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Verbesserungen bei vorzeitigen Pensionierungen von Mitgliedern der Pensionskasse des Basler Staatspersonals

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat eine neue Verordnung über die vorzeitige Pensionierung von Mitgliedern der Pensionskasse des Basler Staatspersonals erlassen. Diese ermöglicht vorzeitige Pensionierungen ohne finanzielle Nachteile für die Betroffenen.

Aufgrund der angespannten Finanzlage Kantons Basel-Stadt ist der Regierungsrat gezwungen, Kosten zu senken und weitere Einsparungen zu erzielen. Hiezu sind organisatorische Massnahmen und Umstrukturierungen auch im Personalbereich notwendig. Der Regierungsrat ist sich seiner sozialen Verantwortung bewusst und gewillt, diese trotz der ungünstigen Rahmenbedingungen wahrzunehmen. Deshalb sollen auch künftig keine Entlassungen vorgenommen und soziale Härtefälle vermieden werden. Die Rechtslage bietet die Möglichkeit, sowohl den Sparauftrag zu erfüllen als auch der sozialen Verpflichtung gerecht zu werden. Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, dass definitiv angestellte Mitglieder der Abteilung I der Pensionskasse, deren Stellen im Rahmen von Umstrukturierungen und Organisationsänderungen aufgehoben werden, und die mindestens 57 Jahre alt sind, ohne Rentenkürzungen sowie mit einer Übergangsrente bis zur Erreichung der AHV-Altersgrenze vorzeitig pensioniert werden können. Die neue Regelung ist in einer Verordnung enthalten, die sich auf § 56 Abs. 1 lit c des Beamtengesetzes und die entsprechenden Bestimmungen im Pensionskassengesetz stützt und auf den 1. Juli wirksam wird. Sie gewährleistet vorzeitige Pensionierungen ohne finanzielle Nachteile für die Betroffenen, indem diejenigen Mitglieder der Pensionskasse, deren Stellen gestrichen werden, in den Genuss der gleichen Rente kommen, die sie im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung erhalten hätten. Gleichzeitig schafft sie Kapazitäten für Aufgabenüberprüfungen und neuverteilungen. Sie wird sich zudem positiv auf die Kostenentwicklung auswirken, da die Kosten der vorzeitigen Pensionierung geringer sind als die Lohnfortzahlungen bis zum ordentlichen Pensionierungsdatum. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von dieser Regelung betroffen sind, werden nach Vorliegen der Berechnung der jeweils konkreten individuellen Rentenleistungen vom zuständigen Departement persönlich informiert.

Weitere Auskünfte

Regierungsrat Dr. Ueli Vischer Tel. 267 95 50 Vorsteher Finanzdepartement Rolf Waller Tel. 267 99 40 Personalchef