Der Kanton Basel-Stadt schöpft - im Unterschied zu den meisten anderen Kantonen - die ihm zustehenden Bundesbeiträge vollumfänglich aus und stockt diese im Gegenzug mit kantonalen Mitteln entsprechend auf.
Bisher hatte der Regierungsrat den Kreis der anspruchsberechtigten Personen eingegrenzt: Prämienbeiträge erhalten bis heute Verheiratete und Alleinstehende mit Unterhaltspflicht. Bei Alleinstehenden ohne Unterhaltspflicht werden die heute existierenden einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen mit der revidierten Verordnung aufgehoben. Die bisherige fünfjährige Wohnsitzkarenzfrist entfällt ebenfalls.
Beim Konzept der Prämienverbilligung findet eine Rückkehr zu vier Beitragsgruppen (nach Einkommensunterschieden) statt. Zwischen die beiden heutigen Gruppen - mit einem Vergütungsanspruch von einem bzw. zwei Dritteln der Grundversicherungsprämie - werden zwei neue Gruppen geschoben.
Die Einkommensgrenzen für Prämienbeiträge betragen: a) Bei Verheirateten und Alleinstehenden mit Unterhaltspflicht: Prämiengruppe 1 Fr. 56'000.-- Prämiengruppe 2 Fr. 49'333.-- Prämiengruppe 3 Fr. 42'667.-- Prämiengruppe 4 Fr. 36'000.-- b) bei alleinstehenden Erwachsenen ohne Unterhaltspflicht: Prämiengruppe 1 Fr. 33'600.-- Prämiengruppe 2 Fr. 29'600.-- Prämiengruppe 3 Fr. 25'600.-- Prämiengruppe 4 Fr. 21'600.-- Die monatlichen Prämienbeiträge an die Krankenpflegeversicherung betragen für die vier Prämiengruppen: Prämiengruppe 1 Fr. 50.-- Prämiengruppe 2 Fr. 60.-- Prämiengruppe 3 Fr. 75.-- Prämiengruppe 4 Fr. 100.-- Die Beiträge an die Prämien von in Hausgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern betragen. Prämiengruppe 1 Fr. 22.50 Prämiengruppe 2 Fr. 27.-- Prämiengruppe 3 Fr. 33.75 Prämiengruppe 4 Fr. 45.-- Basierend auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre, wurde bei der Festsetzung der Einkommensgrenzen eine leichte Verschiebung zu Gunsten der Familien vorgenommen. Weiterhin wird bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens an dem familienfreundlichen Kinderabzug von 4’000 Franken pro Kind festgehalten.
Heute erhalten ca. 15’000 Personen einen Prämienbeitrag. Mit der Einführung des neuen KVG wird damit gerechnet, dass rund ein Viertel der Basler Wohnbevölkerung künftig Krankenkassenprämienbeiträge beantragen kann.
Anträge sind weiterhin beim Amt für Sozialbeiträge einzureichen. Die Antragstellenden erhalten vom Amt eine schriftliche Mitteilung über die Höhe des ihnen zugesprochenen Kantonsbeitrages.
Die Auszahlung der Prämienbeiträge wird auch inskünftig über die Krankenkassen erfolgen. Das heisst, die Krankenkassen reduzieren die Prämien der Versicherten gemäss Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge und stellen ihren Versicherten eine entsprechend neue Prämienrechnung zu.
Dieses System ermöglicht es, auch auf unterjährige Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Änderungen des Zivilstandes einzugehen. Die jeweiligen Änderungen werden auf Antrag ab dem folgenden Monat berücksichtigt. Kantonale Vollzugsregelungen sind u.a. zu folgenden Themen des KVG nötig:
Weitere Änderungen waren noch in den Bereichen Versicherungspflicht, Gesundheitsförderung, Spital- und Pflegeheim-Planung sowie Prüfen von Tarifverträgen vorzunehmen.
Orientierung der Beitragsbezügerinnen und -bezüger
Alle Kantons-Einwohner und -Einwohnerinnen, die Beiträge an ihre Krankenkassenprämien erhalten, werden mit einem Schreiben orientiert werden, welchem sie die wesentlichen Neuerungen entnehmen können. Grundsätzlich braucht dieser Personenkreis keinen neuen Antrag zu stellen, sondern wird direkt vom Amt für Sozialbeiträge vom alten in das neue System überführt.
Speziell EL-Bezügerinnen und -Bezüger Bei den rund 8200 Versicherten mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Beihilfe zur AHV/IV übernimmt der Kanton die volle Prämie der Krankenpflegegrundversicherung. Sie werden im Dezember 95 schriftlich über das neue Verfahren orientiert und haben ebenfalls keinen Antrag zu stellen.
Weitere Informationen und Auskünfte für eine Antragsstellung können beim zuständigen Amt für Sozialbeiträge, Austrasse 67, 4003 Basel (Tel.: 061/ 267 86 65 oder 061/ 267 86 66) eingeholt werden.